Norm
PVG §2Schlagworte
Berücksichtigung von höherem Lebens- und Dienstalter bei Bewerbungen, Reihung der BewerberRechtssatz
Auch wenn ein Bewerber um eine Planstelle ein deutlich höheres Lebens- und Dienstalter und einen Vorsprung an Berufserfahrung hat sowie für einige Monate mit der Führung der betreffenden Dienststelle betraut war, schließt dies nicht aus, dass konkrete Umstände dennoch für einen Mitbewerber sprechen. Es muss sich aber um überprüfbare und nachvollziehbare Argumente handeln, die in einem Quervergleich eine andere Reihung als den nach der Aktenlage gegebenen Qualifikationsvorsprung rechtfertigen. Hat sich der Fachausschuss nicht auf diese Weise mit den Bewerbungen auseinander gesetzt, ist der Beschluss gesetzwidrig.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008