Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des XX. gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) und gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des römisch zwanzig. gegen den Zentralausschuss *** (in der Folge: Zentralausschuss) und gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Das Verfahren gegen den Zentralausschuss wird eingestellt. Der Beschwerde gegen den Fachausschuss wird Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion des Fachbereichsleiters (FGr 5) des BPK B. nicht gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Das Verfahren gegen den Zentralausschuss wird eingestellt. Der Beschwerde gegen den Fachausschuss wird Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion des Fachbereichsleiters (FGr 5) des BPK B. nicht gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Um die mit LPK-Befehl vom 21. Oktober 2005 ausgeschriebene Verwendung (Funktion) des Fachbereichsleiters (FGr 5) des BPK B. haben sich der Beschwerdeführer, XY. und YZ. beworben. Das LPK teilte dem Fachausschuss (FA) mit, dass es beabsichtige, YZ. mit der Funktion zu betrauen. YZ. verfüge über ausgezeichnetes Fachwissen, das er den Mitarbeitern in geeigneter Form vermittle. Er sei ein anerkannter Spezialist auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, der vom Dienstgeber als Vortragender zu Schulungen herangezogen worden sei. Für ihn spreche vor allem die Lokalkenntnis im Bezirk B.. YZ. ist 1970 geboren und am 1. 12. 1992 in den Gendarmeriedienst getreten. Der Beschwerdeführer ist 1960 geboren und seit 1. 1. 1983 im Gendarmeriedienst. Den Grundlehrgang für dienstführende Wachebeamte hat der Beschwerdeführer 1997/98 absolviert, YZ. 2000/2001. YZ. war zuletzt bei der PI B. tätig. Der Beschwerdeführer war 20 Jahre lang im Bezirk B. tätig, zuletzt ein halbes Jahr in P.. Dort war er in Ermangelung eines Dienststellenleiters mehrere Monate mit der Führung der Dienststelle betraut.Um die mit LPK-Befehl vom 21. Oktober 2005 ausgeschriebene Verwendung (Funktion) des Fachbereichsleiters (FGr 5) des BPK B. haben sich der Beschwerdeführer, XY. und YZ. beworben. Das LPK teilte dem Fachausschuss (FA) mit, dass es beabsichtige, YZ. mit der Funktion zu betrauen. YZ. verfüge über ausgezeichnetes Fachwissen, das er den Mitarbeitern in geeigneter Form vermittle. Er sei ein anerkannter Spezialist auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, der vom Dienstgeber als Vortragender zu Schulungen herangezogen worden sei. Für ihn spreche vor allem die Lokalkenntnis im Bezirk B.. YZ. ist 1970 geboren und am 1. 12. 1992 in den Gendarmeriedienst getreten. Der Beschwerdeführer ist 1960 geboren und seit 1. 1. 1983 im Gendarmeriedienst. Den Grundlehrgang für dienstführende Wachebeamte hat der Beschwerdeführer 1997/98 absolviert, YZ. 2000 aus 2001,. YZ. war zuletzt bei der PI B. tätig. Der Beschwerdeführer war 20 Jahre lang im Bezirk B. tätig, zuletzt ein halbes Jahr in P.. Dort war er in Ermangelung eines Dienststellenleiters mehrere Monate mit der Führung der Dienststelle betraut.
In der Fachausschusssitzung vom 1. und 2. Dezember 2005 hat der FA dem Dienstgebervorschlag einstimmig zugestimmt. Nach den Angaben des Vorsitzenden folgte der FA den Argumenten des Dienstgebervorschlags.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Entscheidung des FA als beschwert. Er wolle seinem Mitbewerber zwar nicht die Qualifikation für die in Rede stehende Funktion absprechen, sei aber in allen Bewertungskriterien besser bewertet und daher der bestqualifizierte Bewerber gewesen. Er sei der Meinung, von der Personalvertretung deshalb nicht unterstützt worden zu sein, weil er parteilos sei und nicht der Gewerkschaft angehöre.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Entscheidung des FA im Lichte dieser Rechtslage trotz des ihm offenstehenden Ermessensspielraums als nicht gesetzeskonform zu beurteilen.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Entscheidung des FA im Lichte dieser Rechtslage trotz des ihm offenstehenden Ermessensspielraums als nicht gesetzeskonform zu beurteilen.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach allen aus den Akten ersichtlichen Laufbahndaten vor seinem Mitbewerber zu reihen ist. Er weist ein deutlich höheres Lebens- und Dienstalter, aber auch einen Vorsprung an Berufserfahrung auf. Für einige Monate war er auch mit der Führung einer Dienststelle betraut. Dies schließt zwar nicht aus, dass konkrete Umstände dennoch für seinen Mitbewerber sprechen; es muss sich aber um überprüfbare und nachvollziehbare Argumente handeln, die in einem Quervergleich der für bzw gegen die einzelnen Bewerber sprechenden Umstände trotz des nach der Aktenlage gegebenen Qualifikationsvorsprungs eine andere Reihung rechtfertigen.
Die hier vom FA zur Untermauerung seiner Entscheidung vorgebrachten Umstände lassen sich auf zwei Argumente reduzieren: Zum einen sei YZ. als Verkehrsrechtsexperte vom Dienstgeber als Vortragender eingesetzt worden. Vor allem aber spreche für ihn seine besondere Lokalkenntnis, weil er schon bisher im Bezirk tätig gewesen sei. Das zuletzt genannte Argument entpuppt sich bei näherer Betrachtung allerdings als Scheinargument, weil der Beschwerdeführer, der wesentlich früher in den Gendarmeriedienst eingetreten ist, insgesamt fast doppelt so lang als Gendarmeriebeamter im Sprengel B. tätig war, wie YZ.. Dass der Beschwerdeführer zuletzt ein halbes Jahr (!) außerhalb des Sprengels eingesetzt war, erlaubt es daher nicht, unter dem Titel „Lokalkenntnis“ einen Eignungsvorsprung des YZ. zu konstruieren. Damit bleibt nur mehr der Umstand, dass YZ. als Verkehrsrechtsexperte vom Dienstgeber als (offenbar erfolgreicher) Vortragender eingesetzt wurde, wobei aber nicht einmal behauptet wurde, dass diese zweifellos hoch zu schätzende Qualifikation für das Anforderungsprofil der hier zu besetzenden Funktion von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die Vortragstätigkeit des Mitbewerbers reicht daher für sich nicht aus, den jedenfalls nach der Aktenlage doch deutlichen Qualifikationsvorsprung des Beschwerdeführers wettzumachen. Andere Argumente, die die Bevorzugung des Mitbewerbers rechtfertigen bzw die für den Mitbewerber oder gegen den Beschwerdeführer sprechen, wurden nicht vorgebracht. Überhaupt fällt auf, dass die Qualifikationen des Beschwerdeführers offenbar überhaupt nicht ernsthaft geprüft wurden, zumal sich sämtliche vom FA vorgetragenen Argumente immer nur auf den Mitbewerber bezogen. Dass ein ordnungsgemäßer Quervergleich aller für und gegen beide Bewerber sprechenden Argumente erfolgt wäre, ist weder aus der Aktenlage noch aus den Angaben des Vorsitzenden des DA ersichtlich.
Die Kommission sieht sich in keiner Weise veranlasst, YZ. die Eignung für die in Rede stehende Funktion abzusprechen. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist aber nicht erwiesen, dass sich der FA in der von ihm zu erwartenden Weise mit den für und gegen die einzelnen Bewerber sprechenden Umstände auseinander gesetzt hat. Die daher letztlich nicht nachvollziehbare Entscheidung muss daher als nicht gesetzeskonform beurteilt werden.
In Stattgebung der Beschwerde gegen den FA war daher iSd § 41 Abs 2 PVG die Gesetzwidrigkeit des entsprechenden Beschlusses des FA festzustellen und dieser Beschluss aufzuheben. Der Zentralausschuss ist – wie sich im Verfahren unbestritten herausgestellt hat – in das Besetzungsverfahren in keiner Weise eingebunden. Die gegen ihn gerichtete Beschwerde wurde daher vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Das Verfahren gegen den Zentralausschuss ist daher einzustellen.In Stattgebung der Beschwerde gegen den FA war daher iSd Paragraph 41, Absatz 2, PVG die Gesetzwidrigkeit des entsprechenden Beschlusses des FA festzustellen und dieser Beschluss aufzuheben. Der Zentralausschuss ist – wie sich im Verfahren unbestritten herausgestellt hat – in das Besetzungsverfahren in keiner Weise eingebunden. Die gegen ihn gerichtete Beschwerde wurde daher vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Das Verfahren gegen den Zentralausschuss ist daher einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009