Norm
PVG §22Schlagworte
Wahl des Vorsitzenden nach dessen Rücktritt und Auflösung des DienststellenausschussesRechtssatz
Ist der Dienststellenausschuss-Vorsitzende zurückgetreten, ist ein neuer Vorsitzender zu wählen, auch wenn der Dienststellenausschuss den Rücktritt beschloss, da der zurückgetretene Dienststellenausschuss bis zum Zusammentreten des neu gewählten Dienststellenausschusses die Geschäfte weiterzuführen hat. Eine Beschwerde durch den Dienststellenausschuss-Vorsitzenden an die Personalvertretungs-Aufsichtskommission ohne Beschlussfassung ist unzulässig, aber dem Dienststellenausschuss zuzurechnen, wenn er für den Dienststellenausschuss zeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008