Norm
PVG §22Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des XY. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Unterlassung der Wahl eines Vorsitzenden in der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 23. Jänner 2006 gesetzwidrig war. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 1. Februar 2006, wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und festgestellt, dass die darin gelegene Geschäftsführung des Dienststellenausschusses nicht gesetzwidrig war. Von Amts wegen wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung im Zusammenhang mit der eigenmächtig vom Vorsitzenden namens des Dienststellenausschusses erstatteten Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Unterlassung der Wahl eines Vorsitzenden in der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 23. Jänner 2006 gesetzwidrig war. Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Sitzung des Dienststellenausschusses vom 1. Februar 2006, wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und festgestellt, dass die darin gelegene Geschäftsführung des Dienststellenausschusses nicht gesetzwidrig war. Von Amts wegen wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung im Zusammenhang mit der eigenmächtig vom Vorsitzenden namens des Dienststellenausschusses erstatteten Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Bei der im Jahr 2004 stattgefundenen Wahl des Dienststellenausschusses (DA) entfielen auf die Wählergruppe FSG 39 Stimmen und zwei Mandate, auf die Wählergruppe AUF 31 Stimmen und zwei Mandate und auf die Wählergruppe FCG 27 Stimmen und ein Mandat. Für die FSG wurden YZ. und der Beschwerdeführer in den DA gewählt, zu dessen Vorsitzenden YZ. bestellt wurde.
Mit 31. Dezember 2005 legte der Vorsitzende sein Mandat zurück und erklärte, aus dem DA auszuscheiden. Bei der darauf am 12. Jänner 2006 stattgefundenen Sitzung des DA wurde von der FSG der Beschwerdeführer als Vorsitzender des DA vorgeschlagen. Der Antrag, ihn zum Vorsitzenden zu bestellen, wurde jedoch mit den Stimmen der Vertreter von AUF und FCG abgewiesen. Im Anschluss daran – die Sitzung wurde unter dem Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden weitergeführt - beantragten die Vertreter der AUF die Auflösung des DA. Dies wurde damit begründet, dass es „ein Betrug am Wähler“ sei, „wenn sich einer bewusst für eine Fraktion aufstellen lässt und dann nach einiger Zeit den Vorsitz abgibt und ein anderer den Vorsitz übernimmt, der keineswegs annähernd so viele Stimmen erreicht hätte“. Dieser Antrag wurde mit Mehrheit (drei Stimmen dafür, eine Stimme dagegen, eine Stimmenthaltung) angenommen. Zu A 2-PVAK/06 hat die Kommission über Antrag des Beschwerdeführers die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses vom 12. Jänner 2006, mit dem die Wahl des Beschwerdeführers zum Vorsitzenden abgelehnt wurde, festgestellt. Dies wurde damit begründet, dass die Wählergruppe des Beschwerdeführers Anspruch auf den Vorsitzenden des DA gehabt habe und die Mitglieder der anderen Wählergruppen daher verpflichtet gewesen wären, einen Vertreter dieser Wählergruppe zum Vorsitzenden zu wählen (siehe im Detail A 2-PVAK/06). Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass auch im Zusammenhang mit weiteren DA-Sitzungen am 27. Jänner 2006 und am 1. Februar 2006 die PV-GO nicht eingehalten worden sei. In der Sitzung vom 27. Jänner 2006 sei die Wahl des Vorsitzenden nicht auf der Tagesordnung gestanden. In der Sitzung vom 1. Februar 2006 sei zwar nunmehr – dem Gesetz entsprechend – der Beschwerdeführer zum Vorsitzenden gewählt worden; vorher seien jedoch mit den Stimmen der Vertreter der AUF und der FCG die Tagesordnungspunkte 3 und 4 (Aufhebung der in der Sitzung vom 12. Jänner 2006 gefassten Beschlüsse über die Wahl des Vorsitzenden und die Auflösung des DA) von der Tagesordnung gestrichen worden.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Wegen des Rücktritts des bisherigen DA-Vorsitzenden mit 31. Dezember 2005 war der DA gemäß § 32 Abs 3 PV-GO zur unverzüglichen Wahl eines neuen Vorsitzenden verpflichtet (A 10-PVAK/86). Im Parallelverfahren wurde daher bereits festgestellt, dass der in der Sitzung vom 12. Jänner 2006 gefasste Beschluss, weder den vorgeschlagenen noch einen anderen Vertreter der stimmenstärksten Wählergruppe zum Vorsitzenden zu wählen, gesetzwidrig war. Durch den Auflösungsbeschluss des DA vom 12. Jänner 2006 (Rücktrittsbeschluss iSd § 23 Abs 2 lit f PVG) hat sich an der Notwendigkeit, einen Vorsitzenden zu wählen, nichts geändert. Der zurückgetretene Ausschuss hat nämlich gemäß § 23 Abs 3 PVG bis zum Zusammentreten des neu gewählten Ausschusses die Geschäfte weiterzuführen. Tatsächlich hat ja der DA auch nach dem Rücktrittsbeschluss seine Tätigkeit fortgesetzt und ua auch die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sitzungen abgehalten. Dass der DA in der Sitzung vom 27. Jänner 2006 abermals keinen Vorsitzenden wählte, war daher gesetzwidrig. Insofern erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt, sodass die Gesetzwidrigkeit des Unterbleibens der Wahl festzustellen war. In der Sitzung vom 1. Februar 2006 wurde aber nunmehr ohnedies der Beschwerdeführer zum Vorsitzenden gewählt. Damit wurde dem Gesetz Genüge getan. Dem Umstand, dass vorher der Tagesordnungspunkt betreffend die Aufhebung des Beschlusses vom 12. Jänner 2006 über die Wahl des Vorsitzenden von der Tagesordnung gestrichen wurde, kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu. Dass der Versuch, die Aufhebung des in der Sitzung vom 12. Jänner 2006 gefassten Rücktrittsbeschlusses zu erreichen, im Wege der Streichung dieses Tagesordnungspunktes von der Mehrheit im DA vereitelt wurde, war nicht gesetzwidrig, weil der Rücktrittsbeschluss – wie ebenfalls schon im Vorverfahren festgestellt wurde – nicht gesetzwidrig war. Im Zusammenhang mit der Sitzung vom 1. Februar 2006 ist daher keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA zu erkennen. Im Übrigen war von Amts wegen aufzugreifen, dass der nunmehrige Vorsitzende des DA – wie er in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat – die von ihm namens des Dienststellenausschusses erstattete Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Einberufung einer Sitzung und ohne Beschussfassung durch den DA erstattet hat.Wegen des Rücktritts des bisherigen DA-Vorsitzenden mit 31. Dezember 2005 war der DA gemäß Paragraph 32, Absatz 3, PV-GO zur unverzüglichen Wahl eines neuen Vorsitzenden verpflichtet (A 10-PVAK/86). Im Parallelverfahren wurde daher bereits festgestellt, dass der in der Sitzung vom 12. Jänner 2006 gefasste Beschluss, weder den vorgeschlagenen noch einen anderen Vertreter der stimmenstärksten Wählergruppe zum Vorsitzenden zu wählen, gesetzwidrig war. Durch den Auflösungsbeschluss des DA vom 12. Jänner 2006 (Rücktrittsbeschluss iSd Paragraph 23, Absatz 2, Litera f, PVG) hat sich an der Notwendigkeit, einen Vorsitzenden zu wählen, nichts geändert. Der zurückgetretene Ausschuss hat nämlich gemäß Paragraph 23, Absatz 3, PVG bis zum Zusammentreten des neu gewählten Ausschusses die Geschäfte weiterzuführen. Tatsächlich hat ja der DA auch nach dem Rücktrittsbeschluss seine Tätigkeit fortgesetzt und ua auch die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Sitzungen abgehalten. Dass der DA in der Sitzung vom 27. Jänner 2006 abermals keinen Vorsitzenden wählte, war daher gesetzwidrig. Insofern erweist sich daher die Beschwerde als berechtigt, sodass die Gesetzwidrigkeit des Unterbleibens der Wahl festzustellen war. In der Sitzung vom 1. Februar 2006 wurde aber nunmehr ohnedies der Beschwerdeführer zum Vorsitzenden gewählt. Damit wurde dem Gesetz Genüge getan. Dem Umstand, dass vorher der Tagesordnungspunkt betreffend die Aufhebung des Beschlusses vom 12. Jänner 2006 über die Wahl des Vorsitzenden von der Tagesordnung gestrichen wurde, kommt demgegenüber keine eigenständige Bedeutung zu. Dass der Versuch, die Aufhebung des in der Sitzung vom 12. Jänner 2006 gefassten Rücktrittsbeschlusses zu erreichen, im Wege der Streichung dieses Tagesordnungspunktes von der Mehrheit im DA vereitelt wurde, war nicht gesetzwidrig, weil der Rücktrittsbeschluss – wie ebenfalls schon im Vorverfahren festgestellt wurde – nicht gesetzwidrig war. Im Zusammenhang mit der Sitzung vom 1. Februar 2006 ist daher keine Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA zu erkennen. Im Übrigen war von Amts wegen aufzugreifen, dass der nunmehrige Vorsitzende des DA – wie er in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat – die von ihm namens des Dienststellenausschusses erstattete Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers ohne Einberufung einer Sitzung und ohne Beschussfassung durch den DA erstattet hat.
Dem Vorsitzenden des DA ist es nicht gestattet, eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Recht der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00). Auf dieser Grundlage hat die Kommission wiederholt vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zugerechnet, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag.
Hier hat der Vorsitzende unmissverständlich „für den Dienststellenausschuss“ eine Stellungnahme an die Kommission erstattet, sodass im Sinne der dargestellten Rechtslage das entsprechende Schreiben dem DA zuzurechnen ist. Da es sich somit bei der Stellungnahme an die Kommission um einen Akt der Geschäftsführung des DA handelt, hätte es eines vorherigen Beschlusses des DA bedurft. Da ein solcher Beschluss fehlt, ist die in der Erstattung der Stellungnahme gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig.
Dies ist gemäß § 41 Abs 1 PVG von Amts wegen festzustellen.Dies ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG von Amts wegen festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009