Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dem Gespräch zwischen der Direktorin und dem Beschwerdeführer am 27. September 2005 nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dem Gespräch zwischen der Direktorin und dem Beschwerdeführer am 27. September 2005 nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer wirft dem Dienststellenausschuss (DA) vor, ihn nicht gehörig vertreten zu haben. Nachdem er sich anlässlich eines Elternabends kritisch über die technischen Details eines anzuschaffenden Taschenrechners geäußert habe, sei ihm von der Direktorin am 26. September 2006 eine schriftliche Weisung erteilt worden, nach der er Termine von Elternabenden rechtzeitig bekannt zu geben, bei Elternabenden Kolleginnen und Kollegen nicht zu diffamieren sowie die rechtskräftigen Beschlüsse der Schulgemeinschaft in der Öffentlichkeit zu vertreten und diesen nicht zuwider zu handeln habe. Die in dieser Weisung zum Ausdruck kommenden Vorwürfe seien völlig unberechtigt. Über diese Vorwürfe sei es zu einem Gespräch zwischen ihm und der Direktorin gekommen, zu dem ihn der Vorsitzende des DA mit den Worten „eine unangenehme Sache“ geholt habe. Sodann habe er sich in Anwesenheit dreier Vertreter des DA einem Verhör unterziehen müssen, ohne dass die Personalvertreter für ihn Stellung bezogen hätten. Vielmehr seien kritische Worte gefallen, sodass er den Eindruck gewonnen habe, die Personalvertretung habe gemeinsam mit der Direktorin gegen ihn gearbeitet. Nachdem er drei Wochen später von der Direktorin bei einer pädagogischen Konferenz frontal angegriffen worden sei, habe er den DA ersucht, eine Mediation zwischen ihm und der Direktion vorzuschlagen. Dies sei dann auch erfolgt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer überdies, er erblicke die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA auch darin, dass er vor dem Gespräch mit der Direktorin vom Vorsitzenden des DA nicht näher informiert worden sei.
Der DA hielt dem entgegen, den Beschwerdeführer in dieser und in anderen Angelegenheiten nach Kräften vertreten zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich in einem ohne Wissen der Klassenlehrer-Kollegenschaft einberufenen Elternabend gegen eine – auch von ihm dreifach mit beschlossene – Einführung eines Taschenrechners ausgesprochen. Die Direktorin, die von Eltern über das Verhalten des Beschwerdeführers informiert worden sei und von einer „Diffamierung“ von Kollegen gesprochen habe, habe die aus Anlass einer Besprechung zu anderen Themen anwesenden Mitglieder des DA ersucht, an dem von ihr geplanten Gespräch mit dem Beschwerdeführer teilzunehmen. Der DA habe das Gespräch genutzt, um sich Kenntnis vom maßgebenden Sachverhalt zu verschaffen. Von einem Verhör oder einem Tribunal könne keine Rede sein. Das Gespräch habe geendet, ohne dass von Mitgliedern des DA irgendwelche Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien.
Auf Grund des beiderseitigen Vorbringens sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers und des Vorsitzenden des DA in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 erachtet die Kommission kein Verhalten von Mitgliedern des DA als feststellbar, das als Parteinahme zum Nachteil des Beschwerdeführers oder als Teilnahme an einem „Tribunal“ gewertet werden kann. Weder ist feststellbar, dass der DA bereits vor dem Gespräch über den Sachverhalt näher informiert war, noch kann festgestellt werden, dass Mitglieder des DA gegen ihn Vorwürfe erhoben haben. Fest steht lediglich, dass die Mitglieder des DA durch gezielte Fragen versuchten, den Sachverhalt aufzuklären. Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann die Personalvertretungs-Aufsichtskommission kein gesetzwidriges Verhalten des DA erkennen.
Die Teilnahme von Mitgliedern des DA an der Besprechung vom 27. September 2006 stand in keinem Widerspruch zu den Interessen des Beschwerdeführers. Dass die Mitglieder des DA, die zu diesem Zeitpunkt über den Sachverhalt nicht näher informiert waren, nicht kritiklos für den Beschwerdeführer Stellung genommen haben, kann ihnen ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden, wie der Umstand, dass sie versucht haben, sich durch Fragen die notwendigen Informationen über die Angelegenheit zu verschaffen. Aus § 2 PVG ist unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten untersagt (Schragel, PVG, § 9 Rz 72 mwN). Angesichts der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe war der DA daher verpflichtet, zunächst eine Klarstellung des Sachverhalts anzustreben, weil vorher gar nicht klar war, ob und inwieweit er zu einer Einzelvertretung des Beschwerdeführers überhaupt berechtigt war. Unzulässig wäre lediglich eine einseitige Parteinahme des DA zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine solche ist aber im Verfahren nicht hervorgekommen.Die Teilnahme von Mitgliedern des DA an der Besprechung vom 27. September 2006 stand in keinem Widerspruch zu den Interessen des Beschwerdeführers. Dass die Mitglieder des DA, die zu diesem Zeitpunkt über den Sachverhalt nicht näher informiert waren, nicht kritiklos für den Beschwerdeführer Stellung genommen haben, kann ihnen ebenso wenig zum Vorwurf gemacht werden, wie der Umstand, dass sie versucht haben, sich durch Fragen die notwendigen Informationen über die Angelegenheit zu verschaffen. Aus Paragraph 2, PVG ist unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten untersagt (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 72 mwN). Angesichts der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe war der DA daher verpflichtet, zunächst eine Klarstellung des Sachverhalts anzustreben, weil vorher gar nicht klar war, ob und inwieweit er zu einer Einzelvertretung des Beschwerdeführers überhaupt berechtigt war. Unzulässig wäre lediglich eine einseitige Parteinahme des DA zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine solche ist aber im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist daher der Beschwerde nicht Folge zu geben und wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2009