RS Pvak 2006/9/25 A2-PVAK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2006
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Norm

PVG §22
PVG §23
PV-GO §11 Abs4
PV-GO §32 Abs3
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 23 heute
  2. PVG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  3. PVG § 23 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 23 gültig von 01.04.1992 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  5. PVG § 23 gültig von 31.07.1979 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Berücksichtigung der Fraktionsstärke bei der Wahl des Vorsitzenden, Neuwahl nach Rücktritt des Vorsitzenden, Auflösungsbeschluss des Dienststellenausschusses, Stimmenthaltung

Rechtssatz

Die stärkste Wählergruppe hat Anspruch auf den Vorsitzenden im Personalvertretungsorgan. Dies gilt nicht nur bei der erstmaligen Wahl der Ausschussfunktionäre, sondern auch bei einer Neuwahl wegen eines Funktionsverzichts. Stärkste Wählergruppe ist jene, die die meisten Mandate auf sich vereinigt hat, bei gleichem Mandatsstand kommt es auf die Zahl der abgegebenen Stimmen an. Hat eine Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden, müssen die anderen Wählergruppen, auch wenn sie zusammen die Mehrheit im Ausschuss haben, das von der stärksten Wählergruppe vorgeschlagene Mitglied zum Vorsitzenden wählen. Das Stimmrecht ist in diesem Fall ein gebundenes. Der Auflösungsbeschluss des Dienststellenausschusses ist als Rücktrittsbeschluss zu qualifizieren und bedarf der Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder und der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist zulässig, wobei diese Stimmen als nicht abgegebene zu bewerten und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses zu ignorieren sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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