Norm
PVG §22Schlagworte
Berücksichtigung der Fraktionsstärke bei der Wahl des Vorsitzenden, Neuwahl nach Rücktritt des Vorsitzenden, Auflösungsbeschluss des Dienststellenausschusses, StimmenthaltungRechtssatz
Die stärkste Wählergruppe hat Anspruch auf den Vorsitzenden im Personalvertretungsorgan. Dies gilt nicht nur bei der erstmaligen Wahl der Ausschussfunktionäre, sondern auch bei einer Neuwahl wegen eines Funktionsverzichts. Stärkste Wählergruppe ist jene, die die meisten Mandate auf sich vereinigt hat, bei gleichem Mandatsstand kommt es auf die Zahl der abgegebenen Stimmen an. Hat eine Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden, müssen die anderen Wählergruppen, auch wenn sie zusammen die Mehrheit im Ausschuss haben, das von der stärksten Wählergruppe vorgeschlagene Mitglied zum Vorsitzenden wählen. Das Stimmrecht ist in diesem Fall ein gebundenes. Der Auflösungsbeschluss des Dienststellenausschusses ist als Rücktrittsbeschluss zu qualifizieren und bedarf der Anwesenheit von mindestens drei Viertel der Mitglieder und der Zustimmung von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist zulässig, wobei diese Stimmen als nicht abgegebene zu bewerten und bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses zu ignorieren sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008