TE Pvak 2006/9/25 A2-PVAK/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2006
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Norm

PVG §22
PVG §23
PV-GO §11 Abs4
PV-GO §32 Abs3
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 23 heute
  2. PVG § 23 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  3. PVG § 23 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 23 gültig von 01.04.1992 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  5. PVG § 23 gültig von 31.07.1979 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. SANDRISSER als Vertreter, des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des XY. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 12. Jänner 2006, mit dem die Wahl des Beschwerdeführers zum Vorsitzenden des Dienststellenausschusses abgelehnt wurde, gesetzwidrig war. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 12. Jänner 2006, mit dem die Wahl des Beschwerdeführers zum Vorsitzenden des Dienststellenausschusses abgelehnt wurde, gesetzwidrig war. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.

Im Übrigen, nämlich im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 12. Jänner 2006, mit dem der Dienststellenausschuss seinen Rücktritt erklärte, wird der Beschwerde nicht Folge gegeben und festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses insoweit nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Bei der im Jahr 2004 stattgefundenen Wahl des Dienststellenausschusses (DA) entfielen auf die Wählergruppe FSG 39 Stimmen und zwei Mandate, auf die Wählergruppe AUF 31 Stimmen und zwei Mandate und auf die Wählergruppe FCG 27 Stimmen und ein Mandat. Für die FSG wurden YZ. und der Beschwerdeführer in den DA gewählt, zu dessen Vorsitzenden YZ. bestellt wurde. Mit 31. Dezember 2005 legte der Vorsitzende sein Mandat zurück und erklärte, aus dem DA auszuscheiden. Bei der darauf am 12. Jänner 2006 stattgefundenen Sitzung des DA wurde von den der FSG angehördenden DA-Mitgliedern der Beschwerdeführer als Vorsitzender des DA vorgeschlagen. Der Antrag, ihn zum Vorsitzenden zu bestellen, wurde jedoch mit den Stimmen der Vertreter von AUF und FCG abgewiesen. Im Anschluss daran – die Sitzung wurde unter dem Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden weitergeführt - beantragten die Vertreter der AUF die Auflösung des DA. Dies wurde damit begründet, dass es „ein Betrug am Wähler“ sei, „wenn sich einer bewusst für eine Fraktion aufstellen lässt und dann nach einiger Zeit den Vorsitz abgibt und ein anderer den Vorsitz übernimmt, der keineswegs annähernd so viele Stimmen erreicht hätte“. Dieser Antrag wurde mit Mehrheit (drei Stimmen dafür, eine Stimme dagegen, eine Stimmenthaltung) angenommen. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die wiedergegebenen Beschlüsse des DA in seinen Rechten verletzt. Nach dem PVG seien die Mitglieder der anderen Wählergruppen verpflichtet gewesen, ihn zum Vorsitzenden zu wählen. Da sie dies nicht getan hätten und die Sitzung unter dem Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden weitergeführt worden sei, sei auch der in der Folge gefasste Beschluss auf Auflösung des DA gesetzwidrig.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

  1. 1)Ziffer eins
    Zur Abstimmung über die Wahl des Vorsitzenden
Aus § 22 PVG ist abzuleiten, dass die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden hat (Schragel, PVG, § 22 Rz 19 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Dies gilt nicht nur bei der erstmaligen Wahl der Ausschussfunktionäre, sondern auch dann, wenn – etwa wegen des Funktionsverzichts des bisherigen Vorsitzenden – eine Neuwahl stattzufinden hat (Schragel aaO § 22 Rz 18). § 22 Abs 1 letzter Satz PVG stellte klar, dass jene Wählergruppe die stärkste ist, die die meisten Mandate auf sich vereinigt hat; bei gleichem Mandatsstand kommt es auf die Zahl der abgegebenen Stimmen an. Hat eine Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden, müssen die anderen Wählergruppen, auch wenn sie zusammen die Mehrheit im Ausschuss stellen, den Vorsitzenden aus der Anspruch habenden Wählergruppe wählen. Die Wahl ist somit nicht in das Ermessen des Personalvertretungsorgans gestellt; das Stimmrecht der Mitglieder des Organs ist ein gebundenes. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen – keine Bindung gegeben ist (Schragel aaO § 22 PVG Rz 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Im hier zu beurteilenden Fall ist nicht strittig, dass die FSG als stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden des DA hatte und dass der Beschwerdeführer als einziger Kandidat seiner Wählergruppe vorgeschlagen war. Die Vorgangsweise der den beiden anderen Wählergruppen angehörigen Mitglieder des DA, trotz der Verpflichtung zur unverzüglichen Wahl eines Vorsitzenden (§ 32 Abs 3 PV-GO) weder den Beschwerdeführer noch das zweite Mitglied der Wählergruppe FSG zu wählen, sondern den Antrag auf Wahl des Beschwerdeführers abzulehnen, stand somit mit dem Gesetz nicht im Einklang. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist daher der in Rede stehende Beschluss, dessen Gesetzwidrigkeit festzustellen war, aufzuheben.Aus Paragraph 22, PVG ist abzuleiten, dass die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden hat (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 19 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Dies gilt nicht nur bei der erstmaligen Wahl der Ausschussfunktionäre, sondern auch dann, wenn – etwa wegen des Funktionsverzichts des bisherigen Vorsitzenden – eine Neuwahl stattzufinden hat (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 18). Paragraph 22, Absatz eins, letzter Satz PVG stellte klar, dass jene Wählergruppe die stärkste ist, die die meisten Mandate auf sich vereinigt hat; bei gleichem Mandatsstand kommt es auf die Zahl der abgegebenen Stimmen an. Hat eine Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden, müssen die anderen Wählergruppen, auch wenn sie zusammen die Mehrheit im Ausschuss stellen, den Vorsitzenden aus der Anspruch habenden Wählergruppe wählen. Die Wahl ist somit nicht in das Ermessen des Personalvertretungsorgans gestellt; das Stimmrecht der Mitglieder des Organs ist ein gebundenes. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen – keine Bindung gegeben ist (Schragel aaO Paragraph 22, PVG Rz 18 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission). Im hier zu beurteilenden Fall ist nicht strittig, dass die FSG als stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden des DA hatte und dass der Beschwerdeführer als einziger Kandidat seiner Wählergruppe vorgeschlagen war. Die Vorgangsweise der den beiden anderen Wählergruppen angehörigen Mitglieder des DA, trotz der Verpflichtung zur unverzüglichen Wahl eines Vorsitzenden (Paragraph 32, Absatz 3, PV-GO) weder den Beschwerdeführer noch das zweite Mitglied der Wählergruppe FSG zu wählen, sondern den Antrag auf Wahl des Beschwerdeführers abzulehnen, stand somit mit dem Gesetz nicht im Einklang. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde ist daher der in Rede stehende Beschluss, dessen Gesetzwidrigkeit festzustellen war, aufzuheben.
  1. 2)Ziffer 2
    Zum „Auflösungs“- (Rücktritts-) Beschluss des DA Nicht gesetzwidrig war hingegen der in weiterer Folge gefasste „Auflösungsbeschluss“, der als Rücktrittsbeschluss iSd § 23 Abs 2 lit f PVG zu qualifizieren ist. Ein solcher Beschluss ist nach der zitierten Gesetzesstelle jederzeit bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen möglich. Einen besonderen Grund hiefür verlangt das Gesetz nicht. Hier waren sämtliche Mitglieder des DA bei der Abstimmung anwesend. Angesichts des Stimmenverhältnisses (drei Stimmen für den Rücktritt, eine dagegen, eine Stimmenthaltung) stellt sich daher die Frage, wie in diesem Zusammenhang der Umstand zu werten ist, dass sich ein Mitglied der Stimme enthalten hat, weil davon abhängt, ob der Auflösungsantrag die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten hat.Zum „Auflösungs“- (Rücktritts-) Beschluss des DA Nicht gesetzwidrig war hingegen der in weiterer Folge gefasste „Auflösungsbeschluss“, der als Rücktrittsbeschluss iSd Paragraph 23, Absatz 2, Litera f, PVG zu qualifizieren ist. Ein solcher Beschluss ist nach der zitierten Gesetzesstelle jederzeit bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder mit mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen möglich. Einen besonderen Grund hiefür verlangt das Gesetz nicht. Hier waren sämtliche Mitglieder des DA bei der Abstimmung anwesend. Angesichts des Stimmenverhältnisses (drei Stimmen für den Rücktritt, eine dagegen, eine Stimmenthaltung) stellt sich daher die Frage, wie in diesem Zusammenhang der Umstand zu werten ist, dass sich ein Mitglied der Stimme enthalten hat, weil davon abhängt, ob der Auflösungsantrag die erforderliche Zweidrittelmehrheit erhalten hat.
Nach § 11 Abs 4 PV-GO ist Stimmenthaltung zulässig; nicht geregelt ist aber ihre Konsequenz. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat sich mit dieser Frage in ihren Entscheidungen A 17-PVAK/79 und A 11-PVAK/88 mit ausführlicher Begründung auseinandergesetzt. In beiden Entscheidungen vertrat sie die Auffassung, dass eine Stimmenthaltung nicht als abgegebene Stimme zu werten – also bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses zu ignorieren ist (so auch Schragel aaO § 22 Rz 44). Diese Rechtsauffassung, von der abzugehen kein Anlass besteht, bedeutet, dass im hier zu beurteilenden Fall den drei Stimmen für den Antrag nur eine Gegenstimme gegenüber stand, sodass die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Rücktrittsbeschluss sei dennoch unzulässig gewesen, weil vorher der Antrag, ihn zum Vorsitzenden zu wählen, abgewiesen worden sei, ist unzutreffend. Zwar trifft es zu, dass – wie schon oben ausgeführt – die in dieser Abstimmung gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig war. Diese Gesetzwidrigkeit stand aber dem jederzeit zulässigen Rücktrittsbeschluss iSd § 23 Abs 2 lit f PVG nicht entgegen. In Ansehung des Rücktrittsbeschlusses ist daher der Beschwerde nicht Folge zu geben.Nach Paragraph 11, Absatz 4, PV-GO ist Stimmenthaltung zulässig; nicht geregelt ist aber ihre Konsequenz. Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat sich mit dieser Frage in ihren Entscheidungen A 17-PVAK/79 und A 11-PVAK/88 mit ausführlicher Begründung auseinandergesetzt. In beiden Entscheidungen vertrat sie die Auffassung, dass eine Stimmenthaltung nicht als abgegebene Stimme zu werten – also bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses zu ignorieren ist (so auch Schragel aaO Paragraph 22, Rz 44). Diese Rechtsauffassung, von der abzugehen kein Anlass besteht, bedeutet, dass im hier zu beurteilenden Fall den drei Stimmen für den Antrag nur eine Gegenstimme gegenüber stand, sodass die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit erreicht wurde. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Rücktrittsbeschluss sei dennoch unzulässig gewesen, weil vorher der Antrag, ihn zum Vorsitzenden zu wählen, abgewiesen worden sei, ist unzutreffend. Zwar trifft es zu, dass – wie schon oben ausgeführt – die in dieser Abstimmung gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig war. Diese Gesetzwidrigkeit stand aber dem jederzeit zulässigen Rücktrittsbeschluss iSd Paragraph 23, Absatz 2, Litera f, PVG nicht entgegen. In Ansehung des Rücktrittsbeschlusses ist daher der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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