Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Disziplinarverfahren gegen Personalvertreter, Mitbefassung und Zustimmung des Dienststellenausschusses, kein Zusammenhang des Verhaltens eines Lehrers während des Unterrichts mit der Personalvertretungstätigkeit, keine Zuständigkeit der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zu Erteilung der Zustimmung zur disziplinären VerfolgungRechtssatz
Der Dienststellenausschuss hat nur zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter gesetzt wurde. Der Dienststellenausschuss hat nicht zu prüfen, ob das Verhalten tatsächlich gesetzt wurde oder einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt.
Dass unangemessenes Verhalten und sexistische Bemerkungen eines Lehrers in der Klasse nicht in Ausübung der Personalvertreter-Funktion erfolgt sein können, versteht sich von selbst. Der Dienststellenausschuss hat daher die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung zu erteilen.
Da die Personalvertretungs-Aufsichtskommission nicht ersatzweise die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilen kann, bleibt ihr für den Fall, dass der Dienststellenausschuss die Zustimmung nicht unverzüglich erteilt, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages keine andere Möglichkeit, als den Dienststellenausschuss aufzulösen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008