RS Pvak 2006/10/16 A17-PVAK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2006
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §28 Abs3
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Disziplinarverfahren gegen Personalvertreter, Mitbefassung und Zustimmung des Dienststellenausschusses, kein Zusammenhang des Verhaltens eines Lehrers während des Unterrichts mit der Personalvertretungstätigkeit, keine Zuständigkeit der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zu Erteilung der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung

Rechtssatz

Der Dienststellenausschuss hat nur zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter gesetzt wurde. Der Dienststellenausschuss hat nicht zu prüfen, ob das Verhalten tatsächlich gesetzt wurde oder einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellt.

Dass unangemessenes Verhalten und sexistische Bemerkungen eines Lehrers in der Klasse nicht in Ausübung der Personalvertreter-Funktion erfolgt sein können, versteht sich von selbst. Der Dienststellenausschuss hat daher die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung zu erteilen.

Da die Personalvertretungs-Aufsichtskommission nicht ersatzweise die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilen kann, bleibt ihr für den Fall, dass der Dienststellenausschuss die Zustimmung nicht unverzüglich erteilt, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages keine andere Möglichkeit, als den Dienststellenausschuss aufzulösen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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