Norm
PVG §28 Abs1Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Dr. PÖSCHL, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss), dieser vertreten durch ***, Rechtsanwalt ***, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch Verweigerung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des *** wegen unangemessenen Verhaltens und sexistischer Bemerkungen gegenüber Schülerinnen gesetzwidrig ist. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses durch Verweigerung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung des *** wegen unangemessenen Verhaltens und sexistischer Bemerkungen gegenüber Schülerinnen gesetzwidrig ist. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Am 21. Juni 2005 erstattete der Leiter der Abteilung für pädagogische Angelegenheiten der berufsbildenden Schulen gegen *** Disziplinaranzeige. Dem Angezeigten wurde vorgeworfen, er habe sich Schülerinnen seiner Klasse gegenüber wiederholt unangemessen verhalten und sexistische Bemerkungen gemacht (siehe die Zusammenfassung der Vorwürfe im Bescheid der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat *** vom 30. Juni 2005, GZ Z 3/05 Pkt. 1 bis 11). In der Anzeige ist von Beschwerden mehrerer Schülerinnen die Rede, die durch Erhebungen des Stadtschulrates – insbesondere durch Befragung der betroffenen Schülerinnen – verifiziert worden seien. *** ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat *** hat daraufhin mit Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 30. Juni 2005 – ohne vorherige Befassung des DA – gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Beschluss der Disziplinarkommission wurde von der Berufungskommission beim BKA mit Beschluss vom 3. Oktober 2005 ersatzlos aufgehoben. *** unterfalle als Personalvertreter dem § 28 PVG. Er dürfe daher ohne Zustimmung des DA nicht dienstrechtlich verfolgt werden, sodass der Berufung des Disziplinarbeschuldigten Folge zu geben sei. Auf die weiteren Berufungsgründe sei daher nicht vollständig einzugehen. Eine neuerliche Fassung des Einleitungsbeschlusses würde jedenfalls die vorherige Zustimmung des Ausschusses, dem der Berufungswerber angehöre, voraussetzen. Ergänzend wies die Berufungskommission darauf hin, dass eine im Spruchpunkt 1 des Einleitungsbeschlusses vorgenommene Einschränkung des Tatzeitraums nicht mit den unter Spruchpunkt 2 angeführten Zeiträumen übereinstimme und dass die einzelnen Tatzeitpunkte bzw –zeiträume im Spruch des Verhandlungsbeschlusses nicht hinreichend präzise umschrieben seien. Der Stadtschulrat *** teilte daraufhin dem DA seine Absicht mit, neuerlich auf Grund der beiliegenden Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten und ersuchte, dem gemäß § 28 PVG zuzustimmen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 verweigerte der DA diese Zustimmung. Über Beschwerde des Stadtschulrates *** hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission mit Bescheid vom 15. Mai 2006, A 36-PVAK/05-8, die Gesetzwidrigkeit dieses Beschlusses festgestellt und ihn aufgehoben.Am 21. Juni 2005 erstattete der Leiter der Abteilung für pädagogische Angelegenheiten der berufsbildenden Schulen gegen *** Disziplinaranzeige. Dem Angezeigten wurde vorgeworfen, er habe sich Schülerinnen seiner Klasse gegenüber wiederholt unangemessen verhalten und sexistische Bemerkungen gemacht (siehe die Zusammenfassung der Vorwürfe im Bescheid der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat *** vom 30. Juni 2005, GZ Ziffer 3 /, 05, Pkt. 1 bis 11). In der Anzeige ist von Beschwerden mehrerer Schülerinnen die Rede, die durch Erhebungen des Stadtschulrates – insbesondere durch Befragung der betroffenen Schülerinnen – verifiziert worden seien. *** ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA). Er bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat *** hat daraufhin mit Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss vom 30. Juni 2005 – ohne vorherige Befassung des DA – gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieser Beschluss der Disziplinarkommission wurde von der Berufungskommission beim BKA mit Beschluss vom 3. Oktober 2005 ersatzlos aufgehoben. *** unterfalle als Personalvertreter dem Paragraph 28, PVG. Er dürfe daher ohne Zustimmung des DA nicht dienstrechtlich verfolgt werden, sodass der Berufung des Disziplinarbeschuldigten Folge zu geben sei. Auf die weiteren Berufungsgründe sei daher nicht vollständig einzugehen. Eine neuerliche Fassung des Einleitungsbeschlusses würde jedenfalls die vorherige Zustimmung des Ausschusses, dem der Berufungswerber angehöre, voraussetzen. Ergänzend wies die Berufungskommission darauf hin, dass eine im Spruchpunkt 1 des Einleitungsbeschlusses vorgenommene Einschränkung des Tatzeitraums nicht mit den unter Spruchpunkt 2 angeführten Zeiträumen übereinstimme und dass die einzelnen Tatzeitpunkte bzw –zeiträume im Spruch des Verhandlungsbeschlusses nicht hinreichend präzise umschrieben seien. Der Stadtschulrat *** teilte daraufhin dem DA seine Absicht mit, neuerlich auf Grund der beiliegenden Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten und ersuchte, dem gemäß Paragraph 28, PVG zuzustimmen. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 verweigerte der DA diese Zustimmung. Über Beschwerde des Stadtschulrates *** hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission mit Bescheid vom 15. Mai 2006, A 36-PVAK/05-8, die Gesetzwidrigkeit dieses Beschlusses festgestellt und ihn aufgehoben.
Im Verfahren A 36-PVAK/05-8 hatte der DA sein Verhalten mit der Behauptung begründet, dass die gegen *** erhobenen Vorwürfe in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter stünden. Die Vorwürfe seien haltlos, konstruiert und unwahr. Sie dienten lediglich dazu, seine Betrauung zum Schulleiter nach der Pensionierung der jetzigen Leiterin zu verhindern. Zwischen der Schulleiterin und *** und anderen Personalvertretern habe es seit 1980 immer wieder große Spannungen und Konflikte gegeben. Die Schulleiterin habe wiederholt erklärt, sie werde verhindern, dass *** ihren Posten erhalte und sie habe Schülerinnen aufgefordert, „etwas zu schreiben“. Die der Disziplinaranzeige zugrunde liegende Beschwerde der Mutter einer Schülerin sei unter Druck zustande gekommen. Überdies sei der Antrag des Stadtschulrates nicht hinreichend konkret. Einem neuerlichen Disziplinarverfahren stehe schließlich die Rechtskraft der Entscheidung der Berufungskommission entgegen, die nicht nur das Fehlen der Zustimmung des DA, sondern auch materielle Fehler im Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss bemängelt habe. Dennoch habe sich der Stadtschulrat abermals auf die ursprüngliche Anzeige gestützt.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu im Vorverfahren wie folgt ausgeführt:
„Gemäß § 28 Abs 1 PVG dürfen die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach § 28 Abs 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelte er nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG Rz 1 zu § 28 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; zuletzt etwa A 16-PVAK/01). Dass sich die Immunität des Personalvertreters – wie der DA geltend macht – grundsätzlich auch auf außerberufliches Verhalten des Personalvertreters bezieht, trifft zu. Der daraus gezogene Schluss, der DA könne die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung auch dann verweigern, wenn das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten nicht in Zusammenhang mit seiner Funktion gesetzt wurde, trifft aber nicht zu. Aus den vom DA zitierten Belegstellen (Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten³ 39 unter Hinweis auf VwGH, 7.9.1995, Zl 93/09/0492) ergibt sich lediglich, dass die Zustimmung des Personalvertretungsorgans jedenfalls vorliegen muss; sie wird nicht dadurch überflüssig, dass es sich um ein nicht mit der Funktion in Zusammenhang stehendes – allenfalls privates – Verhalten handelt und daher ohnedies feststeht, dass die Personalvertretung der Verfolgung zustimmen muss.„Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind. Dies bedeutet, dass ein Personalvertreter wegen Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter erfolgt sind, dienstrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden darf. Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelte er nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen oder Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG Rz 1 zu Paragraph 28, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission; zuletzt etwa A 16-PVAK/01). Dass sich die Immunität des Personalvertreters – wie der DA geltend macht – grundsätzlich auch auf außerberufliches Verhalten des Personalvertreters bezieht, trifft zu. Der daraus gezogene Schluss, der DA könne die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung auch dann verweigern, wenn das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten nicht in Zusammenhang mit seiner Funktion gesetzt wurde, trifft aber nicht zu. Aus den vom DA zitierten Belegstellen (Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten³ 39 unter Hinweis auf VwGH, 7.9.1995, Zl 93/09/0492) ergibt sich lediglich, dass die Zustimmung des Personalvertretungsorgans jedenfalls vorliegen muss; sie wird nicht dadurch überflüssig, dass es sich um ein nicht mit der Funktion in Zusammenhang stehendes – allenfalls privates – Verhalten handelt und daher ohnedies feststeht, dass die Personalvertretung der Verfolgung zustimmen muss.
Aus dieser Rechtslage ergeben sich für den hier zu beurteilenden Fall folgende Konsequenzen:
Weder der DA noch die Kommission sind berechtigt zu prüfen, ob *** das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich gesetzt hat. Zu prüfen ist lediglich, ob es – die Wahrheit der Vorwürfe unterstellt – im weitesten Sinn in Ausübung der Funktion als Personalvertreter gesetzt wurde. Dies scheidet aber hier angesichts der gegen *** erhobenen Vorwürfe von vornherein aus; das ihm vorgeworfene Verhalten – so die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen sollten – kann begrifflich nicht in Vertretung der Interessen der Bediensteten erfolgt sein.
Dies wird vom DA auch gar nicht bestritten, der allerdings – über den Wortlaut des § 28 PVG hinausgehend – seine Haltung mit seiner Auffassung begründet, dass die Disziplinaranzeige dazu diene, *** wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter zu schaden und ihm die Erlangung der Position des Schulleiters unmöglich zu machen. Dieser Einwand stellt aber inhaltlich die Behauptung der Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe dar und ist daher dem DA verwehrt. Die Richtigkeit der Vorwürfe kann nur die dafür zuständige Disziplinarkommission prüfen. Dass der DA auch dann die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilen kann, wenn die Personalvertretungstätigkeit nur Motiv für die Disziplinaranzeige ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wurde von der Kommission in der Vergangenheit mehrmals verneint (siehe etwa PVAK 16. 2. 1982, A 22-PVAK/91; PVAK 2.7.1976, A 20/76). Der DA, dem bei der Entscheidung über die Zustimmung kein Ermessensspielraum zusteht, hätte daher die Zustimmung erteilen müssen und hat daher mit der Verweigerung dieser Zustimmung gesetzwidrig gehandelt.Dies wird vom DA auch gar nicht bestritten, der allerdings – über den Wortlaut des Paragraph 28, PVG hinausgehend – seine Haltung mit seiner Auffassung begründet, dass die Disziplinaranzeige dazu diene, *** wegen seiner Tätigkeit als Personalvertreter zu schaden und ihm die Erlangung der Position des Schulleiters unmöglich zu machen. Dieser Einwand stellt aber inhaltlich die Behauptung der Unrichtigkeit der erhobenen Vorwürfe dar und ist daher dem DA verwehrt. Die Richtigkeit der Vorwürfe kann nur die dafür zuständige Disziplinarkommission prüfen. Dass der DA auch dann die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung erteilen kann, wenn die Personalvertretungstätigkeit nur Motiv für die Disziplinaranzeige ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wurde von der Kommission in der Vergangenheit mehrmals verneint (siehe etwa PVAK 16. 2. 1982, A 22-PVAK/91; PVAK 2.7.1976, A 20/76). Der DA, dem bei der Entscheidung über die Zustimmung kein Ermessensspielraum zusteht, hätte daher die Zustimmung erteilen müssen und hat daher mit der Verweigerung dieser Zustimmung gesetzwidrig gehandelt.
Die Rechtskraft der oben zitierten Entscheidung der Berufungskommission steht dem nicht entgegen, weil darin nur der von der Disziplinarkommission gefasste Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss aufgehoben, eine Einstellung des Verfahrens aber nicht vorgenommen wurde. Im Gegenteil: Im Bescheid wird ausdrücklich auf die neuerliche Fassung eines Einleitungsbeschlusses Bezug genommen. Eine neue Disziplinaranzeige wurde durch diese Entscheidung der Berufungskommission nicht erforderlich. Die darin geäußerten Bemängelungen bezogen sich nicht auf die Disziplinaranzeige, sondern auf den (aufgehobenen) Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss.
Dass der vom Stadtschulrat an die Kommission gestellte Antrag nicht hinreichend konkret sei, trifft ebenfalls nicht zu. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG ist daher der Beschluss des DA, dessen Gesetzwidrigkeit festzustellen ist, aufzuheben. Zur Ersetzung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung *** ist die Kommission nicht befugt. Allerdings ist der DA an die Rechtsansicht der Kommission gebunden; er wird daher umgehend einen Beschluss im Sinne dieser Rechtsauffassung zu fassen haben (Schragel aaO, Rz 10 zu § 28).“Dass der vom Stadtschulrat an die Kommission gestellte Antrag nicht hinreichend konkret sei, trifft ebenfalls nicht zu. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG ist daher der Beschluss des DA, dessen Gesetzwidrigkeit festzustellen ist, aufzuheben. Zur Ersetzung der Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung *** ist die Kommission nicht befugt. Allerdings ist der DA an die Rechtsansicht der Kommission gebunden; er wird daher umgehend einen Beschluss im Sinne dieser Rechtsauffassung zu fassen haben (Schragel aaO, Rz 10 zu Paragraph 28,).“
In ihrer nunmehrigen Beschwerde bringt der Stadtschulrat *** vor, dass sich der DA weiterhin weigere, der disziplinären Verfolgung des *** zuzustimmen, weshalb beantragt werde, diese Pflichtverletzung des DA festzustellen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Umsetzung der Vorentscheidung der Kommission sicherzustellen.
In seinem Schriftsatz vom 14. September 2006 hält der DA dem entgegen, dass er nur dann die von ihm geforderte Zustimmung erteilen dürfe, wenn der genaue Sachverhalt klar sei, der dem Personalvertreter vorgeworfen werde. Nur in diesem Fall könne der DA entscheiden, ob „die Sache“ in Ausübung der Funktion oder nicht erfolgt sei. Erteile der DA die Zustimmung, ohne genau feststellen zu können, welcher Sachverhalt dem Personalvertreter vorgeworfen werde, welche Tathandlungen inkriminiert seien und welche Zeiträume verfolgt werden, verhalte sich der DA selbst rechtswidrig. Könne der Konnex mit einer Tätigkeit als Personalvertreter nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, könne der DA vorerst seine Beschlussfassung aufschieben und die Übermittlung von Unterlagen verlangen. Von dieser Möglichkeit habe der DA mit Schreiben vom 29. Juni 2006 Gebrauch gemacht und den Stadtschulrat um korrekte Information ersucht. Eine umfassende und konkrete Sachverhaltsdarstellung sei jedoch unterblieben, sodass es dem DA nicht möglich sei, seine Zustimmung zu erteilen. Zudem sei derzeit ein Berufungsverfahren gegen einen neuerlichen Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission anhängig. Da – wie auch die Berufungskommission in dieser Angelegenheit ausgeführt habe – die neuerliche Fassung des Einleitungsbeschlusses die vorherige Einholung der Zustimmung des Ausschusses voraussetze, könne der DA keine nachträglich Zustimmung zum Einleitungsbeschluss erteilen. Auch müsse die Rechtskraft des neuerlichen Berufungsverfahrens abgewartet werden. Dem DA sei auch keine Disziplinaranzeige vorgelegt worden.
Der Stadtschulrat *** brachte daraufhin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2006 – zusammengefasst – vor wie folgt:
Zur Vermeidung der Verjährung sei am 19. Juni 2006 ein weiterer Einleitungsbeschluss gefasst worden. Dieser sei von der Berufungskommission mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 abermals mit der Begründung aufgehoben, dass die erforderliche Zustimmung des DA fehle. Durch die fortdauernde Untätigkeit des DA sei jedes wirksame Vorgehen in Frage gestellt.
In ihrem eben genannten Bescheid vom 10. Oktober 2006, GZ 191/11-BK/06, mit dem die Berufungskommission beim BKA den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 19. Juni 2006 aufhob, wird ua ausgeführt:
„Der Berufungskommission kommt in diesem Zusammenhang gegenüber dem Personalvertretungsorgan keine Anordnungsbefugnis zu. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist jedoch festzuhalten, dass sich aus der Aussage der Berufungskommission, wonach die Einleitung eines Disziplinarverfahrens die vorherige Einholung der Zustimmung des Personalvertretungsorganes voraussetzt, keinesfalls der vom Dienststellenausschuss daraus gezogene Schluss ableiten lässt, dieser sei während der Anhängigkeit des vorliegenden Berufungsverfahrens an der Erteilung einer Zustimmung gehindert. Ebenso wenig stünde nach Auffassung der Berufungskommission die Rechtskraft einer – mangels Vorliegens einer Zustimmung des Dienststellenausschusses erfolgten – ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen Einleitungsbeschlusses der Erteilung einer Zustimmung des Personalvertretungsorganes zu einer (neuerlichen) Einleitung eines Disziplinarverfahrens entgegen. Infolge der durch eine solche Zustimmung bewirkten Sachverhaltsänderung wäre nämlich die Rechtskraft der ersatzlosen Aufhebung des Einleitungsbeschlusses durchbrochen.
Nur am Rande sei vermerkt, dass auch die Berufungskommission die herrschende Lehre und Rechtsprechung zum Prüfungsmaßstab des Personalvertretungsorganes teilt, welche sich wie folgt zusammenfassen lässt: Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelt der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelt es nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG, Rz 1 zu § 28 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).“Nur am Rande sei vermerkt, dass auch die Berufungskommission die herrschende Lehre und Rechtsprechung zum Prüfungsmaßstab des Personalvertretungsorganes teilt, welche sich wie folgt zusammenfassen lässt: Das Personalvertretungsorgan, dem der Personalvertreter angehört, hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelt der Personalvertreter in dieser Eigenschaft, darf das Personalvertretungsorgan der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen, handelt es nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun. Der Personalvertretungsausschuss hat hingegen nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob der Personalvertreter die ihm zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht hat, sondern lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht; die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (Schragel, PVG, Rz 1 zu Paragraph 28, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).“
In der mündlichen Verhandlung vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vom 16. Oktober 2006 brachte der rechtsanwaltliche Vertreter des DA vor, dass der Antrag des – nicht in seinen Rechten verletzten – Stadtschulrates mangels Beschwer zurückzuweisen sei. Antragslegitimiert sei lediglich der Dienststellenleiter. Der DA handle nicht rechtzeitig, weil der Dienstgeber ihn entgegen § 9 Abs 3 lit c PVG nicht vor der Erstattung der Disziplinaranzeige schriftlich informiert habe. Im Übrigen werde *** wegen der Ausübung seiner Funktion verfolgt, wie sich aus der Anzeige ergebe.In der mündlichen Verhandlung vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission vom 16. Oktober 2006 brachte der rechtsanwaltliche Vertreter des DA vor, dass der Antrag des – nicht in seinen Rechten verletzten – Stadtschulrates mangels Beschwer zurückzuweisen sei. Antragslegitimiert sei lediglich der Dienststellenleiter. Der DA handle nicht rechtzeitig, weil der Dienstgeber ihn entgegen Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG nicht vor der Erstattung der Disziplinaranzeige schriftlich informiert habe. Im Übrigen werde *** wegen der Ausübung seiner Funktion verfolgt, wie sich aus der Anzeige ergebe.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Vorweg ist auf die oben wiedergegebenen Ausführungen in der Vorentscheidung der Kommission vom 15. Mai 2006 zu den Prüfungsbefugnissen und zum Prüfungsmaßstab des Personalvertretungsorgans zu verweisen. Demnach hat der DA lediglich zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Hingegen hat der DA nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen tatsächlich geschehen sind und einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen. Der DA hat daher lediglich die Frage zu beurteilen, ob das dem Personalvertreter vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter gesetzt worden wäre oder nicht. Dass die *** vorgeworfenen Handlungen und Äußerungen nicht in Ausübung seiner Funktion erfolgt sein können, hat die Kommission bereits in ihrer Vorentscheidung für den DA bindend festgestellt und versteht sich im Übrigen von selbst. Ein derartiges Verhalten kann begrifflich nicht in Ausübung der Funktion eines Personalvertreters erfolgen. Da die Kommission die Verpflichtung des DA zur Erteilung der von ihm geforderten Zustimmung bereits in der Vorentscheidung geklärt hat, ist auch der Einwand des DA von vornherein verfehlt, er brauche weitere Unterlagen. Abgesehen davon ist dieser Einwand auch inhaltlich haltlos, weil die gegen *** erhobenen Vorwürfe völlig klar sind und auch dem DA mitgeteilt wurden. Die Zustimmung von der Vorlage von Unterlagen abhängig zu machen, die dem DA die für sich in Anspruch genommene Beurteilung erlauben, ob die Vorwürfe zutreffen, ist ihm verwehrt, weil er – wie schon oben ausgeführt – die Richtigkeit der Vorwürfe nicht zu prüfen, sondern zu unterstellen hat.
Dass die Disziplinarkommission – in der Absicht, Verjährung zu vermeiden - Einleitungsbeschlüsse fasst, die in der Folge von der Berufungskommission beim BKA mangels Zustimmung des DA aufgehoben werden, ändert an der Verpflichtung des DA, die von ihm geforderte Zustimmung zu erteilen, nichts. Dies hat auch die Berufungskommission – wie oben wiedergegeben – in ihrem Bescheid vom 10. Oktober 2006 unmissverständlich festgestellt. Völlig unverständlich ist der Einwand des DA, er habe keine – offenbar gemeint – neuerliche Disziplinaranzeige erhalten. Dass er eine Disziplinaranzeige erhalten hat und über den Inhalt der Vorwürfe informiert ist, hat er im Vorverfahren nicht bestritten. Einen Anspruch auf neuerliche Übermittlung dieser oder gar einer neuerlichen Disziplinaranzeige hat er nicht.
Die Frage, ob der Dienststellenleiter den DA von der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige informiert hat, ist für die hier zu beurteilende Frage der Zustimmungspflicht des DA ohne Relevanz, weil die Unterlassung einer solchen Mitteilung die Wirksamkeit der Disziplinaranzeige in keiner Weise beeinträchtigt.
Dass der Stadtschulrat *** als zuständige Dienstbehörde zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist, entspricht der völlig herrschenden Auffassung (Schragel aaO § 41 Rz 21). Zusammengefasst erweisen sich die Einwände des DA als im Gesetz in keiner Weise begründeter Versuch, *** der disziplinären Verfolgung zu entziehen. Der DA maßt sich damit trotz der unmissverständlichen Ausführungen sowohl der Personalvertretungs-Aufsichtskommission als auch der Berufungskommission beim BKA eine Position an, die ihm das Gesetz nicht einräumt. Die Kommission muss daher abermals die Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung feststellen.Dass der Stadtschulrat *** als zuständige Dienstbehörde zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist, entspricht der völlig herrschenden Auffassung (Schragel aaO Paragraph 41, Rz 21). Zusammengefasst erweisen sich die Einwände des DA als im Gesetz in keiner Weise begründeter Versuch, *** der disziplinären Verfolgung zu entziehen. Der DA maßt sich damit trotz der unmissverständlichen Ausführungen sowohl der Personalvertretungs-Aufsichtskommission als auch der Berufungskommission beim BKA eine Position an, die ihm das Gesetz nicht einräumt. Die Kommission muss daher abermals die Gesetzwidrigkeit seiner Geschäftsführung feststellen.
Da – wie schon im Vorbeschluss ausgeführt – die Personalvertretungs-Aufsichtskommission die dem DA obliegende Zustimmung nicht selbst erteilen kann, bleibt ihr für den Fall, dass der DA die Zustimmung nicht unverzüglich erteilt, im Falle eines entsprechenden Antrags (§ 41 Abs 4 PVG) keine andere Möglichkeit, als den DA aufzulösen (Schragel aaO § 28 Rz 10).Da – wie schon im Vorbeschluss ausgeführt – die Personalvertretungs-Aufsichtskommission die dem DA obliegende Zustimmung nicht selbst erteilen kann, bleibt ihr für den Fall, dass der DA die Zustimmung nicht unverzüglich erteilt, im Falle eines entsprechenden Antrags (Paragraph 41, Absatz 4, PVG) keine andere Möglichkeit, als den DA aufzulösen (Schragel aaO Paragraph 28, Rz 10).
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009