Norm
PVG §9Schlagworte
Verwendung des Briefkopfes „Dienststellenausschuss-Vorsitzender“, Erweckung des Anscheins für den Dienststellenausschuss zu handelnRechtssatz
Ein Personalvertreter darf nicht eigenmächtig Handlungen in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Dienststellenausschusses zugrunde. Der Personalvertreter darf somit in diesen Fällen nicht eine Formulierung wählen, die die volle Autorität des Dienststellenausschusses zum Tragen bringt. Ist aus dem Briefkopf eines Schreiben klar, dass es vom Dienststellenausschuss-Vorsitzenden sowie von zwei weiteren Dienststellenausschuss-Mitgliedern namens des Dienststellenausschusses verfasst und ausgesendet wurde und fehlt jeglicher Hinweis, dass es sich um eine Privatmeinung der Verfasser handelt, wird objektiv der Eindruck erweckt, dass diese für den Dienststellenausschuss tätig geworden sind. Das Schreiben ist daher dem Dienststellenausschuss zuzurechnen und hätte einer vorherigen Beschlussfassung des Dienststellenausschusses bedurft. Fehlt ein solcher Beschluss, ist die in der Absendung dieses Schreibens gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008