Norm
PVG §9Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Dr. PÖSCHL, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden und zweier weiterer Mitglieder durch Verfassen und Absenden eines Schreibens vom 6. Juli 2006 an den Landesschulinspektor nicht gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, und 2 PVG wird festgestellt, dass die dem Dienststellenausschuss zuzurechnende Geschäftsführung seines Vorsitzenden und zweier weiterer Mitglieder durch Verfassen und Absenden eines Schreibens vom 6. Juli 2006 an den Landesschulinspektor nicht gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer gehört als Schriftführer dem Dienststellenausschuss (DA) an. Er erachtetet sich in seinen Rechten als Personalvertreter verletzt, weil der Vorsitzende – gemeinsam mit anderen Mitgliedern des DA – namens des DA ein Schreiben an den Landesschulinspektor verfasst habe, ohne vorher eine Sitzung des DA einzuberufen und einen entsprechenden Beschluss des DA gefasst zu haben.
Das der Beschwerde als Beweismittel angeschlossene Schreiben vom 6. Juli 2006 weist als Absender den DA aus. Als Unterzeichner sind der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des DA angeführt. Der Vorsitzende des DA bestreitet nicht, das inkriminierte Schreiben ohne vorherige Abhaltung einer Sitzung und ohne Beschlussfassung verfasst und abgesendet zu haben. Er begründet dies mit der Notwendigkeit, in kurzen Abständen auf Entwicklungen reagieren zu müssen. Zudem sei der Großteil der bisherigen Arbeit des DA in informellen Gesprächen erledigt worden, ohne dass dies vom Beschwerdeführer beanstandet worden sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in der in Rede stehenden Angelegenheit „bewusst ausgeklammert“ worden, weil der Eindruck entstanden sei, er sei besser über Änderungen der Lehrfächerverteilung informiert und habe immer wieder Positionen des Schulleiters unterstützt, auch wenn dies berechtigten Wünschen einiger Kollegen widersprochen habe.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, PVG, § 41 Rz 2). Ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, darf nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Rechte der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel aaO). Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag (vgl die bei Schragel aaO zitierten Entscheidungen).Das PVG und die PV-GO übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung einem einzelnen Mitglied eines Personalvertretungsorgans, insbesondere dem Vorsitzenden. Der Personalvertreter handelt damit insoweit für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, bzw hat für dieses zu handeln, sodass die Handlungen bzw. deren Unterlassung dem Personalvertretungsorgan zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses Personalvertretungsorgan unterliegen. Diese Zurechnung hat, wenn der Personalvertreter nach den bestehenden Vorschriften zum Handeln für das Personalvertretungsorgan berufen bzw. berechtigt war, auch zu erfolgen, wenn das Personalvertretungsorgan selbst, obwohl es erforderlich gewesen wäre, keinen Beschluss gefasst hat (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 2). Ein Personalvertreter, dem verschiedene Aufgaben für das Personalvertretungsorgan, dem er angehört, übertragen sind, darf nicht eigenmächtig eine Handlung in einer Weise setzen, die den Empfänger annehmen lässt, es liege ihr ein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde; der Personalvertreter darf nicht eine Formulierung wählen, die die Autorität der Personalvertretung voll zum Tragen bringen und dennoch nicht dem Personalvertretungsorgan zugerechnet werden soll. Sie muss als Geschäftsführung gelten, soll nicht der gesetzliche Auftrag, nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmter Form Rechte der Personalvertretung wahrnehmen zu dürfen, unterlaufen werden können (A 32-PVAK/00; A 8-PVAK/01; Schragel aaO). Auf dieser Grundlage rechnet die Kommission vom Vorsitzenden von Personalvertretungsorganen unterfertigte Schriftstücke dem jeweiligen Personalvertretungsorgan als Geschäftsführung zu, auch wenn ihnen kein Beschluss des Personalvertretungsorgans zugrunde lag vergleiche die bei Schragel aaO zitierten Entscheidungen).
Hier ist nach dem Briefkopf des inkriminierten Schreibens völlig klar, dass es vom Vorsitzenden in dieser seiner Eigenschaft und von zwei weiteren Mitgliedern namens des DA verfasst und ausgesendet wurde. Hinweise, dass es sich beim Inhalt des Schreibens um die Privatmeinung der Verfasser handelt, fehlen völlig. Das Schreiben erweckt daher beim objektiven Betrachter den Eindruck, dass damit der Vorsitzende des DA und zwei weitere Mitglieder für dieses Organ tätig geworden ist. Im Sinne der dargestellten Rechtslage ist das Schreiben daher dem DA zuzurechnen.
Da es sich somit bei dem genannten Schreiben um einen Akt der Geschäftsführung des DA handelt, hätte es eines vorherigen Beschlusses des DA bedurft. Da ein solcher Beschluss fehlt, ist die in der Absendung dieses Schreibens gelegene Geschäftsführung gesetzwidrig. Der nicht näher konkretisierte Hinweis auf Zeitmangel vermag an diesem Ergebnis ebenso wenig ändern, wie die Behauptung, dass schon bisher die Geschäftsführung immer wieder „informell“ – offenbar zu verstehen: ohne die erforderliche Befassung des Organs – erfolgt sei. Dass allenfalls schon bisher Bestimmungen des PVG nicht eingehalten wurden, stellt keinen Freibrief für weitere Gesetzesverletzungen dar. Unterschiedliche Meinungen der Personalvertreter sind innerhalb des Organs mit den dafür im Gesetz vorgesehenen Mitteln auszutragen. Personalvertreter, die die Meinung der Mehrheit nicht teilen, können nicht einfach „ausgeklammert“ werden.
Es ist daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009