RS Pvak 2007/2/19 A19-PVAK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2007
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Norm

PVG §22 Abs1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Verlautbarung des Wahlergebnisses, Beginn der Frist zur Einberufung des neugewählten Dienststellenausschusses, Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse bei nicht ordnungsgemäßer Einberufung zur Sitzung

Rechtssatz

Unter Verlautbarung des Wahlergebnisses der Personalvertretungswahl ist deren Kundmachung durch den Dienststellenleiter an der Amtstafel zu verstehen. Die drei- bzw. achtwöchigen Fristen beginnen mit dieser Kundmachung. Erst nach Ablauf der ab der Kundmachung berechneten dreiwöchigen Frist ist das zweitälteste Dienststellenausschuss-Mitglied befugt, eine Dienststellenausschuss-Sitzung einzuberufen. Die in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefassten Beschlüsse – einschließlich der Wahl der Funktionäre – sind gesetzwidrig. Wird die gesetzwidrige Wahl der Funktionäre nicht saniert, entbehren die Einberufung und Durchführung der Folgesitzungen einer gesetzmäßigen Grundlage.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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