Norm
PVG §22 Abs1Schlagworte
Verlautbarung des Wahlergebnisses, Beginn der Frist zur Einberufung des neugewählten Dienststellenausschusses, Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse bei nicht ordnungsgemäßer Einberufung zur SitzungRechtssatz
Unter Verlautbarung des Wahlergebnisses der Personalvertretungswahl ist deren Kundmachung durch den Dienststellenleiter an der Amtstafel zu verstehen. Die drei- bzw. achtwöchigen Fristen beginnen mit dieser Kundmachung. Erst nach Ablauf der ab der Kundmachung berechneten dreiwöchigen Frist ist das zweitälteste Dienststellenausschuss-Mitglied befugt, eine Dienststellenausschuss-Sitzung einzuberufen. Die in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefassten Beschlüsse – einschließlich der Wahl der Funktionäre – sind gesetzwidrig. Wird die gesetzwidrige Wahl der Funktionäre nicht saniert, entbehren die Einberufung und Durchführung der Folgesitzungen einer gesetzmäßigen Grundlage.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008