Norm
PVG §22 Abs1Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses ab seiner konstituierenden Sitzung vom 1. Juni 2006 gesetzwidrig war. Die in der Sitzung vom 1. Juni 2006 und in den Folgesitzungen gefassten Beschlüsse werden aufgehoben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses ab seiner konstituierenden Sitzung vom 1. Juni 2006 gesetzwidrig war. Die in der Sitzung vom 1. Juni 2006 und in den Folgesitzungen gefassten Beschlüsse werden aufgehoben.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer war bis zur Personalvertretungswahl am 5. und 6. April 2006 Vorsitzender des Dienststellenausschusses (DA). Aus der Personalvertretungswahl ging die Wählergruppe des Beschwerdeführers nur mehr als zweitstärkste Fraktion hervor. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Wahl noch Vorsitzender des DA und auch Vorsitzender der Wahlkommission war, verständigte noch am 6. April 2006 die gewählten Mitglieder des DA per e-mail vom Wahlergebnis. Am 7. April 2006 machte er das Wahlergebnis durch einen Anschlag an der Amtstafel kund. Eine zusätzliche Kundmachung durch den Dienststellenleiter unterblieb. In seiner Kundmachung des Wahlergebnisses berief der Beschwerdeführer – der auch ältestes Mitglied des DA war – die konstituierende Sitzung des Ausschusses für den 1. Juni 2006 ein. Am 31. Mai 2006 verlegte der Beschwerdeführer die von ihm angesetzte Sitzung ohne Angabe von Gründen vom 1. Juni 2006 auf den 2. Juni 2006. Das nächstälteste Mitglied des DA – ein Mitglied der nunmehrigen Mehrheitsfraktion – ging davon aus, dass damit die gemäß § 22 Abs 1 PVG zur Einberufung der konstituierenden Sitzung offen stehende Frist überschritten worden sei, da er als fristauslösendes Ereignis die per e-mail erfolgte Verständigung der gewählten DA-Mitglieder durch den Vorsitzenden vom 6. April 2006 wertete. Er erachtete sich deshalb als zweitältestes Mitglied des DA zur Einberufung der Sitzung berechtigt und verpflichtet und verlegte die Sitzung wieder auf den vom bisherigen Vorsitzenden ursprünglich festgesetzten Termin 1. Juni 2006. An dieser Sitzung nahmen nur die Vertreter der Mehrheitsfraktion teil. Die Vertreter der Minderheitsfraktion blieben ihr fern. In der Sitzung stellten die erschienenen Ausschussmitglieder die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest und wählten das zweitälteste Mitglied des Dienststellenausschuss zum Vorsitzenden, den Beschwerdeführer zum Stellvertreter des Vorsitzenden und ein Mitglied der Mehrheitsfraktion zur Schriftführerin.Der Beschwerdeführer war bis zur Personalvertretungswahl am 5. und 6. April 2006 Vorsitzender des Dienststellenausschusses (DA). Aus der Personalvertretungswahl ging die Wählergruppe des Beschwerdeführers nur mehr als zweitstärkste Fraktion hervor. Der Beschwerdeführer, der zum Zeitpunkt der Wahl noch Vorsitzender des DA und auch Vorsitzender der Wahlkommission war, verständigte noch am 6. April 2006 die gewählten Mitglieder des DA per e-mail vom Wahlergebnis. Am 7. April 2006 machte er das Wahlergebnis durch einen Anschlag an der Amtstafel kund. Eine zusätzliche Kundmachung durch den Dienststellenleiter unterblieb. In seiner Kundmachung des Wahlergebnisses berief der Beschwerdeführer – der auch ältestes Mitglied des DA war – die konstituierende Sitzung des Ausschusses für den 1. Juni 2006 ein. Am 31. Mai 2006 verlegte der Beschwerdeführer die von ihm angesetzte Sitzung ohne Angabe von Gründen vom 1. Juni 2006 auf den 2. Juni 2006. Das nächstälteste Mitglied des DA – ein Mitglied der nunmehrigen Mehrheitsfraktion – ging davon aus, dass damit die gemäß Paragraph 22, Absatz eins, PVG zur Einberufung der konstituierenden Sitzung offen stehende Frist überschritten worden sei, da er als fristauslösendes Ereignis die per e-mail erfolgte Verständigung der gewählten DA-Mitglieder durch den Vorsitzenden vom 6. April 2006 wertete. Er erachtete sich deshalb als zweitältestes Mitglied des DA zur Einberufung der Sitzung berechtigt und verpflichtet und verlegte die Sitzung wieder auf den vom bisherigen Vorsitzenden ursprünglich festgesetzten Termin 1. Juni 2006. An dieser Sitzung nahmen nur die Vertreter der Mehrheitsfraktion teil. Die Vertreter der Minderheitsfraktion blieben ihr fern. In der Sitzung stellten die erschienenen Ausschussmitglieder die Beschlussfähigkeit des Ausschusses fest und wählten das zweitälteste Mitglied des Dienststellenausschuss zum Vorsitzenden, den Beschwerdeführer zum Stellvertreter des Vorsitzenden und ein Mitglied der Mehrheitsfraktion zur Schriftführerin.
Weder bei der nächsten Sitzung noch bei einer der Folgesitzungen wurde die Wahl der Funktionäre des DA wiederholt. Der Beschwerdeführer – der mittlerweile aus dem DA ausgeschieden ist – macht in seiner Beschwerde geltend, dass die konstituierende Sitzung durch ein nicht dazu befugtes Organ einberufen worden sei, sodass sich der Ausschuss nicht ordnungsgemäß konstituiert habe und alle in der Folge gefassten Beschlüsse gesetzwidrig seien. Die Frist des § 22 PVG sei nicht durch die Verständigung der Ausschussmitglieder per e-mail, sondern erst durch die am 7. April 2006 erfolgte Kundmachung des Wahlergebnisses erfolgt. Damit sei auch noch der verlegte Termin der konstituierenden Sitzung innerhalb der Frist des § 22 PVG gelegen. Das zweitälteste Mitglied des DA sei daher zur Einberufung bzw. Verlegung der Sitzung nicht berechtigt gewesen. Weitere Beschwerdepunkte betreffen die Teilnahme eines nach Ansicht des Beschwerdeführers in der damals behandelten Angelegenheit befangenen DA-Mitgliedes an einer Abstimmung in der Sitzung vom 18. Juli 2006 und das behauptete Unterbleiben der Einberufung einer zur Behandlung eines Personalvorschlags des Dienstgebers notwendigen Ausschusssitzung. Der in der Sitzung vom 1. Juni 2006 gewählte Vorsitzende des DA bestritt die behauptete Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung. Er erachtete sich zur Verlegung der konstituierenden Sitzung als berechtigt, weil der vom bisherigen Vorsitzenden festgesetzte Termin 2. Juni 2006 um einen Tag außerhalb der vom Tag der Verständigung der Ausschussmitglieder zu berechnenden Frist des § 22 PVG gelegen sei. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt – ebenso wie in den übrigen Punkten – nicht berechtigt.Weder bei der nächsten Sitzung noch bei einer der Folgesitzungen wurde die Wahl der Funktionäre des DA wiederholt. Der Beschwerdeführer – der mittlerweile aus dem DA ausgeschieden ist – macht in seiner Beschwerde geltend, dass die konstituierende Sitzung durch ein nicht dazu befugtes Organ einberufen worden sei, sodass sich der Ausschuss nicht ordnungsgemäß konstituiert habe und alle in der Folge gefassten Beschlüsse gesetzwidrig seien. Die Frist des Paragraph 22, PVG sei nicht durch die Verständigung der Ausschussmitglieder per e-mail, sondern erst durch die am 7. April 2006 erfolgte Kundmachung des Wahlergebnisses erfolgt. Damit sei auch noch der verlegte Termin der konstituierenden Sitzung innerhalb der Frist des Paragraph 22, PVG gelegen. Das zweitälteste Mitglied des DA sei daher zur Einberufung bzw. Verlegung der Sitzung nicht berechtigt gewesen. Weitere Beschwerdepunkte betreffen die Teilnahme eines nach Ansicht des Beschwerdeführers in der damals behandelten Angelegenheit befangenen DA-Mitgliedes an einer Abstimmung in der Sitzung vom 18. Juli 2006 und das behauptete Unterbleiben der Einberufung einer zur Behandlung eines Personalvorschlags des Dienstgebers notwendigen Ausschusssitzung. Der in der Sitzung vom 1. Juni 2006 gewählte Vorsitzende des DA bestritt die behauptete Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung. Er erachtete sich zur Verlegung der konstituierenden Sitzung als berechtigt, weil der vom bisherigen Vorsitzenden festgesetzte Termin 2. Juni 2006 um einen Tag außerhalb der vom Tag der Verständigung der Ausschussmitglieder zu berechnenden Frist des Paragraph 22, PVG gelegen sei. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt – ebenso wie in den übrigen Punkten – nicht berechtigt.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat die Kommission erwogen:
Gemäß § 22 Abs 1 PVG ist die erste Sitzung des Dienststellenausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Monate nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. Den Begriff der Verlautbarung des Wahlergebnisses kennen weder das PVG noch die PVWO. Ersteres spricht in seinem § 20 Abs 15 von der Kundmachung des Wahlergebnisses durch den Dienststellenleiter, letztere von der Verkündung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss, worunter die Verständigung der Gewählten verstanden wird. Da die Konstituierung des Ausschusses ebenso wie die Verkündung des Wahlergebnisses, mit der die Gewählten Ausschussmitglieder werden, interne Vorgänge der Personalvertretung sind, könnte man – mit dem damals zweitältesten Mitglied des DA – durchaus der Meinung sein, die Einberufungsfrist beginne mit der Verkündung. Diese ist aber keine Verlautbarung (iS einer Veröffentlichung). Eine solche ist die Kundmachung des Wahlergebnisses, die öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel geschehen muss. Die drei- bzw. achtwöchigen Fristen des § 22 Abs 1 PVG beginnen daher mit der Kundmachung des Wahlergebnisses durch den Dienststellenleiter (Schragel, PVG, § 22 Rz 16). Dies bedeutet, dass im hier zu beurteilenden Fall die Frist des § 22 PVG noch nicht am 6. April 2006 zu laufen begonnen hat. Damit bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstandes, dass die am nächsten Tag erfolgende Kundmachung des Wahlergebnisses nicht durch den Dienststellenleiter, sondern durch den damaligen Vorsitzenden des DA erfolgte, der auch Vorsitzender des Wahlausschusses war. Wie immer man diese Vorgangsweise auch beurteilen mag: Keinesfalls hat die Frist des § 22 PVG bereits am 6. April 2006 zu laufen begonnen. Nur unter dieser Voraussetzung hätte aber die Festsetzung der konstituierenden Sitzung mit 2. Juni 2006 die Frist des § 22 PVG überschritten. Es bedarf auch keiner näheren Erörterung der Vorgangsweise des damaligen Vorsitzenden, die von ihm selbst angesetzte Sitzung ganz kurzfristig und ohne Angabe von Gründen zu verlegen. Da die Frist des § 22 PVG noch nicht abgelaufen war, war jedenfalls das zweitälteste Mitglied des DA noch nicht berechtigt, eine Sitzung anzuberaumen bzw. eine bereits für einen Zeitraum (gerade noch) innerhalb der Frist anberaumte Sitzung zu verlegen. Die letztlich vom zweitältesten Mitglied des DA für den 1. Juni 2006 einberufene Sitzung war daher nicht ordnungsgemäß geladen. Dieser Umstand wurde auch nicht saniert, weil die Minderheitsfraktion an dieser Sitzung nicht teilgenommen hat. Die bei dieser Sitzung gefassten Beschlüsse – einschließlich jene über die Wahl der Funktionäre – sind daher gesetzwidrig. Damit erweisen sich aber auch sämtliche in der Folge vom DA gefassten Beschlüsse als gesetzwidrig, weil die gesetzwidrige Wahl der Funktionäre nie saniert wurde, sodass die Einberufung und Durchführung auch der Folgesitzungen einer gesetzmäßigen Grundlage entbehrt.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, PVG ist die erste Sitzung des Dienststellenausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Monate nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. Den Begriff der Verlautbarung des Wahlergebnisses kennen weder das PVG noch die PVWO. Ersteres spricht in seinem Paragraph 20, Absatz 15, von der Kundmachung des Wahlergebnisses durch den Dienststellenleiter, letztere von der Verkündung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss, worunter die Verständigung der Gewählten verstanden wird. Da die Konstituierung des Ausschusses ebenso wie die Verkündung des Wahlergebnisses, mit der die Gewählten Ausschussmitglieder werden, interne Vorgänge der Personalvertretung sind, könnte man – mit dem damals zweitältesten Mitglied des DA – durchaus der Meinung sein, die Einberufungsfrist beginne mit der Verkündung. Diese ist aber keine Verlautbarung (iS einer Veröffentlichung). Eine solche ist die Kundmachung des Wahlergebnisses, die öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel geschehen muss. Die drei- bzw. achtwöchigen Fristen des Paragraph 22, Absatz eins, PVG beginnen daher mit der Kundmachung des Wahlergebnisses durch den Dienststellenleiter (Schragel, PVG, Paragraph 22, Rz 16). Dies bedeutet, dass im hier zu beurteilenden Fall die Frist des Paragraph 22, PVG noch nicht am 6. April 2006 zu laufen begonnen hat. Damit bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstandes, dass die am nächsten Tag erfolgende Kundmachung des Wahlergebnisses nicht durch den Dienststellenleiter, sondern durch den damaligen Vorsitzenden des DA erfolgte, der auch Vorsitzender des Wahlausschusses war. Wie immer man diese Vorgangsweise auch beurteilen mag: Keinesfalls hat die Frist des Paragraph 22, PVG bereits am 6. April 2006 zu laufen begonnen. Nur unter dieser Voraussetzung hätte aber die Festsetzung der konstituierenden Sitzung mit 2. Juni 2006 die Frist des Paragraph 22, PVG überschritten. Es bedarf auch keiner näheren Erörterung der Vorgangsweise des damaligen Vorsitzenden, die von ihm selbst angesetzte Sitzung ganz kurzfristig und ohne Angabe von Gründen zu verlegen. Da die Frist des Paragraph 22, PVG noch nicht abgelaufen war, war jedenfalls das zweitälteste Mitglied des DA noch nicht berechtigt, eine Sitzung anzuberaumen bzw. eine bereits für einen Zeitraum (gerade noch) innerhalb der Frist anberaumte Sitzung zu verlegen. Die letztlich vom zweitältesten Mitglied des DA für den 1. Juni 2006 einberufene Sitzung war daher nicht ordnungsgemäß geladen. Dieser Umstand wurde auch nicht saniert, weil die Minderheitsfraktion an dieser Sitzung nicht teilgenommen hat. Die bei dieser Sitzung gefassten Beschlüsse – einschließlich jene über die Wahl der Funktionäre – sind daher gesetzwidrig. Damit erweisen sich aber auch sämtliche in der Folge vom DA gefassten Beschlüsse als gesetzwidrig, weil die gesetzwidrige Wahl der Funktionäre nie saniert wurde, sodass die Einberufung und Durchführung auch der Folgesitzungen einer gesetzmäßigen Grundlage entbehrt.
In Stattgebung der Beschwerde war daher die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen. Sämtliche vom DA gefassten Beschlüsse mussten aufgehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009