Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen, Verpflichtung zur Prüfung aller BewerbungenRechtssatz
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz dem Fachausschuss einen weiten Spielraum ein, da er bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihm zu vertretenden Bediensteten diene, zu verschiedenen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme des Fachausschusses ist daher nur dann gesetzwidrig, wenn sie den von ihm zu wahrenden Grundsätzen widerspricht oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt. In der Fachausschuss-Sitzung kam nur der Dreiervorschlag des Dienstgebers zur Sprache. Eine Auseinandersetzung mit der Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgte nicht, so dass der Beschluss gesetzwidrig ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008