Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A. gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion eines Hauptsachbearbeiters Diebstahl Funktionsgruppe 6 beim LPK *** nicht gesetzmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion eines Hauptsachbearbeiters Diebstahl Funktionsgruppe 6 beim LPK *** nicht gesetzmäßig war.
Der entsprechende Beschluss des Fachausschusses vom 17./18. August 2005 wird aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Im Zuge einer umfangreichen Organisationsänderung („Personalmaßnahmen Team 04“) wurden bei den Landespolizeikommanden (LPK) zahlreiche Funktionen besetzt.
Der Beschwerdeführer erachtet sich als beschwert, weil der Fachausschuss (FA) seine Bewerbung um die Funktion eines Hauptsachbearbeiters Diebstahl Funktionsgruppe 6 beim LPK *** nicht unterstützt, sondern der Einteilung eines anderen Bediensteten zugestimmt habe. Er sei nach Fähigkeiten und Dienstalter für die von ihm angestrebte Funktion geeignet und im Vorschlag des Dienstgebers auch dafür vorgesehen gewesen. Dieser Vorschlag sei auf Intervention von Personalvertretern zu seinem Nachteil geändert worden.
In der mündlichen Verhandlung vor der Kommission am 27. November 2006 brachte der stellvertretende Vorsitzende des FA dazu vor, dass sich der Beschwerdeführer zwar um die genannte Funktion beworben habe, dass er aber im letztlich dem FA vorgelegten Dienstgebervorschlag nicht für diese Funktion vorgesehen gewesen sei. Der Vorschlag, von dem der Beschwerdeführer gesprochen habe, sei ein älterer, der bereits vorher abgeändert worden sei. In die Abänderung des Vorschlags sei der FA als Organ nie eingebunden gewesen. Der letztlich dem FA vorgelegte Vorschlag habe auf B. gelautet. In der darüber durchgeführten Sitzung des FA vom 17./18. August 2005 habe der stellvertretende Vorsitzende aber die Einteilung des C. beantragt. Dies habe er mit sozialen Überlegungen sowie mit dem Umstand begründet, dass C. länger als B. in Führungspositionen und schon lange in der Diebstahlsgruppe tätig sei. Sodann habe der FA mit Mehrheit beschlossen, für die Einteilung von B. einzutreten. Ob der Dienstgebervorschlag begründet gewesen sei, könne der stellvertretende Vorsitzende nicht mehr angeben. Dem Protokoll über die Sitzung des FA vom 17./18. August 2005 ist zu entnehmen, dass die Darstellung des stellvertretenden Vorsitzenden zutrifft. Tatsächlich wurde im FA lediglich über die Bewerber B. und C. gesprochen. Die aus den dem FA vom Dienstgeber vorgelegten Unterlagen ersichtliche Bewerbung des Beschwerdeführers wurde mit keinem Wort erwähnt.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Entscheidung des FA im Lichte dieser Rechtslage trotz des ihm offen stehenden Ermessensspielraums als gesetzwidrig zu beurteilen. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt der Entscheidung des FA keine sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles zugrunde. Der FA hat sich in seiner Sitzung des FA vom 17./18. August 2005 mit der Bewerbung des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zur Sprache kam lediglich der Dienstgebervorschlag – auch die für den vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bediensteten sprechenden Umstände wurden nicht erörtert – und der Gegenantrag des stellvertretenden Vorsitzenden auf Einteilung des C. Es ist daher offenkundig, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit den im Einzelnen für bzw. gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände überhaupt nicht stattgefunden hat. Der Beschluss des FA muss daher als gesetzwidrig beurteilt werden. In Stattgebung der Beschwerde ist daher die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des FA festzustellen und dieser Beschluss aufzuheben.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Entscheidung des FA im Lichte dieser Rechtslage trotz des ihm offen stehenden Ermessensspielraums als gesetzwidrig zu beurteilen. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt der Entscheidung des FA keine sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles zugrunde. Der FA hat sich in seiner Sitzung des FA vom 17./18. August 2005 mit der Bewerbung des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zur Sprache kam lediglich der Dienstgebervorschlag – auch die für den vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bediensteten sprechenden Umstände wurden nicht erörtert – und der Gegenantrag des stellvertretenden Vorsitzenden auf Einteilung des C. Es ist daher offenkundig, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit den im Einzelnen für bzw. gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände überhaupt nicht stattgefunden hat. Der Beschluss des FA muss daher als gesetzwidrig beurteilt werden. In Stattgebung der Beschwerde ist daher die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des FA festzustellen und dieser Beschluss aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2009