TE Pvak 2007/2/20 A37-PVAK/05

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2007
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Norm

PVG §2
PVG §9
PVG §10
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A. gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion eines Hauptsachbearbeiters Diebstahl Funktionsgruppe 6 beim LPK *** nicht gesetzmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der Besetzung der Funktion eines Hauptsachbearbeiters Diebstahl Funktionsgruppe 6 beim LPK *** nicht gesetzmäßig war.

Der entsprechende Beschluss des Fachausschusses vom 17./18. August 2005 wird aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Im Zuge einer umfangreichen Organisationsänderung („Personalmaßnahmen Team 04“) wurden bei den Landespolizeikommanden (LPK) zahlreiche Funktionen besetzt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich als beschwert, weil der Fachausschuss (FA) seine Bewerbung um die Funktion eines Hauptsachbearbeiters Diebstahl Funktionsgruppe 6 beim LPK *** nicht unterstützt, sondern der Einteilung eines anderen Bediensteten zugestimmt habe. Er sei nach Fähigkeiten und Dienstalter für die von ihm angestrebte Funktion geeignet und im Vorschlag des Dienstgebers auch dafür vorgesehen gewesen. Dieser Vorschlag sei auf Intervention von Personalvertretern zu seinem Nachteil geändert worden.

In der mündlichen Verhandlung vor der Kommission am 27. November 2006 brachte der stellvertretende Vorsitzende des FA dazu vor, dass sich der Beschwerdeführer zwar um die genannte Funktion beworben habe, dass er aber im letztlich dem FA vorgelegten Dienstgebervorschlag nicht für diese Funktion vorgesehen gewesen sei. Der Vorschlag, von dem der Beschwerdeführer gesprochen habe, sei ein älterer, der bereits vorher abgeändert worden sei. In die Abänderung des Vorschlags sei der FA als Organ nie eingebunden gewesen. Der letztlich dem FA vorgelegte Vorschlag habe auf B. gelautet. In der darüber durchgeführten Sitzung des FA vom 17./18. August 2005 habe der stellvertretende Vorsitzende aber die Einteilung des C. beantragt. Dies habe er mit sozialen Überlegungen sowie mit dem Umstand begründet, dass C. länger als B. in Führungspositionen und schon lange in der Diebstahlsgruppe tätig sei. Sodann habe der FA mit Mehrheit beschlossen, für die Einteilung von B. einzutreten. Ob der Dienstgebervorschlag begründet gewesen sei, könne der stellvertretende Vorsitzende nicht mehr angeben. Dem Protokoll über die Sitzung des FA vom 17./18. August 2005 ist zu entnehmen, dass die Darstellung des stellvertretenden Vorsitzenden zutrifft. Tatsächlich wurde im FA lediglich über die Bewerber B. und C. gesprochen. Die aus den dem FA vom Dienstgeber vorgelegten Unterlagen ersichtliche Bewerbung des Beschwerdeführers wurde mit keinem Wort erwähnt.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Entscheidung des FA im Lichte dieser Rechtslage trotz des ihm offen stehenden Ermessensspielraums als gesetzwidrig zu beurteilen. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt der Entscheidung des FA keine sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles zugrunde. Der FA hat sich in seiner Sitzung des FA vom 17./18. August 2005 mit der Bewerbung des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zur Sprache kam lediglich der Dienstgebervorschlag – auch die für den vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bediensteten sprechenden Umstände wurden nicht erörtert – und der Gegenantrag des stellvertretenden Vorsitzenden auf Einteilung des C. Es ist daher offenkundig, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit den im Einzelnen für bzw. gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände überhaupt nicht stattgefunden hat. Der Beschluss des FA muss daher als gesetzwidrig beurteilt werden. In Stattgebung der Beschwerde ist daher die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des FA festzustellen und dieser Beschluss aufzuheben.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Entscheidung des FA im Lichte dieser Rechtslage trotz des ihm offen stehenden Ermessensspielraums als gesetzwidrig zu beurteilen. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt der Entscheidung des FA keine sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles zugrunde. Der FA hat sich in seiner Sitzung des FA vom 17./18. August 2005 mit der Bewerbung des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt. Zur Sprache kam lediglich der Dienstgebervorschlag – auch die für den vom Dienstgeber vorgeschlagenen Bediensteten sprechenden Umstände wurden nicht erörtert – und der Gegenantrag des stellvertretenden Vorsitzenden auf Einteilung des C. Es ist daher offenkundig, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit den im Einzelnen für bzw. gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände überhaupt nicht stattgefunden hat. Der Beschluss des FA muss daher als gesetzwidrig beurteilt werden. In Stattgebung der Beschwerde ist daher die Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des FA festzustellen und dieser Beschluss aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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