Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen, Verpflichtung zur Prüfung aller BewerbungenRechtssatz
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz dem Dienststellenausschuss einen weiten Spielraum ein, da er bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihm zu vertretenden Bediensteten diene, zu verschiedenen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme des Dienststellenausschusses ist daher nur dann gesetzwidrig, wenn sie den von ihm zu wahrenden Grundsätzen widerspricht oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt. Dabei sind die für und gegen einen Bewerber sprechenden Umstände zu erörtern und die Entscheidung des Dienststellenausschusses zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008