Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: FA) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des FA im Zusammenhang mit der Besetzung eines E2b-Arbeitsplatzes bei der Polizeiinspektion *** nicht gesetzmäßig war. Die entsprechenden Beschlüsse des FA vom 5. und 17. Mai 2006 werden aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des FA im Zusammenhang mit der Besetzung eines E2b-Arbeitsplatzes bei der Polizeiinspektion *** nicht gesetzmäßig war. Die entsprechenden Beschlüsse des FA vom 5. und 17. Mai 2006 werden aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Vorgangsweise des FA als beschwert, der zweimal den Vorschlag des Landespolizeikommandos *** (LPK), ihn auf einen freien E2b-Arbeitsplatz bei der Polizeiinspektion *** zu versetzen, abgelehnt habe. Der FA habe mit dieser Vorgangsweise die wirtschaftlichen und sozialen Umstände des Beschwerdeführers nicht beachtet, der seit 1992 seinen Dienst in O. verrichte und daher für die Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und seinem Dienstort (102 km) mindestens drei Stunden Fahrzeit täglich aufwenden müsse. Dies treffe ihn besonders schwer, weil er den extrem gelegenen Bergbauernhof seiner Eltern weiterführe und außerdem seine pflegebedürftigen Eltern betreuen müsse. Die vom LPK geplante Versetzung würde zu einer bedeutenden Verringerung der täglichen Fahrzeit führen. Der vom FA favorisierte XY. müsse nur 30 km zwischen Wohn- und Dienstort zurücklegen.
Der FA hielt dem entgegen, dass ihm die vom Beschwerdeführer zurückzulegende Fahrtstrecke von 102 km bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei allerdings ledig, während XY. verheiratet sei, Kinder habe und ebenfalls eine Wegstrecke von 30 km zurückzulegen habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2006 erklärte der Vorsitzende des FA überdies, dass für ihn beide Bewerber gleichwertig gewesen seien. Das sei aber in der Sitzung nicht besprochen worden.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission stellt dazu auf Grund der widerspruchsfreien Beweisergebnisse folgenden Sachverhalt fest:
Der FA beschäftigte sich mit der vom LPK beabsichtigten Versetzung des Beschwerdeführers in seiner Sitzung vom 5. Mai 2006. Der Vorsitzende hielt fest, dass für den Arbeitsplatz keine Interessentensuche stattgefunden habe und beantragte, eine solche durchzuführen. Für den Fall, dass dies nicht geschehen sollte, stellte er – ohne dies zu begründen - den Antrag auf Versetzung des XY.. Ein anderes Mitglied des FA hielt dem die sozialen Umstände des Beschwerdeführers und die von ihm täglich zurückzulegende Wegstrecke entgegen. Dennoch wurde der Antrag des Vorsitzenden mit Mehrheit angenommen und der Vorschlag des LPK abgelehnt. Da das LPK auf der Versetzung des Beschwerdeführers beharrte, befasste sich der FA in seiner Sitzung vom 17. Mai 2006 abermals mit der Angelegenheit. Das LPK hatte in seinem Schreiben vom 15. Mai 2006 auf die in der Beschwerde beschriebenen Lebensumstände des Beschwerdeführers hingewiesen und ferner angemerkt, dass der Beschwerdeführer ausgebildeter Einsatztrainer sei und dass im Bezirk *** derzeit kein Einsatztrainer zur Verfügung stehe. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Argumenten ist dem Protokoll über die Sitzung vom 17. Mai 2006 nicht zu entnehmen. Festgehalten ist lediglich eine Wortmeldung zu Gunsten des Beschwerdeführers. Dennoch wurde der Vorschlag des LPK abermals mit Mehrheit abgelehnt.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, § 2 Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Entscheidung des FA im Lichte dieser Rechtslage trotz des ihm offen stehenden Ermessensspielraums als gesetzwidrig zu beurteilen. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt der Entscheidung des FA keine sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles zugrunde. In der Sitzung vom 5. Mai 2006 wurden die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten angesprochen. Gegen ihn bzw. für XY. sprechende Umstände wurden – wie auch der Vorsitzende eingeräumt hat – in der Sitzung nicht vorgebracht. Auch in der Sitzung vom 17. Mai 2006 wurden nur für den Beschwerdeführer sprechende Umstände vorgebracht. Abermals kamen weder gegen ihn noch für XY. sprechende Gründe zur Sprache. Auch in der mündlichen Verhandlung sprach der Vorsitzende nur von einer – nicht näher begründeten – Gleichwertigkeit beider Bediensteter, wobei er aber selbst einräumt, dass dies in der Sitzung nicht zur Sprache gekommen sei. Es ist daher offenkundig, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit den im Einzelnen für bzw. gegen die beiden Bediensteten sprechenden Umstände überhaupt nicht stattgefunden hat und jede nachvollziehbare Begründung für die Entscheidung unterblieben ist. Die Beschlüsse des FA müssen daher als gesetzwidrig beurteilt werden. In Stattgebung der Beschwerde sind daher iSd § 41 Abs 2 PVG die Beschlüsse des FA, deren Gesetzwidrigkeit festzustellen ist, aufzuheben.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; SCHRAGEL, PVG, Paragraph 2, Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall ist die Entscheidung des FA im Lichte dieser Rechtslage trotz des ihm offen stehenden Ermessensspielraums als gesetzwidrig zu beurteilen. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt der Entscheidung des FA keine sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles zugrunde. In der Sitzung vom 5. Mai 2006 wurden die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten angesprochen. Gegen ihn bzw. für XY. sprechende Umstände wurden – wie auch der Vorsitzende eingeräumt hat – in der Sitzung nicht vorgebracht. Auch in der Sitzung vom 17. Mai 2006 wurden nur für den Beschwerdeführer sprechende Umstände vorgebracht. Abermals kamen weder gegen ihn noch für XY. sprechende Gründe zur Sprache. Auch in der mündlichen Verhandlung sprach der Vorsitzende nur von einer – nicht näher begründeten – Gleichwertigkeit beider Bediensteter, wobei er aber selbst einräumt, dass dies in der Sitzung nicht zur Sprache gekommen sei. Es ist daher offenkundig, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit den im Einzelnen für bzw. gegen die beiden Bediensteten sprechenden Umstände überhaupt nicht stattgefunden hat und jede nachvollziehbare Begründung für die Entscheidung unterblieben ist. Die Beschlüsse des FA müssen daher als gesetzwidrig beurteilt werden. In Stattgebung der Beschwerde sind daher iSd Paragraph 41, Absatz 2, PVG die Beschlüsse des FA, deren Gesetzwidrigkeit festzustellen ist, aufzuheben.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009