RS Pvak 2007/2/20 A11-PVAK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2007
beobachten
merken

Norm

PVG §2
PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
PVG §28 Abs3
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 28 heute
  2. PVG § 28 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 28 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 28 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Zustimmung des Dienststellenausschusses zu Einleitung eines Disziplinarverfahren gegen Personalvertreter, Verpflichtung zur Einholung von Informationen, Veröffentlichung von Arbeitsbedingungen an der Dienststelle in einer Fraktionszeitung ist Personalvertretungstätigkeit

Rechtssatz

Wird vom Dienstgeber ein gegen einen Personalvertreter disziplinär zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt, so hat der Dienststellenausschuss nur zu prüfen, ob das zu ahndende Verhalten in der Eigenschaft als Personalvertreter gesetzt wurde. Er hat nicht zu prüfen, ob die dem Personalvertreter vorgeworfenen Äußerungen und Handlungen einen dienstrechtlich zu ahndenden Tatbestand darstellen oder ob die zur Last gelegten Äußerungen und Handlungen tatsächlich gemacht wurden. Wurde das zu ahndende Verhalten in Ausübung der Funktion als Personalvertreter gesetzt, darf der Dienststellenausschuss die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung nicht erteilen, handelte der Personalvertreter nicht in dieser Funktion, hat er die Zustimmung zu erteilen.

Personalvertreter haben die zur Beschlussfassung erforderlichen persönlichen Informationen einzuholen, insbesondere auch Kontakte zu anderen Personalvertretern und Dienstgeber-Vertretern, vor allem aber auch zu den zu vertretenden Bediensteten herzustellen und ihnen ihre Standpunkte und Auffassungen darzulegen. Schließlich können Wählergruppen sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten und Wert darauf legen, dass die Bediensteten ihre Standpunkte und die Gründe hierfür erfahren.

Gleichgültig ist, ob das Verhalten des Personalvertreters rechtmäßig oder rechtswidrig ist bzw. ob der Personalvertreter die Grenzen seiner Funktion – bewusst oder unbewusst – überschreitet, entscheidend ist ausschließlich, ob sein Verhalten inhaltlich als Personalvertreter im Sinne der Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder als eine einer solchen Vertretungstätigkeit dienliche Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeit zu werten ist.

Werden in einer Zeitschrift von einer im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppe zur Information der Bediensteten Artikel zu Fragen veröffentlicht, die die Arbeitsbedingungen der Bediensteten im Vertretungsbereich des Dienststellenausschusses zum Inhalt haben, so ist deren Abfassung und Veröffentlichung als Personalvertretungs-Tätigkeit zu qualifizieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten