Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen, Wachkörperreform 2005, Berücksichtigung von Wünschen einzelner BedienstetenRechtssatz
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz dem Fachausschuss einen weiten Spielraum ein, da er bei der Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihm zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen Ergebnissen gelangen kann. Eine Stellungnahme des Fachausschusses ist daher nur dann gesetzwidrig, wenn sie den von ihm zu wahrenden Grundsätzen widerspricht oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt.
Die Wachkörperreform 2005 ist ein tiefgreifendes Reformvorhaben mit den Rahmen des Üblichen weit überschreitenden Besetzungsvorgängen. Durch die Auflösung zahlreicher Arbeitsplätze hatte der Dienstgeber gegenüber den bisher auf den Arbeitsplätzen tätigen Bediensteten einen überaus großen Handlungsspielraum. Der Fachausschuss-Beschluss, die Haltung des Dienstgebers, den Bediensteten nicht auf dem von ihm angestrebten Arbeitsplatz einzuteilen, zu akzeptieren und dafür die Absicherung des Bediensteten anzustreben, da der bedingungslose Einsatz für den Einteilungswunsch letztlich erfolglos bleiben könnte und er dann überhaupt keine Absicherung hätte, ist vor dem Hintergrund der besonderen Situation vertretbar. Der Fachausschuss habe damit zwar gegen den Wunsch des Bediensteten gehandelt, er sei aber nicht weisungsgebundener Vertreter des Bediensteten, da er primär nicht einzelne Bedienstete, sondern die Belegschaft zu vertreten habe.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008