Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der in der Sitzung vom 17./18. August 2005 erfolgten Beschlussfassung über die weitere Verwendung des Beschwerdeführers nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Fachausschusses im Zusammenhang mit der in der Sitzung vom 17./18. August 2005 erfolgten Beschlussfassung über die weitere Verwendung des Beschwerdeführers nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos *** (LGK) als qualifizierter Sachbearbeiter (E 2a/3) im Bereich Observation tätig. Im Zuge der Wachkörperreform des Jahres 2005 wurde er mit 1. Dezember 2005 von Amts wegen zum Landespolizeikommando *** (LPK), Stadtpolizeikommando *** (SPK), versetzt und mit der Funktion eines Sachbearbeiters im Fachbereich operativer Kriminaldienst (E2a/2) betraut.
Im Vorfeld dieser Maßnahme hatte eine Interessentensuche stattgefunden, in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer um andere Funktionen, ua um die Funktion des stellvertretenden Assistenzbereichsleiters (Stellvertreter des Leiters Observation) beworben hatte.
In Gesprächen, die Vertreter des Fachausschusses (FA) im Vorfeld der Erstellung des Einteilungsvorschlags des Dienstgebers mit Dienstgebervertretern führten, teilten die Vertreter des Dienstgebers nachdrücklich und unmissverständlich mit, dass nicht beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer im Landeskriminalamt zu verwenden. Es wurde sogar überlegt, den Beschwerdeführer von *** wegzuversetzen, was aber – worauf ein Vertreter des FA in den Vorgesprächen verwies – im Widerspruch gegen eine vom Dienstgeber abgegebene generelle Standortgarantie gestanden wäre. Dem FA wurde daher mitgeteilt, man überlege, den Beschwerdeführer beim Kriminalreferat des SPK *** einzuteilen.
Im Einteilungsvorschlag des Dienstgebers für den gesamten Bereich des LPK *** schien der Beschwerdeführer nicht auf. Dies führte in der Sitzung des FA vom 17./18. August 2005 zu einer ausführlichen Diskussion der Mitglieder des FA, die schließlich einstimmig dem Dienstgebervorschlag zustimmten, aber zusätzlich den Antrag an den Dienstgeber beschlossen, den Beschwerdeführer im Mitarbeiter-Pool des Kriminalreferats beim SPK *** einzuteilen. Zwar war den Mitgliedern des FA bewusst, dass ein entsprechender Antrag des Beschwerdeführers nicht vorlag und dass dieser andere Funktionen anstrebte; der FA war aber der Meinung, im Interesse des Beschwerdeführers zu handeln, zumal die Befürchtung bestand, der Dienstgeber werden den Beschwerdeführer zwar in ***, aber möglicherweise bei einer Polizeiinspektion einsetzen. Der damalige Vorsitzende des FA hat über diese Angelegenheit mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Vorgangsweise des FA als beschwert. Er wirft ihm vor, dem Dienstgebervorschlag zugestimmt zu haben, obwohl darin teilweise Beamte mit Funktionen betraut worden seien, um die sie sich nicht beworben hätten. Der FA wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, sich dafür einzusetzen, dass der Beschwerdeführer eine der von ihm angestrebten Funktionen erhalte. Der FA sei im Übrigen gar nicht in der Lage gewesen, die Qualität der einzelnen Bewerber zu beurteilen, zumal er auch über Bewerber der Polizei entschieden habe, obwohl kein einziges Mitglied aus dem Bereich der Polizei komme. Dass Mitglieder des FA mit ihm über die Problematik gesprochen haben, sei richtig; sie hätten sich aber mehr für ihn einsetzen müssen.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; Schragel, PVG, § 2 Rz 17). Bei der Beurteilung des Sachverhaltes kann die Besonderheit der Wachkörperreform des Jahres 2005 nicht unbeachtet bleiben. Es handelte sich um ein tiefgreifendes Reformvorhaben, das dazu führte, dass im Bereich der Stadtpolizeikommanden ***, *** und *** sowie im Landespolizeikommando *** 923 Funktionen ausgeschrieben wurden. Diesem – den Rahmen des Üblichen weit überschreitenden – Besetzungsvorgang gingen umfangreiche Vorarbeiten und auch intensive informelle Kontakte zwischen Dienstgebervertretern und der Personalvertretung voraus. Durch die Auflösung zahlreicher bisher vorhandener Arbeitsplätze verfügte der Dienstgeber gegenüber den bisher auf diesen Arbeitsplätzen tätigen Bediensteten über einen überaus großen Handlungsspielraum.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17). Bei der Beurteilung des Sachverhaltes kann die Besonderheit der Wachkörperreform des Jahres 2005 nicht unbeachtet bleiben. Es handelte sich um ein tiefgreifendes Reformvorhaben, das dazu führte, dass im Bereich der Stadtpolizeikommanden ***, *** und *** sowie im Landespolizeikommando *** 923 Funktionen ausgeschrieben wurden. Diesem – den Rahmen des Üblichen weit überschreitenden – Besetzungsvorgang gingen umfangreiche Vorarbeiten und auch intensive informelle Kontakte zwischen Dienstgebervertretern und der Personalvertretung voraus. Durch die Auflösung zahlreicher bisher vorhandener Arbeitsplätze verfügte der Dienstgeber gegenüber den bisher auf diesen Arbeitsplätzen tätigen Bediensteten über einen überaus großen Handlungsspielraum.
Vor diesem Hintergrund entsteht für den FA eine schwierige Situation, wenn ihm vom Dienstgeber im Zuge der Gespräche zur Vorbereitung des Einteilungsvorschlages klar und nachdrücklich signalisiert wird, dass keine Bereitschaft besteht, einen Bediensteten auf einem der von ihm angestrebten Arbeitsplätze einzuteilen. Der FA war in dieser Situation der (unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht unvertretbaren) Auffassung, dass der bedingungslose Einsatz für die Einteilungswünsche des Beschwerdeführers letztlich erfolglos bleiben könnte und der Beschwerdeführer dann überhaupt keine Absicherung – etwa gegen den Einsatz in einer Polizeiinspektion – habe. Deswegen entschied er sich letztlich einstimmig für die Alternative, die Haltung des Dienstgebers zu akzeptieren, aber zu versuchen, die notwendige Absicherung des Beschwerdeführers anzustreben.
Dass der FA damit gegen den deklarierten Wunsch des Beschwerdeführers handelte, trifft zu. Der FA, der primär nicht einzelne Bedienstete, sondern die Belegschaft vertritt, ist aber nicht weisungsgebundener Vertreter des Beschwerdeführers. Auch ein Handeln gegen dessen Willen muss daher – sofern es nicht willkürlich oder unsachlich ist – keineswegs gesetzwidrig sein. Nun ist dem Beschwerdeführer allerdings zuzubilligen, dass sich das Verhalten der Personalvertretung in erster Linie nicht an strategischen Überlegungen, sondern an den Qualifikationen der beteiligten Personen orientieren muss. Im hier zu beurteilenden Fall behauptet der Beschwerdeführer aber gar nicht, für die von ihm angestrebten Funktionen qualifizierter gewesen zu sein, als die vom Dienstgeber im Einteilungsvorschlag für diese Funktionen vorgesehenen Bediensteten. Er verweist zwar auf seine überdurchschnittliche Dienstbeschreibung und mehrmalige schriftliche Belobigungen, bleibt aber jegliches Vorbringen darüber schuldig, aus dem geschlossen werden könnte, dass er zumindest für einen der zu besetzenden Arbeitsplätze der qualifizierteste der in Betracht kommenden Bediensteten gewesen sei.
Unter all diesen Umständen muss dem FA zugebilligt werden, dass er bemüht gewesen ist, im Interesse des Beschwerdeführers zu handeln, und dass die in diesem Bemühen erfolgte Einschätzung der Situation jedenfalls nicht unvertretbar, unsachlich oder willkürlich war.
Demgemäß ist die Geschäftsführung des FA nicht als gesetzwidrig zu beurteilen. Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2009