Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
Änderung der Arbeitsbedingungen, Neueinführung einer Arbeitsmethode, Unzulässigkeit der Infragestellung einer Weisung der übergeordneten Dienststelle durch den DienststellenausschussRechtssatz
Nicht jede Änderung der Arbeitsbedingungen ist eine Neueinführung bzw wesentliche Änderung einer Arbeitsmethode. Darunter sind aber vor allem die durch die fortschreitende Technologisierung bzw durch den verstärkten Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung und sonstige Technologien bedingte Änderungen zu verstehen, die eine intensive und lange Ausbildung, eine besondere physische oder psychische Belastung der Bediensteten oder umfangreiche Veränderungen in der Personalorganisation bewirken. Die Anordnung, entsprechend einschlägiger Bestimmungen (RIM) die Übernahme von Material zu bestätigen, ist keine Neueinführung einer Arbeitsmethode. Abgesehen davon ist bei Änderung einer Arbeitsmethode für ein gesamtes Ressort der Zentralausschuss und nicht der Dienststellenausschuss zur Mitwirkung berufen. Die Umsetzung einer Weisung eines übergeordneten Organs betreffend eine über den Bereich der Dienststelle hinausgehende Änderung einer Arbeitsmethode kann der Dienststellenausschuss nicht in Frage stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008