Norm
PVG §2Schlagworte
Verpflichtung zur Unterstützung eines Bediensteten trotz seiner öffentlichen Kritik am DienststellenausschussRechtssatz
Der Dienststellenausschuss-Beschluss ist gesetzwidrig, wenn er eine beschlossene Unterstützung eines Bediensteten bei seiner Verlängerung der probeweisen Verwendung auf einen bestimmten Arbeitsplatz zurückzieht, weil der Bedienstete sich in Schreiben an die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Behinderten-Vertrauensperson, den Zentralausschuss und den Bundesminister über vorangegangenes Verhalten des Dienststellenausschusses, das von der Personalvertretungs-Aufsichtskommission für gesetzwidrig festgestellt wurde, beschwert hatte. Dem Dienststellenausschuss ist es verwehrt, auf (noch dazu berechtigte) Kritik an seiner Geschäftsführung auf diese Weise zu reagieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008