TE Pvak 2007/5/7 A8-PVAK/06

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Veröffentlicht am 07.05.2007
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Norm

PVG §2
PVG §9
PVG §10
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die den Gegenstand der Beschwerde bildende Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (Beschluss vom 7. März 2006, mit dem die weitere Unterstützung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde) nicht gesetzmäßig war. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die den Gegenstand der Beschwerde bildende Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (Beschluss vom 7. März 2006, mit dem die weitere Unterstützung des Beschwerdeführers abgelehnt wurde) nicht gesetzmäßig war. Der genannte Beschluss wird aufgehoben.

Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer wurde – wie aus dem zu A 5-PVAK/2006 geführten Verfahren ersichtlich – am 1. Mai 2005 probeweise für sechs Monate mit einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/2 betraut. Vor Ablauf der Probezeit hatte er sich an den damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (in der Folge: DA) mit der Bitte um Unterstützung gewendet. Er werde wegen seiner Schwerhörigkeit von seinem Abteilungsleiter gemobbt. Er habe keine Kurse absolvieren dürfen und erst im September 2005 den für seinen Arbeitsplatz erforderlichen Computer erhalten, sodass eine Beurteilung seiner Leistung in der Probezeit – noch dazu durch den ihm gegenüber negativ eingestellten Vorgesetzten - nicht aussagekräftig sein könne. Er strebe daher eine Verlängerung der Probezeit an, weil mittlerweile der Arbeitsplatz besser eingerichtet sei und er überdies einen neuen Vorgesetzten bekommen werde. Der DA hatte in seiner Sitzung vom 18. November 2005 beschlossen, das Anliegen des Beschwerdeführers zu unterstützen und beim Kommandanten die Gewährung einer neuerlichen Probezeit zu beantragen. Für den Fall einer Ablehnung dieses Antrags hatte der DA die Einleitung eines Verfahrens nach § 10 PVG beschlossen. Maßgeblich dafür war, dass auch der DA der Auffassung war, dass der Arbeitsplatz zunächst nicht ordnungsgemäß eingerichtet war. In der Folge hatte der Vorsitzende einen entsprechenden Antrag beim Kommandanten des *** eingebracht, der jedoch dem Vorsitzenden des DA im Dezember 2005 mündlich mitgeteilt hatte, dass er dem Beschwerdeführer keine weitere Probezeit einräume.Der Beschwerdeführer wurde – wie aus dem zu A 5-PVAK/2006 geführten Verfahren ersichtlich – am 1. Mai 2005 probeweise für sechs Monate mit einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/2 betraut. Vor Ablauf der Probezeit hatte er sich an den damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (in der Folge: DA) mit der Bitte um Unterstützung gewendet. Er werde wegen seiner Schwerhörigkeit von seinem Abteilungsleiter gemobbt. Er habe keine Kurse absolvieren dürfen und erst im September 2005 den für seinen Arbeitsplatz erforderlichen Computer erhalten, sodass eine Beurteilung seiner Leistung in der Probezeit – noch dazu durch den ihm gegenüber negativ eingestellten Vorgesetzten - nicht aussagekräftig sein könne. Er strebe daher eine Verlängerung der Probezeit an, weil mittlerweile der Arbeitsplatz besser eingerichtet sei und er überdies einen neuen Vorgesetzten bekommen werde. Der DA hatte in seiner Sitzung vom 18. November 2005 beschlossen, das Anliegen des Beschwerdeführers zu unterstützen und beim Kommandanten die Gewährung einer neuerlichen Probezeit zu beantragen. Für den Fall einer Ablehnung dieses Antrags hatte der DA die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 10, PVG beschlossen. Maßgeblich dafür war, dass auch der DA der Auffassung war, dass der Arbeitsplatz zunächst nicht ordnungsgemäß eingerichtet war. In der Folge hatte der Vorsitzende einen entsprechenden Antrag beim Kommandanten des *** eingebracht, der jedoch dem Vorsitzenden des DA im Dezember 2005 mündlich mitgeteilt hatte, dass er dem Beschwerdeführer keine weitere Probezeit einräume.

Der in der Sitzung vom 18. November 2005 für diesen Fall gefasste Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens nach § 10 PVG wurde dennoch nicht umgesetzt. Der Vorsitzende des DA teilte den übrigen DA-Mitgliedern mit, dass die Sache erledigt sei. Einen Grund dafür gab er nicht an. Damit fanden sich die übrigen Mitglieder des DA ab. Im Verfahren A 5-PVAK/2006 hat die Kommission einer auf Grund dieses Sachverhalts erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und festgestellt, dass die Geschäftsführung des DA – nämlich die Nichtumsetzung des Beschlusses, ein Verfahren nach § 10 PVG einzuleiten – gesetzwidrig war. Der DA habe mit seinem Beschluss vom 18. November 2005 die Einzelvertretung des Beschwerdeführers übernommen. Er habe nicht nur beschlossen, beim Kommandanten die vom Beschwerdeführer angestrebte Verlängerung der Probezeit zu beantragen, sondern habe auch den Beschluss gefasst, für den Fall der Ablehnung dieses Antrags ein Verfahren nach § 10 PVG einzuleiten. Als der Kommandant das Verlangen nach Verlängerung der Probezeit abgelehnt habe, habe der DA seinen Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens nach § 10 PVG aber nicht umgesetzt, ohne die Sache zum Gegenstand einer neuerlichen Erörterung zu machen. Ein sachlicher Grund für diese Vorgangsweise sei nicht einmal behauptet worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es habe nicht einmal festgestellt werden können, dass der Vorsitzende gegenüber den anderen Mitgliedern des DA seine Erklärung, die Sache sei erledigt, sachlich begründet habe. Dass der DA dennoch ohne jegliche weitere Erörterung oder Beschlussfassung seinen bereits rechtswirksam gefassten Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach § 10 PVG nicht umgesetzt habe, sei daher als Verstoß gegen die aus dem PVG abzuleitenden Verpflichtungen des DA zu Wahrung der Interessen der von ihm vertretenen Bediensteten zu qualifizieren.Der in der Sitzung vom 18. November 2005 für diesen Fall gefasste Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 10, PVG wurde dennoch nicht umgesetzt. Der Vorsitzende des DA teilte den übrigen DA-Mitgliedern mit, dass die Sache erledigt sei. Einen Grund dafür gab er nicht an. Damit fanden sich die übrigen Mitglieder des DA ab. Im Verfahren A 5-PVAK/2006 hat die Kommission einer auf Grund dieses Sachverhalts erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers Folge gegeben und festgestellt, dass die Geschäftsführung des DA – nämlich die Nichtumsetzung des Beschlusses, ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG einzuleiten – gesetzwidrig war. Der DA habe mit seinem Beschluss vom 18. November 2005 die Einzelvertretung des Beschwerdeführers übernommen. Er habe nicht nur beschlossen, beim Kommandanten die vom Beschwerdeführer angestrebte Verlängerung der Probezeit zu beantragen, sondern habe auch den Beschluss gefasst, für den Fall der Ablehnung dieses Antrags ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG einzuleiten. Als der Kommandant das Verlangen nach Verlängerung der Probezeit abgelehnt habe, habe der DA seinen Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 10, PVG aber nicht umgesetzt, ohne die Sache zum Gegenstand einer neuerlichen Erörterung zu machen. Ein sachlicher Grund für diese Vorgangsweise sei nicht einmal behauptet worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es habe nicht einmal festgestellt werden können, dass der Vorsitzende gegenüber den anderen Mitgliedern des DA seine Erklärung, die Sache sei erledigt, sachlich begründet habe. Dass der DA dennoch ohne jegliche weitere Erörterung oder Beschlussfassung seinen bereits rechtswirksam gefassten Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 10, PVG nicht umgesetzt habe, sei daher als Verstoß gegen die aus dem PVG abzuleitenden Verpflichtungen des DA zu Wahrung der Interessen der von ihm vertretenen Bediensteten zu qualifizieren.

Der nunmehrigen – noch vor der Entscheidung des Vorverfahrens erhobenen – Beschwerde des Beschwerdeführers liegt folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2006 beschloss der DA mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit seine Auflösung. Diese Entscheidung wurde von der Mehrheit damit begründet, dass der bisherige Vorsitzende eigenmächtig handle und den Mitgliedern des DA Informationen vorenthalte. Auch auf die Angelegenheit des Beschwerdeführers wurde verwiesen und dazu ausgeführt, dass der Beschluss des DA nicht umgesetzt, nur auf Dienstgeberwünsche eingegangen und dem betroffenen Bediensteten Schaden zugefügt worden sei. Ebenfalls in der Sitzung vom 10. Februar 2006 beschloss der DA, in der Angelegenheit des Beschwerdeführers noch einmal ein Gespräch mit dem Kommandanten zu führen. Sollten die Bedürfnisse des Bediensteten nicht erfüllt werden, werde ein Verfahren nach § 10 PVG eingeleitet werden. Zur Begründung wurde auf die Angaben des Beschwerdeführers verwiesen, wonach er immensen Schikanen und Diskriminierungen unterliege, vom Arbeitsplatz vertrieben werden solle und nicht die notwendige Ausbildung machen könne. Der DA, der bis zur durch den Aufschließungsbeschluss notwendigen Neuwahl die Geschäfte weiterführte, verhandelte am 7. März 2006 abermals mit dem Kommandanten. Dieser legte Briefe des Beschwerdeführers an den Fachausschuss, den Zentralausschuss, die Behindertenvertrauensperson, die GÖD und das Bundesministerium für Landesverteidigung vor, in denen der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten und dem DA Diskriminierung eines Behinderten und Mobbing vorgeworfen hatte. Überdies legte der Kommandant dem DA die Stellungnahme des zuständigen Projektleiters vom 10. November 2005 vor, die Grundlage für die negative Beurteilung gewesen war. „Auf Grund der geänderten Sachlage“ beschloss der DA in einer sofort einberufenen Sitzung, den Antrag auf Verlängerung der Probezeit des Beschwerdeführers zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch dieses Verhalten des DA als beschwert. Von einer Änderung der Sachlage könne keine Rede sein. Seine Briefe seien nur die Reaktion auf das mangelnde Interesse des DA an seiner Angelegenheit gewesen.In seiner Sitzung vom 10. Februar 2006 beschloss der DA mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit seine Auflösung. Diese Entscheidung wurde von der Mehrheit damit begründet, dass der bisherige Vorsitzende eigenmächtig handle und den Mitgliedern des DA Informationen vorenthalte. Auch auf die Angelegenheit des Beschwerdeführers wurde verwiesen und dazu ausgeführt, dass der Beschluss des DA nicht umgesetzt, nur auf Dienstgeberwünsche eingegangen und dem betroffenen Bediensteten Schaden zugefügt worden sei. Ebenfalls in der Sitzung vom 10. Februar 2006 beschloss der DA, in der Angelegenheit des Beschwerdeführers noch einmal ein Gespräch mit dem Kommandanten zu führen. Sollten die Bedürfnisse des Bediensteten nicht erfüllt werden, werde ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG eingeleitet werden. Zur Begründung wurde auf die Angaben des Beschwerdeführers verwiesen, wonach er immensen Schikanen und Diskriminierungen unterliege, vom Arbeitsplatz vertrieben werden solle und nicht die notwendige Ausbildung machen könne. Der DA, der bis zur durch den Aufschließungsbeschluss notwendigen Neuwahl die Geschäfte weiterführte, verhandelte am 7. März 2006 abermals mit dem Kommandanten. Dieser legte Briefe des Beschwerdeführers an den Fachausschuss, den Zentralausschuss, die Behindertenvertrauensperson, die GÖD und das Bundesministerium für Landesverteidigung vor, in denen der Beschwerdeführer seinen Vorgesetzten und dem DA Diskriminierung eines Behinderten und Mobbing vorgeworfen hatte. Überdies legte der Kommandant dem DA die Stellungnahme des zuständigen Projektleiters vom 10. November 2005 vor, die Grundlage für die negative Beurteilung gewesen war. „Auf Grund der geänderten Sachlage“ beschloss der DA in einer sofort einberufenen Sitzung, den Antrag auf Verlängerung der Probezeit des Beschwerdeführers zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch dieses Verhalten des DA als beschwert. Von einer Änderung der Sachlage könne keine Rede sein. Seine Briefe seien nur die Reaktion auf das mangelnde Interesse des DA an seiner Angelegenheit gewesen.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

In seiner Sitzung vom 10. Februar 2006 beschloss der DA abermals, sich für die Verlängerung der Probezeit des Beschwerdeführers einzusetzen und erforderlichenfalls ein Verfahren nach § 10 PVG einzuleiten. Er knüpfte damit ausdrücklich an den bereits in der Sitzung vom 18. November 2005 gefassten gleichlautenden Vorbeschluss an, der damit begründet worden war, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zunächst nicht ordnungsgemäß eingerichtet und seine negative Bewertung daher nicht aussagekräftig war. Seinen nunmehr gefassten Beschluss, dem Beschwerdeführer die weitere Unterstützung zu verweigern, begründete der DA mit einer Änderung der Sachlage. Eine solche ist aber – wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend geltend macht – nicht zu erkennen. Die dem DA vorgelegte Bewertung des Beschwerdeführers durch den Projektleiter stammt aus einer Zeit vor Erlassung des ersten Unterstützungsbeschlusses, die der DA wegen der mangelnden Ausstattung des Arbeitsplatzes als nicht aussagekräftig erachtet hatte. Gründe für eine Änderung dieser Einschätzung wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen. Damit bleiben als Grund für die Beendigung der Unterstützung des Beschwerdeführers die dem DA vorgelegten – offenbar kritischen – Schreiben des Beschwerdeführers an den Fachausschuss, den Zentralausschuss, die Behindertenvertrauensperson, die GÖD und das Bundesministerium für Landesverteidigung. Dass sich der Beschwerdeführer in diesen Schreiben über das vorangegangene Verhalten des DA (das auch von der Kommission als gesetzwidrig erachtet wurde) beklagte, stellt aber keinen Grund dar, der es ausreichend rechtfertigen könnte, die weitere Unterstützung des Beschwerdeführers zu verweigern. Dem DA ist es verwehrt, auf (noch dazu berechtigte) Kritik an seiner Geschäftsführung auf diese Weise zu reagieren. Sachliche Gründe für die Einstellung der Unterstützung des Beschwerdeführers wurden vom DA aber gar nicht vorgebracht. Damit erweist sich aber der in der Sitzung vom 7. März 2006 gefasste Beschluss des DA, mit dem er dem Beschwerdeführer seine Unterstützung entzog, als gesetzwidrig.In seiner Sitzung vom 10. Februar 2006 beschloss der DA abermals, sich für die Verlängerung der Probezeit des Beschwerdeführers einzusetzen und erforderlichenfalls ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG einzuleiten. Er knüpfte damit ausdrücklich an den bereits in der Sitzung vom 18. November 2005 gefassten gleichlautenden Vorbeschluss an, der damit begründet worden war, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zunächst nicht ordnungsgemäß eingerichtet und seine negative Bewertung daher nicht aussagekräftig war. Seinen nunmehr gefassten Beschluss, dem Beschwerdeführer die weitere Unterstützung zu verweigern, begründete der DA mit einer Änderung der Sachlage. Eine solche ist aber – wie der Beschwerdeführer im Ergebnis zutreffend geltend macht – nicht zu erkennen. Die dem DA vorgelegte Bewertung des Beschwerdeführers durch den Projektleiter stammt aus einer Zeit vor Erlassung des ersten Unterstützungsbeschlusses, die der DA wegen der mangelnden Ausstattung des Arbeitsplatzes als nicht aussagekräftig erachtet hatte. Gründe für eine Änderung dieser Einschätzung wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht hervorgekommen. Damit bleiben als Grund für die Beendigung der Unterstützung des Beschwerdeführers die dem DA vorgelegten – offenbar kritischen – Schreiben des Beschwerdeführers an den Fachausschuss, den Zentralausschuss, die Behindertenvertrauensperson, die GÖD und das Bundesministerium für Landesverteidigung. Dass sich der Beschwerdeführer in diesen Schreiben über das vorangegangene Verhalten des DA (das auch von der Kommission als gesetzwidrig erachtet wurde) beklagte, stellt aber keinen Grund dar, der es ausreichend rechtfertigen könnte, die weitere Unterstützung des Beschwerdeführers zu verweigern. Dem DA ist es verwehrt, auf (noch dazu berechtigte) Kritik an seiner Geschäftsführung auf diese Weise zu reagieren. Sachliche Gründe für die Einstellung der Unterstützung des Beschwerdeführers wurden vom DA aber gar nicht vorgebracht. Damit erweist sich aber der in der Sitzung vom 7. März 2006 gefasste Beschluss des DA, mit dem er dem Beschwerdeführer seine Unterstützung entzog, als gesetzwidrig.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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