Norm
PVG §2Schlagworte
Verpflichtung des Dienststellenausschusse zur neuerlichen Befassung mit einer bestimmten Angelegenheit, wenn ein Verfahren nach § 10 zuerst beschlossen wurde und nunmehr nicht mehr durchgeführt werden sollRechtssatz
Hat der Dienststellenausschuss beschlossen, einen Bediensteten bei seiner Verlängerung der probeweisen Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu unterstützen und bei Nichtverlängerung ein Verfahren nach § 10 Personalvertretungsgesetz einzuleiten, so ist die Angelegenheit im Dienststellenausschuss erneut zu erörtern, wenn der Dienststellenleiter die Verlängerung verweigert und kein Verfahren nach § 10 eingeleitet werden soll. Ohne weitere Erörterung oder Beschlussfassung, den Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach § 10 Personalvertretungsgesetz aufzuheben, verstößt der Dienststellenausschuss gegen die aus dem Personalvertretungsgesetz abzuleitende Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der von ihm zu vertretenden Bediensteten.Hat der Dienststellenausschuss beschlossen, einen Bediensteten bei seiner Verlängerung der probeweisen Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz zu unterstützen und bei Nichtverlängerung ein Verfahren nach Paragraph 10, Personalvertretungsgesetz einzuleiten, so ist die Angelegenheit im Dienststellenausschuss erneut zu erörtern, wenn der Dienststellenleiter die Verlängerung verweigert und kein Verfahren nach Paragraph 10, eingeleitet werden soll. Ohne weitere Erörterung oder Beschlussfassung, den Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 10, Personalvertretungsgesetz aufzuheben, verstößt der Dienststellenausschuss gegen die aus dem Personalvertretungsgesetz abzuleitende Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der von ihm zu vertretenden Bediensteten.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008