Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Dr. HACKL-MIHELJAK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die den Gegenstand der Beschwerde bildende Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (begründungslose Nichtumsetzung des Beschlusses vom 18. November 2005, zugunsten des Anliegens des Beschwerdeführers, ein Verfahren nach § 10 PVG einzuleiten) nicht gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die den Gegenstand der Beschwerde bildende Geschäftsführung des Dienststellenausschusses (begründungslose Nichtumsetzung des Beschlusses vom 18. November 2005, zugunsten des Anliegens des Beschwerdeführers, ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG einzuleiten) nicht gesetzmäßig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2005 probeweise für sechs Monate mit einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/2 betraut. Vor Ablauf der Probezeit wendete er sich an den damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (in der Folge: DA) mit der Bitte um Unterstützung. Er werde wegen seiner Schwerhörigkeit von seinem Abteilungsleiter gemobbt. Er habe keine Kurse absolvieren dürfen und erst im September 2005 den für seinen Arbeitsplatz erforderlichen Computer erhalten, sodass eine Beurteilung seiner Leistung in der Probezeit – noch dazu durch den ihm gegenüber negativ eingestellten Vorgesetzten - nicht aussagekräftig sein könne. Er strebe daher eine Verlängerung der Probezeit an, weil mittlerweile der Arbeitsplatz besser eingerichtet sei und er überdies einen neuen Vorgesetzten bekommen werde. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 18. November 2005, das Anliegen des Beschwerdeführers zu unterstützen und beim Kommandanten die Gewährung einer neuerlichen Probezeit zu beantragen. Für den Fall einer Ablehnung dieses Antrags wurde die Einleitung eines Verfahrens nach § 10 PVG beschlossen. Maßgeblich dafür war, dass auch der DA der Auffassung war, dass der Arbeitsplatz zunächst nicht ordnungsgemäß eingerichtet war. In der Folge brachte der Vorsitzende einen entsprechenden Antrag beim Kommandanten *** ein, der jedoch dem Vorsitzenden des DA im Dezember 2005 mündlich mitteilte, dass er dem Beschwerdeführer keine weitere Probezeit einräume.Der Beschwerdeführer wurde am 1. Mai 2005 probeweise für sechs Monate mit einem Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/2 betraut. Vor Ablauf der Probezeit wendete er sich an den damaligen Vorsitzenden des Dienststellenausschusses (in der Folge: DA) mit der Bitte um Unterstützung. Er werde wegen seiner Schwerhörigkeit von seinem Abteilungsleiter gemobbt. Er habe keine Kurse absolvieren dürfen und erst im September 2005 den für seinen Arbeitsplatz erforderlichen Computer erhalten, sodass eine Beurteilung seiner Leistung in der Probezeit – noch dazu durch den ihm gegenüber negativ eingestellten Vorgesetzten - nicht aussagekräftig sein könne. Er strebe daher eine Verlängerung der Probezeit an, weil mittlerweile der Arbeitsplatz besser eingerichtet sei und er überdies einen neuen Vorgesetzten bekommen werde. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 18. November 2005, das Anliegen des Beschwerdeführers zu unterstützen und beim Kommandanten die Gewährung einer neuerlichen Probezeit zu beantragen. Für den Fall einer Ablehnung dieses Antrags wurde die Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 10, PVG beschlossen. Maßgeblich dafür war, dass auch der DA der Auffassung war, dass der Arbeitsplatz zunächst nicht ordnungsgemäß eingerichtet war. In der Folge brachte der Vorsitzende einen entsprechenden Antrag beim Kommandanten *** ein, der jedoch dem Vorsitzenden des DA im Dezember 2005 mündlich mitteilte, dass er dem Beschwerdeführer keine weitere Probezeit einräume.
Der in der Sitzung vom 18. November 2005 für diesen Fall gefasste Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens nach § 10 PVG wurde dennoch nicht umgesetzt. Der Vorsitzende des DA teilte den übrigen DA-Mitgliedern mit, dass die Sache erledigt sei. Einen Grund dafür gab er nicht an. Damit fanden sich die übrigen Mitglieder des DA ab. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Vorgangsweise des DA als beschwert. Er sei rücksichtslosem Mobbing ausgesetzt gewesen. Die Erklärung des Kommandanten, er könne den angestrebten Arbeitsplatz wegen seiner Schwerhörigkeit nicht ausüben, sei angesichts der Art des Arbeitsplatzes (Kostenleistungsrechner) unzutreffend und verstoße außerdem gegen das Behindertengleichstellungsgesetz. Dennoch habe ihn der DA nicht unterstützt, zumal er seinen ursprünglich gefassten Beschluss, die Sache auf eine höhere Ebene zu bringen, nicht umgesetzt habe.Der in der Sitzung vom 18. November 2005 für diesen Fall gefasste Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 10, PVG wurde dennoch nicht umgesetzt. Der Vorsitzende des DA teilte den übrigen DA-Mitgliedern mit, dass die Sache erledigt sei. Einen Grund dafür gab er nicht an. Damit fanden sich die übrigen Mitglieder des DA ab. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diese Vorgangsweise des DA als beschwert. Er sei rücksichtslosem Mobbing ausgesetzt gewesen. Die Erklärung des Kommandanten, er könne den angestrebten Arbeitsplatz wegen seiner Schwerhörigkeit nicht ausüben, sei angesichts der Art des Arbeitsplatzes (Kostenleistungsrechner) unzutreffend und verstoße außerdem gegen das Behindertengleichstellungsgesetz. Dennoch habe ihn der DA nicht unterstützt, zumal er seinen ursprünglich gefassten Beschluss, die Sache auf eine höhere Ebene zu bringen, nicht umgesetzt habe.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Der DA hat – wozu er berechtigt war - mit seinem Beschluss vom 18. November 2005 die Einzelvertretung des Beschwerdeführers übernommen. Er hat nicht nur beschlossen, beim Kommandanten die vom Beschwerdeführer angestrebte Verlängerung der Probezeit zu beantragen, sondern hat auch den Beschluss gefasst, für den Fall der Ablehnung dieses Antrags ein Verfahren nach § 10 PVG einzuleiten. Als der Kommandant das Verlangen nach Verlängerung der Probezeit ablehnte, setzte der DA seinen Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens nach § 10 PVG aber nicht um, ohne die Sache zum Gegenstand einer neuerlichen Erörterung zu machen. Ein sachlicher Grund für diese Vorgangsweise wurde nicht einmal behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es konnte nicht einmal festgestellt werden, dass der Vorsitzende gegenüber den anderen Mitgliedern des DA seine Erklärung, die Sache sei erledigt, sachlich begründet hat. Dass der DA dennoch ohne jegliche weitere Erörterung oder Beschlussfassung seinen bereits rechtswirksam gefassten Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach § 10 PVG nicht umsetzte, ist daher als Verstoß gegen die aus dem PVG abzuleitenden Verpflichtungen des DA zu Wahrung der Interessen der von ihm vertretenen Bediensteten zu qualifizieren. In Stattgebung der Beschwerde ist daher die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen.Der DA hat – wozu er berechtigt war - mit seinem Beschluss vom 18. November 2005 die Einzelvertretung des Beschwerdeführers übernommen. Er hat nicht nur beschlossen, beim Kommandanten die vom Beschwerdeführer angestrebte Verlängerung der Probezeit zu beantragen, sondern hat auch den Beschluss gefasst, für den Fall der Ablehnung dieses Antrags ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG einzuleiten. Als der Kommandant das Verlangen nach Verlängerung der Probezeit ablehnte, setzte der DA seinen Beschluss auf Einleitung eines Verfahrens nach Paragraph 10, PVG aber nicht um, ohne die Sache zum Gegenstand einer neuerlichen Erörterung zu machen. Ein sachlicher Grund für diese Vorgangsweise wurde nicht einmal behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Es konnte nicht einmal festgestellt werden, dass der Vorsitzende gegenüber den anderen Mitgliedern des DA seine Erklärung, die Sache sei erledigt, sachlich begründet hat. Dass der DA dennoch ohne jegliche weitere Erörterung oder Beschlussfassung seinen bereits rechtswirksam gefassten Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach Paragraph 10, PVG nicht umsetzte, ist daher als Verstoß gegen die aus dem PVG abzuleitenden Verpflichtungen des DA zu Wahrung der Interessen der von ihm vertretenen Bediensteten zu qualifizieren. In Stattgebung der Beschwerde ist daher die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009