Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Generelle Verlängerung der Dienstzeiten für ein Call-Center ist eine Dienstplanänderung, keine Dienstplanänderung bei Öffnung von Hafträumen rund um die Uhr, Einteilung eines Bediensteten zum stellvertretenden KommandantenRechtssatz
Die generelle Anordnung verlängerter Dienstzeiten für ein Call-Center ist als Dienstplanänderung anzusehen. Hierzu ist daher das Einvernehmen herzustellen und wenn kein Einvernehmen erzielt wird, ein Verfahren nach § 10 Abs 5 Personalvertretungsgesetz einzuleiten. Dies gilt auch, wenn nur wenige Bedienstete betroffen sind und sich diese dazu freiwillig bereit erklärt haben. Dass der Dienststellenleiter die Inbetriebnahme des Call-Centers nicht gefährden wollte, verwirklicht den Ausnahmetatbestand gemäß § 10 Abs 3 Personalvertretungsgesetz nicht.Die generelle Anordnung verlängerter Dienstzeiten für ein Call-Center ist als Dienstplanänderung anzusehen. Hierzu ist daher das Einvernehmen herzustellen und wenn kein Einvernehmen erzielt wird, ein Verfahren nach Paragraph 10, Absatz 5, Personalvertretungsgesetz einzuleiten. Dies gilt auch, wenn nur wenige Bedienstete betroffen sind und sich diese dazu freiwillig bereit erklärt haben. Dass der Dienststellenleiter die Inbetriebnahme des Call-Centers nicht gefährden wollte, verwirklicht den Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Personalvertretungsgesetz nicht.
Die Öffnung der Hafträume des Maßnahmenvollzuges rund um die Uhr bedarf nicht des Einvernehmens mit dem Dienststellenausschuss, wenn dadurch keine grundsätzliche Änderung in der Dienstzeitenregelung der Bediensteten eintritt. Dass durch die Änderung der Öffnungszeiten der Haftraumtüren dieselbe Zahl der Bediensteten mit einer größeren Anzahl von Insassen konfrontiert sein kann, hat mit einer Dienstplanänderung nichts zu tun. Die vorübergehende Verwendung eines Bediensteten auf einem anderen Arbeitsplatz derselben Dienststelle muss nicht dem Dienststellenausschuss mitgeteilt werden. Die Besuchszeitänderung am Gründonnerstag, an dem zwei Bedienstete für den Besuchsdienst eingeteilt wurden, ist keine generelle grundsätzliche Dienstzeitregelung.
Die Einteilung, wer im konkreten Bedarfsfall als Stellvertreter des abwesenden Kommandanten eingeteilt wird, ist eine Frage der Diensteinteilung. Der Dienststellenausschuss ist mitzubefassen, wenn sich die Anordnung auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht. Dies ist der Fall, wenn Ende 2005 eine generelle Anordnung getroffen wurde, dass als Stellvertreter des „Trakt II-Kommandanten“ nur mehr bestimmte Bedienstete des Traktes I heranzuziehen sind.Die Einteilung, wer im konkreten Bedarfsfall als Stellvertreter des abwesenden Kommandanten eingeteilt wird, ist eine Frage der Diensteinteilung. Der Dienststellenausschuss ist mitzubefassen, wenn sich die Anordnung auf einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht. Dies ist der Fall, wenn Ende 2005 eine generelle Anordnung getroffen wurde, dass als Stellvertreter des „Trakt II-Kommandanten“ nur mehr bestimmte Bedienstete des Traktes römisch eins heranzuziehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008