Norm
PVG §2Schlagworte
Verteilung der KustodiatsvergütungenRechtssatz
Zwar sieht § 61b Abs 2 Gehaltsgesetz die Verteilung der Kustodiatsvergütungen nicht durch den Dienststellenausschuss vor, er könne aber Vorschläge für deren Verteilung erstatten. Dabei komme ihm mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden Determinierung ein gewisser Spielraum zu. Dies hat zur Folge, dass man bei der Frage, welche Regelung der Belastung der einzelnen Lehrer angemessen Rechnung trägt, innerhalb einer gewissen Bandbreite zu verschiedenen, weder in der einen Richtung noch in einer anderen Richtung, gesetzwidrigen Ergebnissen kommen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme des Dienststellenausschusses kann nur dann das Gesetz verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen, völlig unsachlich ist oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt.Zwar sieht Paragraph 61 b, Absatz 2, Gehaltsgesetz die Verteilung der Kustodiatsvergütungen nicht durch den Dienststellenausschuss vor, er könne aber Vorschläge für deren Verteilung erstatten. Dabei komme ihm mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden Determinierung ein gewisser Spielraum zu. Dies hat zur Folge, dass man bei der Frage, welche Regelung der Belastung der einzelnen Lehrer angemessen Rechnung trägt, innerhalb einer gewissen Bandbreite zu verschiedenen, weder in der einen Richtung noch in einer anderen Richtung, gesetzwidrigen Ergebnissen kommen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme des Dienststellenausschusses kann nur dann das Gesetz verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen, völlig unsachlich ist oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lässt.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008