TE Pvak 2007/7/31 A27-PVAK/06

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Norm

PVG §2
GehG §61b Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. GehG § 61b heute
  2. GehG § 61b gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. GehG § 61b gültig von 01.04.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  4. GehG § 61b gültig von 01.01.2025 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024
  5. GehG § 61b gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023
  6. GehG § 61b gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  7. GehG § 61b gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  8. GehG § 61b gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  9. GehG § 61b gültig von 29.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  10. GehG § 61b gültig von 01.01.2020 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. GehG § 61b gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  12. GehG § 61b gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  13. GehG § 61b gültig von 01.09.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  14. GehG § 61b gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  15. GehG § 61b gültig von 08.01.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  16. GehG § 61b gültig von 01.01.2018 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/2017
  17. GehG § 61b gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  18. GehG § 61b gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  19. GehG § 61b gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2014
  20. GehG § 61b gültig von 01.02.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  21. GehG § 61b gültig von 01.01.2011 bis 31.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  22. GehG § 61b gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  23. GehG § 61b gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  24. GehG § 61b gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  25. GehG § 61b gültig von 01.09.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  26. GehG § 61b gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  27. GehG § 61b gültig von 01.09.2008 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  28. GehG § 61b gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  29. GehG § 61b gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  30. GehG § 61b gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  31. GehG § 61b gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  32. GehG § 61b gültig von 01.10.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  33. GehG § 61b gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  34. GehG § 61b gültig von 01.01.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2006
  35. GehG § 61b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  36. GehG § 61b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  37. GehG § 61b gültig von 01.09.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  38. GehG § 61b gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  39. GehG § 61b gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  40. GehG § 61b gültig von 01.09.2004 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  41. GehG § 61b gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  42. GehG § 61b gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003
  43. GehG § 61b gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  44. GehG § 61b gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  45. GehG § 61b gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  46. GehG § 61b gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  47. GehG § 61b gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  48. GehG § 61b gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss am *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der 2006 durchgeführten Neuverteilung der Kustodiatsvergütungen nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der 2006 durchgeführten Neuverteilung der Kustodiatsvergütungen nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Nach einer Beanstandung durch die Schulbehörde ersuchte der Schulleiter gegen Ende des Schuljahres 2005/2006 den Dienststellenausschuss (DA), einen Vorschlag für eine Neuverteilung der Kustodiatsvergütungen zu erarbeiten, die die gesetzlich vorgegebene Summe dieser Vergütungen nicht überschreitet. Der Schulleiter legte dabei Wert auf die Berücksichtigung des Umstands, dass die Schule im Sinne einer verstärkten Präsentation nach außen nunmehr eine homepage habe, die betreut werden müsste, und zudem Informations-Folder herausgebe. Der DA erarbeitete daraufhin unter der Federführung des Vorsitzenden einen Vorschlag, der auch Kustodiate für die beiden zuletzt genannten Aktivitäten berücksichtigte. Dieser Vorschlag sah vor, dass nahezu alle anderen Kustodiate um 10 % gekürzt wurden. Für das Kustodiat für Mathematik und Darstellende Geometrie – dabei handelte es sich um das Kustodiat des Vorsitzenden des DA – war eine überproportionale Kürzung um zwei Drittel vorgesehen. Der Schulleiter nahm an diesem Vorschlag Änderungen vor. Insbesondere reduzierte er die Kürzung des Kustodiats des Vorsitzenden des DA, das nunmehr um (nur) 46 % gekürzt wurde. Alle anderen Kustodiate wurden um 10 % gekürzt. Dies galt auch für die beiden Kustodiate für Leibesübungen Knaben (LEK) und Leibesübungen Mädchen (LEM). Diese werden seit Jahren als eigene Kustodiate geführt, was mit der großen Zahl an Wettkampfbeteiligungen und mit dem Umstand begründet wurde, dass die drei Sporthallen der Schule durch Sportvereine stark genutzt werden, was der Schule wichtige Einnahmen bringe, aber höhere Anforderungen an die Kustoden stelle. Das Kustodiat des Beschwerdeführers wird als „großes Kustodiat“ geführt und damit um fast 30 % höher honoriert, als ein „kleines Kustodiat“. Die Kustodiate für LEK und LEM werden als „kleine“ Kustodiate geführt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Vorgangsweise des DA beschwert. Nach § 61b Abs 2 GehG könne der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen und im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss eine andere Verteilung der im Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Diese Bestimmung sehe aber nicht vor, dass der DA oder dessen Vorsitzender eine andere Verteilung vornehmen könne. Schon deshalb sei das Verhalten des DA gesetzwidrig, auch wenn dessen Vorschläge vom Schulleiter „abgesegnet“ werden. Zudem sei die unterschiedliche Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen nicht berücksichtigt worden. Die langjährige Tradition, zwei Turnkostodiate zu führen, rechtfertige keine vom Gesetz abweichende Verteilung der Kustodiate. Das Gesetz sehe nur ein Turnkustodiat vor. Die Betreuung der Schüler bei Wettkämpfen sei nicht Gegenstand der Kustodiatsvergütung, sondern lediglich die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte). Der Aufwand, der mit dem Chemie-Kustodiat des Beschwerdeführers verbunden sei, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Schule nehme seit 30 Jahren an der Chemieolympiade teil, weshalb der Beschwerdeführer 965 Chemikalien, darunter 145 Gifte, zu verwalten habe. Eine „normale“ AHS habe höchstens 100 bis 200 Chemikalien zu verwalten. Der DA habe somit unsachlich und willkürlich gehandelt.Nach einer Beanstandung durch die Schulbehörde ersuchte der Schulleiter gegen Ende des Schuljahres 2005 aus 2006, den Dienststellenausschuss (DA), einen Vorschlag für eine Neuverteilung der Kustodiatsvergütungen zu erarbeiten, die die gesetzlich vorgegebene Summe dieser Vergütungen nicht überschreitet. Der Schulleiter legte dabei Wert auf die Berücksichtigung des Umstands, dass die Schule im Sinne einer verstärkten Präsentation nach außen nunmehr eine homepage habe, die betreut werden müsste, und zudem Informations-Folder herausgebe. Der DA erarbeitete daraufhin unter der Federführung des Vorsitzenden einen Vorschlag, der auch Kustodiate für die beiden zuletzt genannten Aktivitäten berücksichtigte. Dieser Vorschlag sah vor, dass nahezu alle anderen Kustodiate um 10 % gekürzt wurden. Für das Kustodiat für Mathematik und Darstellende Geometrie – dabei handelte es sich um das Kustodiat des Vorsitzenden des DA – war eine überproportionale Kürzung um zwei Drittel vorgesehen. Der Schulleiter nahm an diesem Vorschlag Änderungen vor. Insbesondere reduzierte er die Kürzung des Kustodiats des Vorsitzenden des DA, das nunmehr um (nur) 46 % gekürzt wurde. Alle anderen Kustodiate wurden um 10 % gekürzt. Dies galt auch für die beiden Kustodiate für Leibesübungen Knaben (LEK) und Leibesübungen Mädchen (LEM). Diese werden seit Jahren als eigene Kustodiate geführt, was mit der großen Zahl an Wettkampfbeteiligungen und mit dem Umstand begründet wurde, dass die drei Sporthallen der Schule durch Sportvereine stark genutzt werden, was der Schule wichtige Einnahmen bringe, aber höhere Anforderungen an die Kustoden stelle. Das Kustodiat des Beschwerdeführers wird als „großes Kustodiat“ geführt und damit um fast 30 % höher honoriert, als ein „kleines Kustodiat“. Die Kustodiate für LEK und LEM werden als „kleine“ Kustodiate geführt. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Vorgangsweise des DA beschwert. Nach Paragraph 61 b, Absatz 2, GehG könne der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen und im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss eine andere Verteilung der im Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Diese Bestimmung sehe aber nicht vor, dass der DA oder dessen Vorsitzender eine andere Verteilung vornehmen könne. Schon deshalb sei das Verhalten des DA gesetzwidrig, auch wenn dessen Vorschläge vom Schulleiter „abgesegnet“ werden. Zudem sei die unterschiedliche Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen nicht berücksichtigt worden. Die langjährige Tradition, zwei Turnkostodiate zu führen, rechtfertige keine vom Gesetz abweichende Verteilung der Kustodiate. Das Gesetz sehe nur ein Turnkustodiat vor. Die Betreuung der Schüler bei Wettkämpfen sei nicht Gegenstand der Kustodiatsvergütung, sondern lediglich die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte). Der Aufwand, der mit dem Chemie-Kustodiat des Beschwerdeführers verbunden sei, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Schule nehme seit 30 Jahren an der Chemieolympiade teil, weshalb der Beschwerdeführer 965 Chemikalien, darunter 145 Gifte, zu verwalten habe. Eine „normale“ AHS habe höchstens 100 bis 200 Chemikalien zu verwalten. Der DA habe somit unsachlich und willkürlich gehandelt.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat auf Grund dieses zwischen den Parteien nicht strittigen Sachverhaltes erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzubilligen, dass § 61b Abs 2 GehG nur davon spricht, der Schulleiter habe mit dem DA über eine abweichende Verteilung der Nebenleistungsvergütungen das Einvernehmen herzustellen; in dieser Bestimmung ist nicht vorgesehen ist, dass die Personalvertretung selbst die Verteilung vornimmt bzw Vorschläge dafür erarbeitet. Das bedeutet aber nicht, dass es dem Gesetz widerspricht, wenn der DA in seinem Bemühen, mit dem Dienststellenleiter das Einvernehmen über eine solche Maßnahme herzustellen, dem Dienststellenleiter eigene Vorschläge vorlegt. Entscheidend dafür, ob dem Gesetz Genüge getan wird, ist letztlich nur, ob vor der Umsetzung einer einvernehmenspflichtigen Maßnahme das Einvernehmen zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung hergestellt wird. Das war hier der Fall. Dem Beschwerdeführer ist auch beizupflichten, dass die in § 61b Abs 2 GehG normierte Möglichkeit einer von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung der Vergütungen kein Freibrief für unsachliche oder willkürliche Regelungen ist. Einer Regelung, die als unsachlich oder willkürlich zu werten sind, darf der DA nicht zustimmen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Personalvertretung bei derartigen Ermessensentscheidungen ein gewisser Spielraum zukommt, was zur Folge hat, dass sie bei Beurteilung der Frage, welche Regelung der Belastung der einzelnen Lehrer angemessen Rechnung trägt, innerhalb einer gewissen Bandbreite zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen, völlig unsachlich ist oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (vgl etwa die ständige Rechtsprechung der Kommission zur Mitwirkung der Personalvertretung im Verfahren zur Besetzung von Arbeitsplätzen: A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 uva). Im hier zu beurteilenden Fall hat sich der DA durchaus schlüssig mit den für die Verteilung der Kustodiatsvergütung maßgebenden Umständen auseinandergesetzt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen, die sich innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums hält. Es liegt auf der Hand, dass die Interessen der betroffenen Lehrer im Zusammenhang mit der Verteilung der Vergütungen gegenläufig sind, was etwa dazu führt, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an Wettkämpfen bei den Turnkustodiaten nicht berücksichtigt wissen will, bei der Bewertung seines eigenen Kustodiats aber die Teilnahme an der „Chemieolympiade“ wegen des von ihm als nicht vergleichbar angesehenen Verwaltungsaufwands anders sieht. Da aber sein Kustodiat als „großes“, die beiden Turnkustodiate jeweils als „kleines“ Kustodiat geführt werden, kann nicht gesagt werden, dass allfälligen Unterschieden überhaupt nicht Rechnung getragen worden wäre. Hauptsächlich wendet sich der Beschwerdeführer allerdings gegen die schon seit Jahren übliche Vorgangsweise, nicht ein, sondern zwei Turnkustodiate zu führen. Die vom DA für seinen dazu eingenommenen Standpunkt vorgetragenen Argumente sind jedenfalls nicht völlig unsachlich und gewinnen durch die Tatsache, dass eine derartige Regelung offenbar jahrelang unbeanstandet gepflogen wurde, weiter an Gewicht. Dass auch Gegenargumente gegen die vorgenommene Verteilung vorgebracht werden können und auch eine andere Aufteilung denkbar ist, trifft sicher zu, reicht aber für sich nicht aus, die Vorgangsweise des DA als willkürlich und völlig unsachlich zu qualifizieren.Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzubilligen, dass Paragraph 61 b, Absatz 2, GehG nur davon spricht, der Schulleiter habe mit dem DA über eine abweichende Verteilung der Nebenleistungsvergütungen das Einvernehmen herzustellen; in dieser Bestimmung ist nicht vorgesehen ist, dass die Personalvertretung selbst die Verteilung vornimmt bzw Vorschläge dafür erarbeitet. Das bedeutet aber nicht, dass es dem Gesetz widerspricht, wenn der DA in seinem Bemühen, mit dem Dienststellenleiter das Einvernehmen über eine solche Maßnahme herzustellen, dem Dienststellenleiter eigene Vorschläge vorlegt. Entscheidend dafür, ob dem Gesetz Genüge getan wird, ist letztlich nur, ob vor der Umsetzung einer einvernehmenspflichtigen Maßnahme das Einvernehmen zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung hergestellt wird. Das war hier der Fall. Dem Beschwerdeführer ist auch beizupflichten, dass die in Paragraph 61 b, Absatz 2, GehG normierte Möglichkeit einer von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung der Vergütungen kein Freibrief für unsachliche oder willkürliche Regelungen ist. Einer Regelung, die als unsachlich oder willkürlich zu werten sind, darf der DA nicht zustimmen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Personalvertretung bei derartigen Ermessensentscheidungen ein gewisser Spielraum zukommt, was zur Folge hat, dass sie bei Beurteilung der Frage, welche Regelung der Belastung der einzelnen Lehrer angemessen Rechnung trägt, innerhalb einer gewissen Bandbreite zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen, völlig unsachlich ist oder jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt vergleiche etwa die ständige Rechtsprechung der Kommission zur Mitwirkung der Personalvertretung im Verfahren zur Besetzung von Arbeitsplätzen: A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 uva). Im hier zu beurteilenden Fall hat sich der DA durchaus schlüssig mit den für die Verteilung der Kustodiatsvergütung maßgebenden Umständen auseinandergesetzt und eine sachlich begründete Entscheidung getroffen, die sich innerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums hält. Es liegt auf der Hand, dass die Interessen der betroffenen Lehrer im Zusammenhang mit der Verteilung der Vergütungen gegenläufig sind, was etwa dazu führt, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an Wettkämpfen bei den Turnkustodiaten nicht berücksichtigt wissen will, bei der Bewertung seines eigenen Kustodiats aber die Teilnahme an der „Chemieolympiade“ wegen des von ihm als nicht vergleichbar angesehenen Verwaltungsaufwands anders sieht. Da aber sein Kustodiat als „großes“, die beiden Turnkustodiate jeweils als „kleines“ Kustodiat geführt werden, kann nicht gesagt werden, dass allfälligen Unterschieden überhaupt nicht Rechnung getragen worden wäre. Hauptsächlich wendet sich der Beschwerdeführer allerdings gegen die schon seit Jahren übliche Vorgangsweise, nicht ein, sondern zwei Turnkustodiate zu führen. Die vom DA für seinen dazu eingenommenen Standpunkt vorgetragenen Argumente sind jedenfalls nicht völlig unsachlich und gewinnen durch die Tatsache, dass eine derartige Regelung offenbar jahrelang unbeanstandet gepflogen wurde, weiter an Gewicht. Dass auch Gegenargumente gegen die vorgenommene Verteilung vorgebracht werden können und auch eine andere Aufteilung denkbar ist, trifft sicher zu, reicht aber für sich nicht aus, die Vorgangsweise des DA als willkürlich und völlig unsachlich zu qualifizieren.

Der DA hat daher die ihm offen stehende Bandbreite nicht überschritten, sodass seine Vorgangsweise nicht gesetzwidrig und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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