Norm
PVG §9 Abs3 litfSchlagworte
Belohnungen und Leistungsprämien; Verständigung der PersonalvertretungRechtssatz
Die in § 9 Abs 3 lit f PVG normierte Mitteilungspflicht unfasst auch die „Leistungsprämien im Rahmen der Flexibilisierungsklausel“ iSd § 22b VBG (idF BGBl I 2004/176) iVm § 112j GehG. Diese Verpflichtung kann der Dienststellenleiter auch nicht dadurch umgehen, dass er einen kleinen Teil der zur Verfügung stehenden Mittel zurückbehält und im Hinblick darauf die von ihm geforderte Mitteilung bis ins Folgejahr verweigert. Dass eine Mitteilung nach § 9 Abs 3 lit f PVG nach dem völlig unmissverständlichen Sinn dieser Bestimmung auch die Namen der Prämienempfänger zu enthalten hat, kann nicht bezweifelt werden.Die in Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG normierte Mitteilungspflicht unfasst auch die „Leistungsprämien im Rahmen der Flexibilisierungsklausel“ iSd Paragraph 22 b, VBG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/176) in Verbindung mit Paragraph 112 j, GehG. Diese Verpflichtung kann der Dienststellenleiter auch nicht dadurch umgehen, dass er einen kleinen Teil der zur Verfügung stehenden Mittel zurückbehält und im Hinblick darauf die von ihm geforderte Mitteilung bis ins Folgejahr verweigert. Dass eine Mitteilung nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG nach dem völlig unmissverständlichen Sinn dieser Bestimmung auch die Namen der Prämienempfänger zu enthalten hat, kann nicht bezweifelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008