RS Pvak 2007/9/28 A7-PVAK/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2007
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Norm

PVG §29 Abs1
  1. PVG § 29 heute
  2. PVG § 29 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 29 gültig von 01.11.2004 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. PVG § 29 gültig von 01.01.1995 bis 31.10.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  5. PVG § 29 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  6. PVG § 29 gültig von 11.07.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  7. PVG § 29 gültig von 01.05.1989 bis 10.07.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 244/1989
  8. PVG § 29 gültig von 17.07.1987 bis 30.04.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  9. PVG § 29 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Personalvertretung; Benützung des EDV-Systems, Versendung von E-Mails

Rechtssatz

Obzwar die Teilnahme am EDV-System des Dienstgebers – und damit die Möglichkeit der Versendung von E-Mails – nicht im Gesetz genannt ist, legen es die dem § 29 Abs 1 PVG zugrunde liegenden Wertungen nahe, im Rahmen der in der jeweiligen Dienststelle vorhandenen technischen Möglichkeiten auch einen Anspruch der Organe der Personalvertretung auf Eröffnung der Möglichkeit der Teilnahme am E-Mail-Verkehr zu bejahen (im gleichen Sinn auch OGH 20.10.2004, 8 ObA 92/04v zu den aus § 72 ArbVG abzuleitenden Rechten des Betriebsrats). Sinnvolle technische Beschränkungen – und dazu gehört auch die Einschränkung der Zulässigkeit von Massensendungen – sind dann zulässig, wenn andernfalls eine Überlastung des Systems zu gewärtigen ist.Obzwar die Teilnahme am EDV-System des Dienstgebers – und damit die Möglichkeit der Versendung von E-Mails – nicht im Gesetz genannt ist, legen es die dem Paragraph 29, Absatz eins, PVG zugrunde liegenden Wertungen nahe, im Rahmen der in der jeweiligen Dienststelle vorhandenen technischen Möglichkeiten auch einen Anspruch der Organe der Personalvertretung auf Eröffnung der Möglichkeit der Teilnahme am E-Mail-Verkehr zu bejahen (im gleichen Sinn auch OGH 20.10.2004, 8 ObA 92/04v zu den aus Paragraph 72, ArbVG abzuleitenden Rechten des Betriebsrats). Sinnvolle technische Beschränkungen – und dazu gehört auch die Einschränkung der Zulässigkeit von Massensendungen – sind dann zulässig, wenn andernfalls eine Überlastung des Systems zu gewärtigen ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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