Norm
PVG §29 Abs1Schlagworte
Personalvertretung; Benützung des EDV-Systems, Versendung von E-MailsRechtssatz
Obzwar die Teilnahme am EDV-System des Dienstgebers – und damit die Möglichkeit der Versendung von E-Mails – nicht im Gesetz genannt ist, legen es die dem § 29 Abs 1 PVG zugrunde liegenden Wertungen nahe, im Rahmen der in der jeweiligen Dienststelle vorhandenen technischen Möglichkeiten auch einen Anspruch der Organe der Personalvertretung auf Eröffnung der Möglichkeit der Teilnahme am E-Mail-Verkehr zu bejahen (im gleichen Sinn auch OGH 20.10.2004, 8 ObA 92/04v zu den aus § 72 ArbVG abzuleitenden Rechten des Betriebsrats). Sinnvolle technische Beschränkungen – und dazu gehört auch die Einschränkung der Zulässigkeit von Massensendungen – sind dann zulässig, wenn andernfalls eine Überlastung des Systems zu gewärtigen ist.Obzwar die Teilnahme am EDV-System des Dienstgebers – und damit die Möglichkeit der Versendung von E-Mails – nicht im Gesetz genannt ist, legen es die dem Paragraph 29, Absatz eins, PVG zugrunde liegenden Wertungen nahe, im Rahmen der in der jeweiligen Dienststelle vorhandenen technischen Möglichkeiten auch einen Anspruch der Organe der Personalvertretung auf Eröffnung der Möglichkeit der Teilnahme am E-Mail-Verkehr zu bejahen (im gleichen Sinn auch OGH 20.10.2004, 8 ObA 92/04v zu den aus Paragraph 72, ArbVG abzuleitenden Rechten des Betriebsrats). Sinnvolle technische Beschränkungen – und dazu gehört auch die Einschränkung der Zulässigkeit von Massensendungen – sind dann zulässig, wenn andernfalls eine Überlastung des Systems zu gewärtigen ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008