RS Pvak 2007/9/28 A4-PVAK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2007
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Norm

PVG §2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Keine Zuständigkeit der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zur Überprüfung der Maßnahmen der Schulleitung, Konflikt zwischen Lehrern, Einzelvertretung durch den Dienststellenausschuss, Mitwirkung bei der Lehrfächerverteilung, Vertrauen in den Werkstättenleiter

Rechtssatz

Maßnahmen der Schulleitung zu überprüfen oder zu bewerten, ist nicht Aufgabe der Personalvertretungs-Aufsichtskommission. Gegenstand eines Verfahrens kann nur die Geschäftsführung der Personalvertretung sein, etwa welchen Standpunkt der Dienststellenausschuss zu Maßnahmen der Schulleitung eingenommen hat. Dem Dienststellenausschuss obliegt es, die einzelnen Bediensteten gegen Maßnahmen der Schulleitung zu vertreten, wenn die Vertretung nicht im Widerstreit zu den Interessen anderer Bediensteter steht. Geht es um Konflikte zwischen mehreren Lehrern, kommt eine Einzelvertretung nicht mehr in Betracht. In einem solchen Fall hat sich der Dienststellenausschuss von der Situation ein Bild zu machen und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und auf das Interesse der Schule und der Schüler tätig zu werden. Dabei steht der Personalvertretung eine gewisse Bandbreite für ihr Handeln offen, innerhalb der ihr Verhalten nicht gesetzwidrig ist. Eine solche Bandbreite steht dem Dienststellenausschuss bei der Mitwirkung im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung offen, wobei ein Werkstättenleiter ein Minimum an Vertrauen der Schulleitung, des Abteilungsvorstandes und der Kollegen genießen muss.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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