Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2005/2006 und in Zusammenhang mit der Ausschreibung und Neubesetzung von Dienstposten nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2005 aus 2006, und in Zusammenhang mit der Ausschreibung und Neubesetzung von Dienstposten nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei 18 Jahre als Vertragslehrer im Ausbildungszweig Audiovisuelles Mediendesign, Film Video und MultimediaArt tätig. Er sei wegen seiner Fachkompetenz (gelernter Fotograf, mit Auszeichnung abgeschlossenes Studium an der Filmhochschule, langjährige Berufspraxis) für diesen Posten ausgewählt worden. Von Beginn an habe er neben der Unterrichtstätigkeit als Werkstättenleiter für den Bereich „Film“ gearbeitet und sich um die Verwaltung der Geräte und Materialien sowie um den Ausbildungsverlauf gekümmert. Der rege Zulauf zu der von ihm betreuten Fachrichtung und das positive „Feedback“ der Schüler belegten seine Erfolgskompetenz. Es habe nie einen Beschwerdefall und mit allen ehemaligen Direktoren und Abteilungsvorständen ein positives Arbeitsverhältnis gegeben. Nunmehr habe sich dies geändert. Die Mehrheit der Personalvertretung der Schule sei dabei trotz mehrfacher mündlicher und schriftlicher Anfragen und Beschwerden ihrer ureigensten Aufgabe, offensichtliche Missstände der Schulleitung aufzuklären und ihn als Vertragslehrer zu vertreten, absolut nicht nachgekommen.
Die Mehrheit der Personalvertretung habe der Lehrfächerverteilung 2005/2006 zugestimmt, obwohl die Mehrdienstleistungen (MDL) ungerecht verteilt und ihm (in Form eines Bestrafungsaktes) die Werkstättenleiterstunden entzogen worden seien. Sachliche Argumente seien völlig ignoriert worden. Der neu eingestellte Kollege B., der ebenfalls in der Fachrichtung des Beschwerdeführers unterrichte, habe 28 Stunden (29,021 Werteinheiten) erhalten, während der Beschwerdeführer in völlig unausgewogener Weise nur 22 Stunden (21,903 Werteinheiten) zugewiesen erhalten habe. Grund seien persönliche Gründe der Schulleitung und des Abteilungsvorstands. Schon im Schuljahr 2004/2005 habe man versucht, ihm die Werkstättenleiterstunden zu entziehen. Dies habe vorerst – auch wegen des Einspruchs des juristischen Leiters des Landesschulrates *** C. – vereitelt werden können. Im folgenden Schuljahr seien ihm die Werkstättenleiterstunden jedoch endgültig entzogen worden. Der zuständige Abteilungsvorstand D. (im Folgenden nur mehr Abteilungsvorstand), habe einen Kustodiatskasten, der dem Beschwerdeführer als damaligem Kustos und Werkstättenleiter unterstanden sei, mit einem Stemmeisen aufbrechen lassen. Der als Grund herangezogene Vorwurf – der Beschwerdeführer benütze privat eine Kamera – habe sich als falsch herausgestellt. Vielmehr hätten sich im Kasten Geräte befunden, die der Beschwerdeführer der Schule gratis zur Verfügung gestellt habe. Als „Bestrafung“ für seine empörte Gegenwehr seien ihm ohne Begründung die Funktion des Kustos und alle Werkstättenleiterstunden entzogen worden. Sogar eine ordnungsgemäße Übergabe der Schlüssel und der Geräte habe man verabsäumt. Statt dessen habe man den Beschwerdeführer mit dienstrechtlichen Konsequenzen bedroht. Gemäß § 52 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) solle ein fachlich gut geeigneter Lehrer mit der Funktion des Kustos betraut werden. Dafür komme nur der Beschwerdeführer in Betracht, zumal er als einziger gelernter Kameramann in der Schule die Geräte am besten betreuen könne und auch für diesen Geräteunterricht zuständig sei. Die bestehende Situation bringe für alle nur Nachteile, weil große Unsicherheit herrsche und der neue Kustos mit seiner Aufgabe überfordert sei. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die fehlende Unterstützung des Dienststellenausschusses (DA) und durch das gegen ihn betriebene Mobbing aufs Äußerste belastet. Als Spitze der Ungerechtigkeit habe der Abteilungsvorstand selbst fünf Werkstättenleiterstunden in seiner Lehrverfächerverteilung, obwohl er gar keine Werkstätte betreue. Im Zuge der Streitigkeiten sei offenbar geworden, dass der DA einer seiner Kontrollaufgaben nicht nachkomme. Es sei immer wieder zur Neuanstellung von Lehrern gekommen, deren Ausschreibungen nicht vorgelegt bzw. vom DA nicht beschlossen worden seien.Die Mehrheit der Personalvertretung habe der Lehrfächerverteilung 2005 aus 2006, zugestimmt, obwohl die Mehrdienstleistungen (MDL) ungerecht verteilt und ihm (in Form eines Bestrafungsaktes) die Werkstättenleiterstunden entzogen worden seien. Sachliche Argumente seien völlig ignoriert worden. Der neu eingestellte Kollege B., der ebenfalls in der Fachrichtung des Beschwerdeführers unterrichte, habe 28 Stunden (29,021 Werteinheiten) erhalten, während der Beschwerdeführer in völlig unausgewogener Weise nur 22 Stunden (21,903 Werteinheiten) zugewiesen erhalten habe. Grund seien persönliche Gründe der Schulleitung und des Abteilungsvorstands. Schon im Schuljahr 2004 aus 2005, habe man versucht, ihm die Werkstättenleiterstunden zu entziehen. Dies habe vorerst – auch wegen des Einspruchs des juristischen Leiters des Landesschulrates *** C. – vereitelt werden können. Im folgenden Schuljahr seien ihm die Werkstättenleiterstunden jedoch endgültig entzogen worden. Der zuständige Abteilungsvorstand D. (im Folgenden nur mehr Abteilungsvorstand), habe einen Kustodiatskasten, der dem Beschwerdeführer als damaligem Kustos und Werkstättenleiter unterstanden sei, mit einem Stemmeisen aufbrechen lassen. Der als Grund herangezogene Vorwurf – der Beschwerdeführer benütze privat eine Kamera – habe sich als falsch herausgestellt. Vielmehr hätten sich im Kasten Geräte befunden, die der Beschwerdeführer der Schule gratis zur Verfügung gestellt habe. Als „Bestrafung“ für seine empörte Gegenwehr seien ihm ohne Begründung die Funktion des Kustos und alle Werkstättenleiterstunden entzogen worden. Sogar eine ordnungsgemäße Übergabe der Schlüssel und der Geräte habe man verabsäumt. Statt dessen habe man den Beschwerdeführer mit dienstrechtlichen Konsequenzen bedroht. Gemäß Paragraph 52, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) solle ein fachlich gut geeigneter Lehrer mit der Funktion des Kustos betraut werden. Dafür komme nur der Beschwerdeführer in Betracht, zumal er als einziger gelernter Kameramann in der Schule die Geräte am besten betreuen könne und auch für diesen Geräteunterricht zuständig sei. Die bestehende Situation bringe für alle nur Nachteile, weil große Unsicherheit herrsche und der neue Kustos mit seiner Aufgabe überfordert sei. Der Beschwerdeführer fühle sich durch die fehlende Unterstützung des Dienststellenausschusses (DA) und durch das gegen ihn betriebene Mobbing aufs Äußerste belastet. Als Spitze der Ungerechtigkeit habe der Abteilungsvorstand selbst fünf Werkstättenleiterstunden in seiner Lehrverfächerverteilung, obwohl er gar keine Werkstätte betreue. Im Zuge der Streitigkeiten sei offenbar geworden, dass der DA einer seiner Kontrollaufgaben nicht nachkomme. Es sei immer wieder zur Neuanstellung von Lehrern gekommen, deren Ausschreibungen nicht vorgelegt bzw. vom DA nicht beschlossen worden seien.
Der DA hielt dem in seiner schriftlichen Stellungnahme und im weiteren Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen Folgendes entgegen:
Im Schuljahr 2004/2005 sei es in der betroffenen Fachsparte aus pädagogischen Gründen bzw. im Hinblick auf die Berufsaussichten der Absolventen zu einer Neuorientierung gekommen. Der bisherige (alleinige) Schwerpunkt „Narrativer Film“ sei etwas zurückgenommen worden; modernere Aspekte (Video, MultimediaArt) seien eingeführt worden. Trotzdem sei es für den fast ausschließlich „Narrativer Film“ unterrichtenden Beschwerdeführer zu keiner Reduktion der MDL im Unterricht gekommen. Die von ihm angeführte Reduktion sei auf den Verlust der Werkstättenleiterstunden zurückzuführen. Dieser Umstand schlage sich in der Lehrfächerverteilung für 2005/2006 nieder, der der DA zugestimmt habe (vgl dazu die Tabelle S 1 der bei ON 3 erliegenden Stellungnahme des DA). Kollege B. habe 26,5 Werteinheiten, inklusive vier Werkstättenleiterstunden und inklusive sechs Stunden in einer anderen Fachsparte („Produktdesign“). Andererseits komme man dem Beschwerdeführer und (Anm: dem im Parallelverfahren A 3-PVAK/06 als Beschwerdeführer auftretenden) E., die neben ihrer Lehrtätigkeit eine Firma betreiben, im Stundenplan – auch 2005/2006 – äußerst großzügig entgegen (22 gehaltene Stunden in 2,5 Tagen). Spätestens seit einem Vorfall im Mai 2005 sei die Ausgabe der Geräte an alle Kollegen durch den Beschwerdeführer nicht mehr garantiert gewesen. Es habe sich das Fehlen der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit mit den Kollegen und der Schulleitung gezeigt und keine Vertrauensbasis für die Werkstättenleitertätigkeit mehr bestanden. Dennoch sei nach Intervention des DA ein sofortiger Entzug der Werkstättenleitertätigkeiten im damals laufenden Schuljahr 04/05 zurückgezogen worden. Auf ein Vermittlungsangebot des DA – Wiederbetrauung des Beschwerdeführers mit Werkstättenleiter-Stunden im nächsten Schuljahr, sollte eine konstruktive Zusammenarbeit erkennbar sein – habe E. [der Beschwerdeführer im Parallelverfahren] mit den Worten „Dann gibt´s Krieg“ – nämlich, wenn der Beschwerdeführer die Werkstättenleitertätigkeiten nicht sofort und bedingungslos bekomme - reagiert. Nach den Aussagen der Spartenkollegen und der Schulleitung habe trotz mehrfacher Aufforderung bzw. trotz mehrerer Dienstanweisungen des Schulleiters keine Inventarübergabe stattgefunden. Die fachliche Eignung als Werkstättenleiter oder Kustos hätten mehrere Lehrer der Fachsparte.Im Schuljahr 2004 aus 2005, sei es in der betroffenen Fachsparte aus pädagogischen Gründen bzw. im Hinblick auf die Berufsaussichten der Absolventen zu einer Neuorientierung gekommen. Der bisherige (alleinige) Schwerpunkt „Narrativer Film“ sei etwas zurückgenommen worden; modernere Aspekte (Video, MultimediaArt) seien eingeführt worden. Trotzdem sei es für den fast ausschließlich „Narrativer Film“ unterrichtenden Beschwerdeführer zu keiner Reduktion der MDL im Unterricht gekommen. Die von ihm angeführte Reduktion sei auf den Verlust der Werkstättenleiterstunden zurückzuführen. Dieser Umstand schlage sich in der Lehrfächerverteilung für 2005 aus 2006, nieder, der der DA zugestimmt habe vergleiche dazu die Tabelle S 1 der bei ON 3 erliegenden Stellungnahme des DA). Kollege B. habe 26,5 Werteinheiten, inklusive vier Werkstättenleiterstunden und inklusive sechs Stunden in einer anderen Fachsparte („Produktdesign“). Andererseits komme man dem Beschwerdeführer und Anmerkung, dem im Parallelverfahren A 3-PVAK/06 als Beschwerdeführer auftretenden) E., die neben ihrer Lehrtätigkeit eine Firma betreiben, im Stundenplan – auch 2005 aus 2006, – äußerst großzügig entgegen (22 gehaltene Stunden in 2,5 Tagen). Spätestens seit einem Vorfall im Mai 2005 sei die Ausgabe der Geräte an alle Kollegen durch den Beschwerdeführer nicht mehr garantiert gewesen. Es habe sich das Fehlen der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Zusammenarbeit mit den Kollegen und der Schulleitung gezeigt und keine Vertrauensbasis für die Werkstättenleitertätigkeit mehr bestanden. Dennoch sei nach Intervention des DA ein sofortiger Entzug der Werkstättenleitertätigkeiten im damals laufenden Schuljahr 04/05 zurückgezogen worden. Auf ein Vermittlungsangebot des DA – Wiederbetrauung des Beschwerdeführers mit Werkstättenleiter-Stunden im nächsten Schuljahr, sollte eine konstruktive Zusammenarbeit erkennbar sein – habe E. [der Beschwerdeführer im Parallelverfahren] mit den Worten „Dann gibt´s Krieg“ – nämlich, wenn der Beschwerdeführer die Werkstättenleitertätigkeiten nicht sofort und bedingungslos bekomme - reagiert. Nach den Aussagen der Spartenkollegen und der Schulleitung habe trotz mehrfacher Aufforderung bzw. trotz mehrerer Dienstanweisungen des Schulleiters keine Inventarübergabe stattgefunden. Die fachliche Eignung als Werkstättenleiter oder Kustos hätten mehrere Lehrer der Fachsparte.
Die Vergabe von Werkstättenleiter-Stunden an Abteilungsvorstände solle Nebenleistungen partiell abgelten, die über die normale Tätigkeit eines Abteilungsvorstands weit hinausgehen. Der Abteilungsvorstand sei im Auftrag des Direktors ua für die gesamte mediale und elektronische Haustechnik im ganzen Haus verantwortlich.
Durch die Frage der Ausschreibungen sei der Beschwerdeführer nicht beschwert. Sein Vorwurf sei haltlos und entspreche nicht den Tatsachen. Alle Neueinstellungen seien dem DA vorgelegt worden. Es treffe nicht zu, dass der DA seinen Kontrollaufgaben nicht nachgekommen sei. Der DA sei seit vielen Monaten fast in Permanenz mit der Situation in der Fachsparte des Beschwerdeführers befasst. Er habe sich in vielen Sitzungen, Besprechungen und Unterredungen mit allen Beteiligten ein umfassendes Bild verschafft und an Versuchen einer gütlichen Bereinigung mitgewirkt. Eine umfassende Darstellung des andauernden Konfliktes zwischen dem Beschwerdeführer und E. einerseits und der Schulleitung sowie Fachspartenkollegen andererseits würde die Ressourcen des DA sprengen. Aufgabe des DA könne es nur sein, Einzelinteressen gegen die Interessen der Allgemeinheit der Kollegen und den Erfordernissen eines geordneten Dienstbetriebes abzuwägen. Im Interesse eines geordneten Dienstbetriebes und des Schutzes von Kollegen vor Beschimpfungen, Diffamierungen, Behinderungen und Nachstellungen und im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer und E. anhaltend Dienstanweisungen nicht befolgen, habe der DA deren Wünschen nicht im gewünschten Umfang nachkommen können.
A. und E. erstatteten in der Folge eine gemeinsame Gegendarstellung, aus der – soweit für die vorliegende Beschwerde des A. von Bedeutung – Folgendes hervorzuheben ist:
Die Argumentation des DA sei mit Unwahrheiten gespickt und ungeprüft von der Schulleitung übernommen. Die ungerechte MDL-Verteilung könne nicht mit einer Schwerpunktverlagerung in der Fachrichtung begründet werden, denn die Gegenstände, die der Lehrer B. unterrichte, könnten auch vom Beschwerdeführer unterrichtet werden. MDL dürften nicht im Sinne einer Bestrafung missbraucht werden. Außerdem seien die MDL-Angaben des DA falsch. Ein Lehrer könne keinen Schwerpunkt setzen, wenn fünf weitere Lehrer in der Fachrichtung unterrichten. Zudem könne eine Schwerpunktverlagerung nicht inmitten eines Unterrichtszyklus erfolgen. Viele Schüler seien mit bestimmten Erwartungen eingetreten, sodass eine solche Verlagerung wie ein Vertragsbruch sei. Im Übrigen hätten die beiden Beschwerdeführer ohnedies der Dokumentation und der Reportage einen wesentlichen Stellenwert eingeräumt.
Für die Haustechnik verantwortlich zu sein, sei laut § 53 SchUG keine Werkstättenleiter-Tätigkeit. Außerdem gebe es ohnedies einen Hauselektriker und die Verantwortlichkeit der jeweiligen Kustoden. Zudem bekomme der Abteilungsvorstand ohnedies mehrere Kustodiatsstunden. Der DA unterstütze somit die ungerechtfertigten Stundenzuteilungen an den Abteilungsvorstand, indem er der Lehrfächerverteilung zustimme. Im Zusammenhang mit der Öffnung des Kastens des Beschwerdeführers werde in irreführender Weise vom „Aufsperren“ gesprochen. Tatsächlich sei der Kasten mit massiver Gewalt aufgebrochen und zerstört worden. Von einer Gefährdung der Matura sei keine Rede gewesen; auch sei A. von anderen Leuten, ua von der Hausverwalterin, telefonisch erreichbar gewesen. Er habe sich auch nie geweigert, einen Schlüssel herauszugeben. Die Inventarübergabe habe am 31. Mai 2005 stattgefunden. Eine vorherige Inventur sei nie verweigert worden. Es reiche nicht aus, wenn der DA alles unterschreibe, was ihm vorgelegt werde. Seriöserweise müssten die Ausschreibungen auch überprüft werden. Zwei Ausschreibungen seien auf bestimmte Personen hin formuliert worden, sodass qualifizierteren Lehrern der Zugang nicht möglich gewesen sei. Die stellvertretende Vorsitzende des DA habe viele Ausschreibungen nicht zu Gesicht bekommen.Für die Haustechnik verantwortlich zu sein, sei laut Paragraph 53, SchUG keine Werkstättenleiter-Tätigkeit. Außerdem gebe es ohnedies einen Hauselektriker und die Verantwortlichkeit der jeweiligen Kustoden. Zudem bekomme der Abteilungsvorstand ohnedies mehrere Kustodiatsstunden. Der DA unterstütze somit die ungerechtfertigten Stundenzuteilungen an den Abteilungsvorstand, indem er der Lehrfächerverteilung zustimme. Im Zusammenhang mit der Öffnung des Kastens des Beschwerdeführers werde in irreführender Weise vom „Aufsperren“ gesprochen. Tatsächlich sei der Kasten mit massiver Gewalt aufgebrochen und zerstört worden. Von einer Gefährdung der Matura sei keine Rede gewesen; auch sei A. von anderen Leuten, ua von der Hausverwalterin, telefonisch erreichbar gewesen. Er habe sich auch nie geweigert, einen Schlüssel herauszugeben. Die Inventarübergabe habe am 31. Mai 2005 stattgefunden. Eine vorherige Inventur sei nie verweigert worden. Es reiche nicht aus, wenn der DA alles unterschreibe, was ihm vorgelegt werde. Seriöserweise müssten die Ausschreibungen auch überprüft werden. Zwei Ausschreibungen seien auf bestimmte Personen hin formuliert worden, sodass qualifizierteren Lehrern der Zugang nicht möglich gewesen sei. Die stellvertretende Vorsitzende des DA habe viele Ausschreibungen nicht zu Gesicht bekommen.
Die Kommission stellt dazu auf Grund der zahlreichen von beiden Seiten vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlungen folgenden Sachverhalt fest:
In der Fachsparte, in der ua der Beschwerdeführer und der im Parallelverfahren als Beschwerdeführer auftretende E. tätig sind, bestehen seit geraumer Zeit tiefgreifende Konflikte, und zwar einerseits zwischen dem Abteilungsvorstand und den beiden Beschwerdeführern, andererseits aber auch zwischen diesen und anderen Lehrern. Die beiden Beschwerdeführer haben in der Vergangenheit mit ihrem Unterricht einen starken Schwerpunkt auf den Bereich „Film“ gelegt und damit in diesem Bereich unbestreitbare Erfolge (künstlerisch hochwertige Schülerarbeiten; zahlreiche Prämierungen von Arbeiten) erzielt. Daraus leiten die Beschwerdeführer eine Vormachtstellung in der Abteilung ab, was zu den Konflikten mit dem von ihnen nicht akzeptierten Abteilungsvorstand, aber auch mit anderen Lehrkräften führte. Diese Konflikte wurden mit großer Intensität und teilweise auch – insbesondere auch durch die Beschwerdeführer – vor den Schülern ausgetragen, die durch die verschiedensten negativen Äußerungen über die Kontrahenten verunsichert wurden. Dies fand auch in verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen von Schülern die Rede, auf die sich – selektiv - beide Seiten berufen. Auch das Verhältnis der beiden Beschwerdeführer zur Schulleitung ist angespannt. Auf Grund verschiedener Vorfälle wurden ihnen vom Schulleiter (mit Billigung des DA) dienstrechtliche Konsequenzen angedroht.
Die tieferen Ursachen, die näheren Details und den genauen Ablauf der jeweiligen aus den zahllosen im Verfahren vorgelegten Beilagen ersichtlichen Auseinandersetzungen kann die Kommission mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht klären; dies ist aber für die Entscheidung auch gar nicht erforderlich. Fest steht jedenfalls, dass die Situation zu einem angespannten Verhältnis zwischen den Beschwerdeführern einerseits, der Schulleitung, dem Abteilungsvorstand und anderen Lehrern geführt hat, vor dessen Hintergrund auch der den Gegenstand der Beschwerde bildende Konflikt um die Lehrfächerverteilung und um die Werkstättenleiterstunden zu sehen ist.
Die geänderte Lehrfächerverteilung ist nicht der einzige, aber ein wesentlicher Punkt der oben angesprochenen Auseinandersetzungen und Konflikte. Ihr liegt die Entscheidung der Schulleitung zu Grunde, den bisherigen dominierenden Schwerpunkt Film zugunsten neuer Schwerpunkte (Video, MultimediaArt) etwas zurückzunehmen. Diese von den Beschwerdeführern heftig kritisierte Schwerpunktverlagerung führte zu Änderungen in der Lehrfächerverteilung, die aber für den fast ausschließlich „Narrativer Film“ unterrichtenden Beschwerdeführer keine Reduktion der MDL im Unterricht mit sich gebracht haben. Die von ihm angeführte Reduktion ist vielmehr auf den Verlust der Werkstättenleiterstunden zurückzuführen.
Die Maßnahme, dem Beschwerdeführer die Werkstättenleiterstunden wegzunehmen, wird von der Schul- bzw. Abteilungsleitung mit einem massiven Vertrauensverlust begründet. Dabei wird auf den vom Beschwerdeführer angesprochenen Vorfall um das „Aufsperren“ bzw. „Aufbrechen“ des vom Beschwerdeführer verwalteten Kastens verwiesen. Die näheren Ursachen dieses Vorfalls sind angesichts der völlig unterschiedlichen Darstellungen (dazu unten im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung) für die Kommission nicht aufklärbar. Die Kommission folgt aber jedenfalls der Darstellung, dass ab diesem Vorfall – wie immer er verlaufen sein mag – zwischen der Schul- und der Abteilungsleitung und dem Beschwerdeführer ein Vertrauensverhältnis nicht mehr bestand.
Zu den nicht näher konkretisierten Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Ausschreibung von Dienstposten können mangels schlüssiger Behauptungen und Beweise keine Feststellungen getroffen werden (auch dazu unten).
Zur Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über Art und Ursache der in den Feststellungen beschriebenen Konflikte gründet sich auf die Angaben der in den mündlichen Verhandlungen einvernommenen Personen, auf den persönlichen Eindruck, den die Beteiligten hinterlassen haben, und auf die zahllosen Urkunden, die von den Beteiligten vorgelegt wurden. Für die Kommission entstand der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführer in dem von ihnen gesetzten fachlichen Schwerpunkt unbestreitbar Verdienste erworben haben, dass sie daraus aber Entscheidungs- und Machtbefugnisse ableiten, die ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht entsprechen und die an der Schule entstandenen Spannungen mit dem Abteilungsvorstand, der Schulleitung und anderen Professoren nachvollziehbar erklären. Die Intensität, mit der die Konflikte ausgetragen werden, und die Auswirkungen, die dieser Umstand auf die Schüler hat, sind ebenfalls aus den vorgelegten Urkunden ableitbar. Details der jeweils geführten Auseinandersetzung sind mit den der Kommission offen stehenden Mitteln nicht verlässlich aufklärbar. Dies ist – wie noch zu zeigen sein wird – für die Entscheidung aber auch nicht erforderlich.
Dass im fraglichen Zeitraum eine Änderung des fachlichen Schwerpunktes erfolgte, wird durch zahlreiche Beweisergebnisse untermauert; die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht. Sie sind in sich widersprüchlich, weil sie einerseits eine Schwerpunktänderung leugnen bzw. als unmöglich darstellen, sie aber andererseits heftig – etwa als „Vertragsbruch“ - kritisieren und darin eine Gefährdung des Ausbildungserfolgs der Schüler sehen. Dass Schwerpunktänderungen während eines Unterrichtszyklus gar nicht möglich sind, trifft nicht zu. Es bedarf auch keiner Erörterung, dass selbst durch den Einsatz nur eines Lehrers auch in einer mehrere Lehrer umfassenden Abteilung Schwerpunktverschiebungen möglich sind. Dass durch die von den Beschwerdeführern bekämpften Änderungen die Unterrichtsziele bzw. der Schulabschluss der betroffenen Schüler gefährdet wurde bzw. ist, ist im Beweisverfahren nicht hervorgekommen. Auch die Schulbehörde hat diese Behauptung der Beschwerdeführer geprüft, aber ebenfalls verneint.
Die Darstellungen über das Öffnen des vom Beschwerdeführer verwalteten Kastens sind völlig unterschiedlich. Die für die Beschwerdeführer eintretende stellvertretende Vorsitzende des DA gibt an, der Kasten sei aufgebrochen worden, um einen gegen den Beschwerdeführer geäußerten – völlig unbegründeten – Verdacht aufzuklären. Diese Darstellung liegt auch der Beschwerde zugrunde. Demgegenüber wird von der Schulleitung und vom Abteilungsvorstand ausgeführt, dass der Kasten geöffnet worden sei, weil beide Beschwerdeführer einen Auslandsaufenthalt verlängert und nicht an der Maturakonferenz teilgenommen hätten. Da der Beschwerdeführer A. trotz Aufforderung keinen Schlüssel zurückgelassen und auch aus der Distanz keine Ansätze gezeigt habe, Hilfe zu leisten, sei es notwendig gewesen, den Kasten zu öffnen, um das Vorhandensein der für die Matura notwendigen Geräte zu kontrollieren. Dieser Darstellung, die auch einem Bericht des Landesschulinspektors zugrunde liegt, hält der Beschwerdeführer wiederum entgegen, für andere Personen – etwa der Hausverwalterin – telefonisch erreichbar gewesen zu sein, was allerdings die Richtigkeit der von ihm bestrittenen Darstellung – er habe ohne Zurücklassung eines Schlüssels einen Auslandsaufenthalt verlängert und sei bei der Maturakonferenz nicht anwesend gewesen – nur teilweise in Frage stellt. Verlässliche Feststellungen sind aber mit den Möglichkeiten der Kommission zu dieser Frage nicht zu treffen. Mit hinreichender Sicherheit kann aber jedenfalls davon ausgegangen werden, dass sich das durch die geschilderten Konflikte ohnedies stark belastete Verhältnis zwischen Abteilungsleiter und Schulleiter einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits weiter verschlechterte und ein Vertrauensverhältnis, wie es für die Übertragung der Funktion des Werkstättenleiters wohl erforderlich ist, nicht mehr bestand.
In rechtlicher Hinsicht hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission dazu erwogen:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem und im Parallelverfahren macht es zunächst notwendig, zwei grundsätzliche Überlegungen anzustellen:
Ein Teil der Anschuldigungen, die vom Beschwerdeführer erhoben wurden, richten sich gegen Maßnahmen der Schulleitung bzw. des Abteilungsvorstands. Solche Maßnahmen (etwa das – je nach Standpunkt – Aufsperren oder Aufbrechen eines Kastens) zu überprüfen und zu bewerten, ist nicht Aufgabe der Kommission. Gegenstand des Verfahrens kann immer nur die Geschäftsführung des DA sein, die aber – insofern ist den Beschwerdeführern durchaus zuzustimmen – auch dahin zu prüfen ist, welchen Standpunkt der DA dort, wo er zur Mitwirkung bzw. zum Einschreiten berufen ist, zu Maßnahmen der Schulleitung eingenommen hat.
Damit eng im Zusammenhang steht die aus den Ausführungen des Beschwerdeführers hervorleuchtende Auffassung, der DA sei als Organ der Personalvertretung verpflichtet, ihn gegen Maßnahmen der Schulleitung in Schutz zu nehmen bzw. in jedem Fall gegenüber der Schulleitung zu vertreten:
Aus § 2 PVG ist unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten bzw. einzelner Bediensteter untersagt (PVAK, A 20-PVAK/06; Schragel, PVG, § 9 Rz 72 mwN). Im vorliegenden Fall, in dem es ua auch zwischen den in der Abteilung tätigen Lehrern zu Konflikten gekommen ist, kam daher die von den Beschwerdeführern geforderte Einzelvertretung nicht mehr in Betracht. Vielmehr oblag es dem DA, sich von der Situation ein Bild zu machen und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und auf das Interesse der Schule und der Schüler tätig zu werden. Die Kommission hat im Verfahren den Eindruck gewonnen, dass sich der DA bemüht hat, in diesem Sinn tätig zu werden. Er hat – wie aus den Urkunden ersichtlich ist – zahlreiche Anstrengungen unternommen, die Konflikte beizulegen bzw. sachgerechte Lösungen zu unterstützen.Aus Paragraph 2, PVG ist unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten bzw. einzelner Bediensteter untersagt (PVAK, A 20-PVAK/06; Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 72 mwN). Im vorliegenden Fall, in dem es ua auch zwischen den in der Abteilung tätigen Lehrern zu Konflikten gekommen ist, kam daher die von den Beschwerdeführern geforderte Einzelvertretung nicht mehr in Betracht. Vielmehr oblag es dem DA, sich von der Situation ein Bild zu machen und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und auf das Interesse der Schule und der Schüler tätig zu werden. Die Kommission hat im Verfahren den Eindruck gewonnen, dass sich der DA bemüht hat, in diesem Sinn tätig zu werden. Er hat – wie aus den Urkunden ersichtlich ist – zahlreiche Anstrengungen unternommen, die Konflikte beizulegen bzw. sachgerechte Lösungen zu unterstützen.
Bei der Beurteilung der dabei vom DA eingenommenen Standpunkte muss berücksichtigt werden, dass der Personalvertretung – soweit es nicht um gesetzlich klar determinierte Fragen geht – eine gewisse Bandbreite offen steht, innerhalb der ihr Verhalten – mag man es in jeder Hinsicht billigen oder nicht – nicht gesetzwidrig ist. Von einer gesetzwidrigen Geschäftsführung kann nur die Rede sein, wenn die Personalvertretung die ihr offenstehende Bandbreite überschreitet oder – in gesetzlich determinierten Fragen – einen gesetzwidrigen Standpunkt einnimmt (vgl etwa die in diesem Sinn ergangene Rechtsprechung der Kommission zur Beteiligung der Personalvertretung im Besetzungsverfahren: zuletzt etwa A 42-PVAK/05).Bei der Beurteilung der dabei vom DA eingenommenen Standpunkte muss berücksichtigt werden, dass der Personalvertretung – soweit es nicht um gesetzlich klar determinierte Fragen geht – eine gewisse Bandbreite offen steht, innerhalb der ihr Verhalten – mag man es in jeder Hinsicht billigen oder nicht – nicht gesetzwidrig ist. Von einer gesetzwidrigen Geschäftsführung kann nur die Rede sein, wenn die Personalvertretung die ihr offenstehende Bandbreite überschreitet oder – in gesetzlich determinierten Fragen – einen gesetzwidrigen Standpunkt einnimmt vergleiche etwa die in diesem Sinn ergangene Rechtsprechung der Kommission zur Beteiligung der Personalvertretung im Besetzungsverfahren: zuletzt etwa A 42-PVAK/05).
Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Beschwerdepunkten wie folgt Stellung zu nehmen:
Ob die vom DA gebilligte Lehrfächerverteilung in jeder Hinsicht optimal ist, vermag die Kommission nicht zu beurteilen. Die vom DA zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit einer Änderung der Schwerpunktsetzung sind jedoch nachvollziehbar und überzeugend. Die Gegenargumente der Beschwerdeführer überzeugen hingegen nicht: Sie bestehen primär in Einwänden gegen die Schwerpunktverlagerung als solche, die sich jedoch sämtlich im Beweisverfahren als nicht stichhältig herausgestellt haben. Dass auch Gegenargumente gegen die vorgenommene Verteilung vorgebracht werden können und auch eine andere Aufteilung denkbar ist, trifft sicher zu, reicht aber für sich nicht aus, die Vorgangsweise des DA als willkürlich und völlig unsachlich zu qualifizieren. Dass der Beschwerdeführer Stunden hätte übernehmen können, die seinem Kollegen B. zugewiesen wurden, mag zutreffen; dieses Argument lässt jedoch außer Acht, dass die neue Lehrfächerverteilung im Unterricht keine Kürzungen für den Beschwerdeführer gebracht hat, sondern dass die von ihm kritisierte Kürzung ihre Ursache in der Streichung der Werkstättenleiterstunden findet. Primär ist daher zu fragen, ob der DA unter den gegebenen Umständen dieser Maßnahme zustimmen durfte oder nicht.
Wie oben ausgeführt, sind die Darstellungen im Zusammenhang mit dem für die Streichung der Werkstättenleiterstunden letztlich ausschlaggebenden Vorfall um die Öffnung des vom Beschwerdeführer verwalteten Kastens so unterschiedlich, dass eine verlässliche Klärung nicht möglich ist. Es ist aber ist völlig unbestreitbar, dass zu diesem Zeitpunkt zwischen der Schulleitung und dem Abteilungsleiter einerseits und dem Beschwerdeführer andererseits kein Vertrauensverhältnis mehr bestand und dass auch das Verhältnis des Beschwerdeführers zu den anderen Lehrern seiner Sparte sehr belastet war. Dass ein Werkstättenleiter ein Minimum an Vertrauen der Schulleitung, des Abteilungsvorstands und der Kollegen genießen muss, ist aber wohl nicht zweifelhaft. Wenn daher bei der gegebenen Situation von der Schulleitung bzw. dem Abteilungsvorstand die Übertragung der Funktion des Werkstättenleiters auf einen anderen Lehrer vorgeschlagen wird, kann dem der DA wohl nur dann entgegentreten, wenn er klare Hinweise dafür hat, dass diese Maßnahme ausschließlich unsachliche Gründe hat. Dass dies der Fall war, vermochte die Kommission aus den eben angestellten Überlegungen allerdings nicht festzustellen, sodass dem DA aus der Zustimmung zur Übertragung der Werkstättenleiterstunden kein Vorwurf gemacht werden kann.
Dass der Beschwerdeführer durch die mit verschiedenen Nebenleistungen begründete Zuteilung von Werkstättenleiterstunden an den Abteilungsvorstand beschwert wäre, ist nicht zu erkennen. Schon deshalb kann seine Beschwerde in diesem Punkt nicht erfolgreich sein. Zudem eröffnet § 9 Abs 3a des Bundeslehrer-LehrverpflichtungsG dem Schulleiter die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch Nebenleistungen von der durch das Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Verteilung der Einrechnungen abzuweichen und eine andere Verteilung vorzunehmen. Er hat dabei allerdings im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Dies ist hier geschehen, sodass von einer illegalen Vorgangsweise des Schulleiters nicht die Rede sein kann. Ebenso wenig sind Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die vom Schulleiter vorgenommene Einrechnung völlig unsachlich oder willkürlich wäre, sodass der DA ihr nicht hätte zustimmen dürfen. Vielmehr hat der DA die von ihm gebilligte Vorgangsweise des Dienststellenleiters nachvollziehbar und schlüssig dargestellt. Ob man diese Argumente in jeder Hinsicht billigt, ist nicht entscheidend. Von einer Überschreitung der dem DA im Sinne der oben angestellten Überlegungen offenstehenden Bandbreite kann jedenfalls nicht die Rede sein, sodass seine Geschäftsführung auch in dieser Hinsicht nicht gesetzwidrig war. Die Kommission geht daher davon aus, dass der DA im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung und insbesondere mit der Übertragung der Werkstättenleiterstunden die ihm offenstehende Bandbreite nicht überschritten hat, sodass seine darin gelegene Geschäftsführung nicht gesetzwidrig war.Dass der Beschwerdeführer durch die mit verschiedenen Nebenleistungen begründete Zuteilung von Werkstättenleiterstunden an den Abteilungsvorstand beschwert wäre, ist nicht zu erkennen. Schon deshalb kann seine Beschwerde in diesem Punkt nicht erfolgreich sein. Zudem eröffnet Paragraph 9, Absatz 3 a, des Bundeslehrer-LehrverpflichtungsG dem Schulleiter die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch Nebenleistungen von der durch das Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Verteilung der Einrechnungen abzuweichen und eine andere Verteilung vorzunehmen. Er hat dabei allerdings im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Dies ist hier geschehen, sodass von einer illegalen Vorgangsweise des Schulleiters nicht die Rede sein kann. Ebenso wenig sind Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die vom Schulleiter vorgenommene Einrechnung völlig unsachlich oder willkürlich wäre, sodass der DA ihr nicht hätte zustimmen dürfen. Vielmehr hat der DA die von ihm gebilligte Vorgangsweise des Dienststellenleiters nachvollziehbar und schlüssig dargestellt. Ob man diese Argumente in jeder Hinsicht billigt, ist nicht entscheidend. Von einer Überschreitung der dem DA im Sinne der oben angestellten Überlegungen offenstehenden Bandbreite kann jedenfalls nicht die Rede sein, sodass seine Geschäftsführung auch in dieser Hinsicht nicht gesetzwidrig war. Die Kommission geht daher davon aus, dass der DA im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung und insbesondere mit der Übertragung der Werkstättenleiterstunden die ihm offenstehende Bandbreite nicht überschritten hat, sodass seine darin gelegene Geschäftsführung nicht gesetzwidrig war.
Die Vorwürfe des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Postenbesetzungen bzw. Ausschreibungen sind völlig unkonkret und werden auch durch die vorgelegten Urkunden – es handelt sich um die nicht weiter erläuterten und daher für die Kommission nicht aussagekräftigen Texte zweier Ausschreibungen – nicht konkretisiert. Ein Vorbringen, aus dem sich schlüssig und nachvollziehbar an Hand konkreter Fälle ein Fehlverhalten des DA ableiten ließe, ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Da auch das Beweisverfahren insofern keinerlei weitergehende Aufschlüsse geboten hat, ist der Beschwerde auch in diesem Zusammenhang ein Erfolg zu versagen.
Es ist daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009