Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung 2005/2006 und mit dem Schreiben des Landesschulrates *** vom 13. Oktober 2005 nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Lehrfächerverteilung 2005 aus 2006, und mit dem Schreiben des Landesschulrates *** vom 13. Oktober 2005 nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei 18 Jahre als Vertragslehrer im Ausbildungszweig Audiovisuelles Mediendesign, Film Video und MultimediaArt tätig. Er sei wegen seiner Fachkompetenz (Studium an der Musikhochschule Wien, ausgebildeter Cutter, Drehbuchautor und diplomierter Regisseur) und wegen seiner langjährigen Berufspraxis (als Sendungsgestalter und Regisseur beim ORF sowie als freier Journalist) angestellt worden. Seit 17 Jahren habe er mit seinem Kollegen B. [Anm: dem Beschwerdeführer im Parallelverfahren A 4-PVAK/06) die Filmabteilung der Schule aufgebaut und auf einen modernen Stand gebracht. Seine Schüler hätten mit ihren Arbeiten zahlreiche Preise bei renommierten internationalen Festivals errungen und seien von diversen Hochschulen aufgenommen worden. Nun habe aber der Abteilungsvorstand C. (im Folgenden nur Abteilungsvorstand) Maßnahmen gesetzt, die den Unterricht des Beschwerdeführers behinderten, seine menschliche Würde untergraben und ein finanzielles Ungleichgewicht in der Abteilung schaffen. Der Dienststellenausschuss (DA) habe sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, die Rechte des Beschwerdeführers zu vertreten. Im Gegenteil: Die Mehrheit im DA stehe auf dem Standpunkt, die Anliegen des Personals seien nicht so wichtig, wie jene der Vorgesetzten.
Im Einzelnen machte der Beschwerdeführer folgende Beschwerdepunkte geltend:
In rechtlicher Hinsicht hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission dazu erwogen:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer in diesem und im Parallelverfahren macht es zunächst notwendig, zwei grundsätzliche Überlegungen anzustellen:
Ein erheblicher Teil der Anschuldigungen, die von den Beschwerdeführern erhoben wurden, richten sich gegen Maßnahmen der Schulleitung bzw. des Abteilungsvorstands. Diese Maßnahmen (etwa das – je nach Standpunkt – Aufsperren oder Aufbrechen eines Kastens) zu überprüfen und zu bewerten, ist nicht Aufgabe der Kommission. Gegenstand des Verfahrens kann immer nur die Geschäftsführung des DA sein, die aber – insofern ist den Beschwerdeführern durchaus zuzustimmen – auch dahin zu prüfen ist, welchen Standpunkt der DA dort, wo er zur Mitwirkung bzw zum Einschreiten berufen ist, zu Maßnahmen der Schulleitung eingenommen hat.
Damit eng im Zusammenhang steht die aus den Ausführungen der Beschwerdeführer hervorleuchtende Auffassung, der DA sei als Organ der Personalvertretung verpflichtet, sie gegen Maßnahmen der Schulleitung in Schutz zu nehmen bzw. in jedem Fall gegenüber der Schulleitung zu vertreten: Aus § 2 PVG ist unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten bzw einzelner Bediensteter untersagt (PVAK, A 20-PVAK/06; Schragel, PVG, § 9 Rz 72 mwN). Im vorliegenden Fall, in dem es ua auch zwischen den in der Abteilung tätigen Lehrern zu Konflikten gekommen ist, kam daher die von den Beschwerdeführern geforderte Einzelvertretung nicht mehr in Betracht. Vielmehr oblag es dem DA, sich von der Situation ein Bild zu machen und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und auf das Interesse der Schule und der Schüler tätig zu werden. Die Kommission hat im Verfahren den Eindruck gewonnen, dass sich der DA bemüht hat, in diesem Sinn tätig zu werden. Er hat – wie aus den Urkunden ersichtlich ist – zahlreiche Anstrengungen unternommen, die Konflikte beizulegen bzw. sachgerechte Lösungen zu unterstützen.Damit eng im Zusammenhang steht die aus den Ausführungen der Beschwerdeführer hervorleuchtende Auffassung, der DA sei als Organ der Personalvertretung verpflichtet, sie gegen Maßnahmen der Schulleitung in Schutz zu nehmen bzw. in jedem Fall gegenüber der Schulleitung zu vertreten: Aus Paragraph 2, PVG ist unmissverständlich abzuleiten, dass die Personalvertretung bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bediensteten und auf das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Die Bedachtnahme auf diese Interessen steht häufig mit den Interessen einzelner Bediensteter in Widerspruch. Daraus ergibt sich aber, dass eine Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten, bei denen die Interessen mehrerer Bediensteter miteinander in Widerstreit stehen, unzulässig ist. Insofern ist die Personalvertretung nicht nur nicht zur Vertretung verpflichtet; vielmehr ist ihr in solchen Fällen die Vertretung eines einzelnen Bediensteten bzw einzelner Bediensteter untersagt (PVAK, A 20-PVAK/06; Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 72 mwN). Im vorliegenden Fall, in dem es ua auch zwischen den in der Abteilung tätigen Lehrern zu Konflikten gekommen ist, kam daher die von den Beschwerdeführern geforderte Einzelvertretung nicht mehr in Betracht. Vielmehr oblag es dem DA, sich von der Situation ein Bild zu machen und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und auf das Interesse der Schule und der Schüler tätig zu werden. Die Kommission hat im Verfahren den Eindruck gewonnen, dass sich der DA bemüht hat, in diesem Sinn tätig zu werden. Er hat – wie aus den Urkunden ersichtlich ist – zahlreiche Anstrengungen unternommen, die Konflikte beizulegen bzw. sachgerechte Lösungen zu unterstützen.
Bei der Beurteilung der dabei vom DA eingenommenen Standpunkte muss berücksichtigt werden, dass der Personalvertretung – soweit es nicht um gesetzlich klar determinierte Fragen geht – eine gewisse Bandbreite offen steht, innerhalb der ihr Verhalten – mag man es in jeder Hinsicht billigen oder nicht – nicht gesetzwidrig ist. Von einer gesetzwidrigen Geschäftsführung kann nur die Rede sein, wenn die Personalvertretung die ihr offenstehende Bandbreite überschreitet oder – in gesetzlich determinierten Fragen – einen gesetzwidrigen Standpunkt einnimmt (vgl. etwa die in diesem Sinn ergangene Rechtsprechung der Kommission zur Beteiligung der Personalvertretung im Besetzungsverfahren; zuletzt etwa A 42-PVAK/05).Bei der Beurteilung der dabei vom DA eingenommenen Standpunkte muss berücksichtigt werden, dass der Personalvertretung – soweit es nicht um gesetzlich klar determinierte Fragen geht – eine gewisse Bandbreite offen steht, innerhalb der ihr Verhalten – mag man es in jeder Hinsicht billigen oder nicht – nicht gesetzwidrig ist. Von einer gesetzwidrigen Geschäftsführung kann nur die Rede sein, wenn die Personalvertretung die ihr offenstehende Bandbreite überschreitet oder – in gesetzlich determinierten Fragen – einen gesetzwidrigen Standpunkt einnimmt vergleiche etwa die in diesem Sinn ergangene Rechtsprechung der Kommission zur Beteiligung der Personalvertretung im Besetzungsverfahren; zuletzt etwa A 42-PVAK/05).
Vor diesem Hintergrund ist zu den einzelnen Beschwerdepunkten wie folgt Stellung zu nehmen:
Ob die vom DA gebilligte Lehrfächerverteilung in jeder Hinsicht optimal ist, vermag die Kommission nicht zu beurteilen. Die vom DA zu ihrer Verteidigung vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit einer Änderung der Schwerpunktsetzung sind jedoch nachvollziehbar und überzeugend. In der Tat ist es einsichtig, dass eine Schwerpunktverlagerung und dadurch ausgelöste Bewegungen in der Stundenverteilung in gewissen Grenzen zu Lasten eines Lehrers gehen können, der diese Schwerpunktverlagerung vehement ablehnt. Die Argumente des Beschwerdeführers, der auf dieses Hauptargument des DA nicht wirklich eingeht, sind hingegen wenig überzeugend: Sie bestehen primär in Einwänden gegen die Schwerpunktverlagerung als solche, die sich jedoch sämtlich im Beweisverfahren als nicht stichhältig herausgestellt haben. Im Übrigen trifft es sicher zu, dass auch Gegenargumente gegen die vorgenommene Verteilung vorgebracht werden können und auch eine andere Aufteilung denkbar ist. Dies reicht aber für sich nicht aus, die Vorgangsweise des DA als willkürlich und völlig unsachlich zu qualifizieren. Der DA hat daher die ihm offen stehende Bandbreite nicht überschritten, sodass seine Vorgangsweise nicht gesetzwidrig ist.
Zu 2) Durch die Zuteilung von Werkstättenleiterstunden an den Abteilungsvorstand ist der Beschwerdeführer, der nie Werkstättenleiterstunden hatte, nicht beschwert. Schon deshalb kann seine Beschwerde in diesem Punkt nicht erfolgreich sein. Zudem eröffnet § 9 Abs 3a des Bundeslehrer-LehrverpflichtungsG dem Schulleiter die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch Nebenleistungen von der durch das Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Verteilung der Einrechnungen abzuweichen und eine andere Verteilung vorzunehmen. Er hat dabei allerdings im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Dies ist hier geschehen, sodass von einer illegalen Vorgangsweise des Schulleiters nicht die Rede sein kann. Ebenso wenig sind Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die vom Schulleiter vorgenommene Einrechnung unsachlich oder willkürlich wäre, sodass der DA ihr nicht hätte zustimmen dürfen. Vielmehr hat der DA die von ihm gebilligte Vorgangsweise des Dienststellenleiters nachvollziehbar und schlüssig dargestellt. Ob man diese Argumente in jeder Hinsicht billigt, ist nicht entscheidend. Von einer Überschreitung der dem DA im Sinne der oben angestellten Überlegungen offenstehenden Bandbreite kann jedenfalls nicht die Rede sein, sodass seine Geschäftsführung auch in dieser Hinsicht nicht gesetzwidrig war. Zu 3) Dass die neue Lehrfächerverteilung den Beschwerdeführern die Einhaltung des Basislehrplans unmöglich mache, hat sich im Beweisverfahren ebenso wenig erweisen lassen, wie die Behauptung, dass die betroffenen Schüler keine fachgerechte Ausbildung bekämen, dass ihr Jahresabschluss gefährdet und ihre Matura nicht mehr lehrplankonform möglich sei. Wie ausgeführt, wurden diese Einwände auch von der Schulbehörde geprüft und verneint.Zu 2) Durch die Zuteilung von Werkstättenleiterstunden an den Abteilungsvorstand ist der Beschwerdeführer, der nie Werkstättenleiterstunden hatte, nicht beschwert. Schon deshalb kann seine Beschwerde in diesem Punkt nicht erfolgreich sein. Zudem eröffnet Paragraph 9, Absatz 3 a, des Bundeslehrer-LehrverpflichtungsG dem Schulleiter die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch Nebenleistungen von der durch das Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Verteilung der Einrechnungen abzuweichen und eine andere Verteilung vorzunehmen. Er hat dabei allerdings im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen. Dies ist hier geschehen, sodass von einer illegalen Vorgangsweise des Schulleiters nicht die Rede sein kann. Ebenso wenig sind Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die vom Schulleiter vorgenommene Einrechnung unsachlich oder willkürlich wäre, sodass der DA ihr nicht hätte zustimmen dürfen. Vielmehr hat der DA die von ihm gebilligte Vorgangsweise des Dienststellenleiters nachvollziehbar und schlüssig dargestellt. Ob man diese Argumente in jeder Hinsicht billigt, ist nicht entscheidend. Von einer Überschreitung der dem DA im Sinne der oben angestellten Überlegungen offenstehenden Bandbreite kann jedenfalls nicht die Rede sein, sodass seine Geschäftsführung auch in dieser Hinsicht nicht gesetzwidrig war. Zu 3) Dass die neue Lehrfächerverteilung den Beschwerdeführern die Einhaltung des Basislehrplans unmöglich mache, hat sich im Beweisverfahren ebenso wenig erweisen lassen, wie die Behauptung, dass die betroffenen Schüler keine fachgerechte Ausbildung bekämen, dass ihr Jahresabschluss gefährdet und ihre Matura nicht mehr lehrplankonform möglich sei. Wie ausgeführt, wurden diese Einwände auch von der Schulbehörde geprüft und verneint.
Dass sich der DA Gesprächen mit den Beschwerdeführern verweigert habe, steht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens in klarem Widerspruch.
Zu 4) Der im vorliegenden Verfahren erhobene Vorwurf, ein Mitglied des DA habe das Briefgeheimnis des Beschwerdeführers verletzt und in dessen Persönlichkeitsrechte eingegriffen, übersieht, dass die Personalvertretungs-Aufsichtskommission gemäß § 41 Abs 1 und Abs 2 PVG über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden hat. Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa im Fall des Vorsitzenden oder des Schriftführers) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß § 22 Abs 8 PVG ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgan bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Kommission, nicht aber das (nicht dem Organ zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel aaO § 41 Rz 1 f). Mit seinem zu 4) erhobenen Vorwurf wendet sich der Beschwerdeführer hingegen unmissverständlich gegen einen einzelnen Personalvertreter. Seinem Vorbringen ist in keiner Weise zu entnehmen ist, dass er sich gegen ein Verhalten dieses Personalvertreters wendet, dass dieser namens des DA im Rahmen der ihm als Personalvertretungsmitglied zugewiesenen Aufgaben gesetzt habe. Insoweit wendet sich die Beschwerde somit in unzulässiger Weise gegen ein nicht dem DA zuzurechnendes Verhalten eines einzelnen Personalvertreters (Schragel aaO, § 41 Rz 1). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Darstellung des DA gar nicht bestritten, wonach der in Rede stehende Brief von seinem Verfasser F. dem Schulleiter übermittelt wurde, der ihn wiederum dem DA übermittelt hat, der ihn sodann in einer Sitzung behandelt habe. Dass der DA einen ihm vom Dienststellenleiter offiziell übermittelten Brief betreffend die Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen gegen einen Bediensteten in einer Sitzung behandelt, ist nicht zu beanstanden. An wen der Brief adressiert ist, ist dafür nicht von Belang. Das Vorbringen des DA, dass der Brief außerhalb der Sitzung nicht bekannt gemacht wurde, blieb ebenfalls unbestritten. Damit ist aber ein Fehlverhalten des DA auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.Zu 4) Der im vorliegenden Verfahren erhobene Vorwurf, ein Mitglied des DA habe das Briefgeheimnis des Beschwerdeführers verletzt und in dessen Persönlichkeitsrechte eingegriffen, übersieht, dass die Personalvertretungs-Aufsichtskommission gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 2, PVG über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden hat. Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa im Fall des Vorsitzenden oder des Schriftführers) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgan bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Kommission, nicht aber das (nicht dem Organ zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel aaO Paragraph 41, Rz 1 f). Mit seinem zu 4) erhobenen Vorwurf wendet sich der Beschwerdeführer hingegen unmissverständlich gegen einen einzelnen Personalvertreter. Seinem Vorbringen ist in keiner Weise zu entnehmen ist, dass er sich gegen ein Verhalten dieses Personalvertreters wendet, dass dieser namens des DA im Rahmen der ihm als Personalvertretungsmitglied zugewiesenen Aufgaben gesetzt habe. Insoweit wendet sich die Beschwerde somit in unzulässiger Weise gegen ein nicht dem DA zuzurechnendes Verhalten eines einzelnen Personalvertreters (Schragel aaO, Paragraph 41, Rz 1). Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer die Darstellung des DA gar nicht bestritten, wonach der in Rede stehende Brief von seinem Verfasser F. dem Schulleiter übermittelt wurde, der ihn wiederum dem DA übermittelt hat, der ihn sodann in einer Sitzung behandelt habe. Dass der DA einen ihm vom Dienststellenleiter offiziell übermittelten Brief betreffend die Androhung dienstrechtlicher Konsequenzen gegen einen Bediensteten in einer Sitzung behandelt, ist nicht zu beanstanden. An wen der Brief adressiert ist, ist dafür nicht von Belang. Das Vorbringen des DA, dass der Brief außerhalb der Sitzung nicht bekannt gemacht wurde, blieb ebenfalls unbestritten. Damit ist aber ein Fehlverhalten des DA auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Mit seinem in der Beschwerde beanstandeten Verhalten hat somit der DA nach Ansicht der Kommission die ihm offenstehende Bandbreite nicht überschritten und keine gesetzwidrigen Standpunkte eingenommen. Seine Geschäftsführung war daher nicht gesetzwidrig.
Es ist daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009