Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Diensteinteilung ist Betrauung eines Bediensteten mit einem Arbeitsplatz, Mitwirkung des Dienststellenausschusses bei Belohnungen und Leistungsprämien, Verzicht auf die MitwirkungRechtssatz
Die Betrauung eines Bediensteten mit einem Arbeitsplatz ist Diensteinteilung. Soweit sich die Maßnahme über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete erstreckt, ist das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen. Bei der Besetzung von 16 Planstellen im Rahmen des Projektes „Stellenmodell“ kommt daher dem Dienststellenausschuss ein Mitwirkungsrecht zu.
Selbst wenn der Dienststellenleiter die Mitwirkungsrechte nicht beachtet haben sollte, kann sich der Dienststellenausschuss nicht darauf berufen und jegliche Auskunft ablehnen. Der Dienststellenausschuss hat die im Gesetz vorgesehenen Mitwirkungsrechte von sich aus einzufordern und darf sich mit einem nicht gesetzeskonformen Verhalten des Dienstgebers nicht abfinden, auch wenn er mit der vom Dienstgeber getroffenen Auswahl einverstanden ist. Der Dienststellenausschuss hat es nicht in der Hand, im Hinblick auf seine Präferenz für einzelne Bedienstete auf seine Mitwirkungsrechte in einem Besetzungsverfahren zu verzichten, da auch die anderen Bediensteten das Recht auf Prüfung ihrer Bewerbungen im Besetzungsverfahren haben. Er hat hinreichend konkrete Anfragen von Bediensteten zum Verfahren zur Besetzung von Planstellen und zu Belohnungen zu beantworten.
Der Dienststellenausschuss hat bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien mitzuwirken. Der Dienstgeber hat ihm die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien mitzuteilen. Werden die Grundsätze über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien von der Zentralstelle bestimmt, obliegt die Mitwirkung dem Zentralausschuss.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009