Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer die Beschwerde des *** gegen den Fachausschuss für die Bediensteten beim Landespolizeikommando *** (in der Folge: Fachausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der Besetzung der Planstelle des Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion *** und der Planstelle des Sachbereichsleiters und 1. Stellvertreters Inspektionskommandant *** nicht gesetzwidrig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der Besetzung der Planstelle des Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion *** und der Planstelle des Sachbereichsleiters und 1. Stellvertreters Inspektionskommandant *** nicht gesetzwidrig war.
Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer wirft dem Fachausschuss (FA) vor, aus politischen Gründen die Bewerbungen des Beschwerdeführers um die Planstelle des Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion (PI) *** und um die Planstelle des Fachbereichsleiters und 1. Stellvertreter Inspektionskommandant *** nicht unterstützt und damit – weil der Beschwerdeführer jeweils der am besten geeignete Bewerber gewesen sei – gesetzwidrig gehandelt zu haben. Der FA bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und brachte vor, sachgerecht und ohne politische Rücksichtnahmen gehandelt zu haben.
Auf Grund der vorgelegten Urkunden und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2007 stellt die Kommission dazu folgenden Sachverhalt fest:
Um die mit Befehl des Landespolizeikommandos (LPK) vom 28. Juli 2006 ausgeschriebene Planstelle des Inspektionskommandanten der Polizeiinspektion *** bewarben sich 15 Bedienstete, darunter der Beschwerdeführer, KontrInsp *** und AbtInsp ***. Der Beschwerdeführer und KontrInsp *** sind nahezu gleich alt (Beschwerdeführer: geb. ***1950; KontrInsp ***: geb. ***1950); AbtInsp *** ist etwas jünger (geb. ***.1953). KontrInsp *** trat aber früher in den Gendarmeriedienst ein (11.7.1971), als der Beschwerdeführer (1.9.1973) und AbtInsp *** (1.11.1973). Die übrigen Laufbahndaten KontrInsp *** sind geringfügig besser, als jene des Beschwerdeführers, dessen Daten aber geringfügig besser sind, als jene des AbtInsp *** Zuletzt war KontrInsp *** 1. Stellvertreter, der Beschwerdeführer 2. Stellvertreter des Kommandanten der PI Voitsberg. AbtInsp *** war Kommandant der PI ***. Das LPK schlug vor, die ausgeschriebene Planstelle mit KontrInsp *** zu besetzen. In seiner Sitzung vom 20. Oktober 2006 setzte sich der Fachausschuss mit dem Dienstgebervorschlag und den eingegangenen Bewerbungen auseinander. Auf der Grundlage der Zwischenberichte der Dienstvorgesetzten wurde über alle Bewerber gesprochen. Der Vorsitzende des FA beantragte, AbtInsp *** mit der Planstelle zu betrauen, weil dieser angesichts seiner langjährigen Tätigkeit auf der PI *** – 21 Jahre, davon 11 Jahre als Stellvertreter – und wegen seiner persönlichen und fachlichen Qualitäten der geeignetste Bewerber sei. Für den Antrag stimmten vier Mitglieder des FA, drei stimmten dagegen. Für den Dienstgebervorschlag stimmten drei Mitglieder, vier stimmten dagegen. Über den Beschwerdeführer wurde zwar gesprochen; er kam aber nicht in die engere Auswahl.
Am 10. November 2006 kam es zu Verhandlungen iSd § 10 Abs 4 PVG, die aber zu keiner Einigung führten. In der Sitzung vom 21. November 2006 nahm der FA dieses Ergebnis zur Kenntnis, ohne die Vorlage des Aktes an die Zentralstelle zu beantragen. Um die mit Befehl vom 30. November 2006 ausgeschriebene Planstelle des Sachbereichsleiters und 1. Stellvertreter Inspektionskommandant *** bewarben sich 12 Bedienstete, darunter der Beschwerdeführer und AbtInsp ***. Der Dienstgebervorschlag lautete auf AbtInsp ***.Am 10. November 2006 kam es zu Verhandlungen iSd Paragraph 10, Absatz 4, PVG, die aber zu keiner Einigung führten. In der Sitzung vom 21. November 2006 nahm der FA dieses Ergebnis zur Kenntnis, ohne die Vorlage des Aktes an die Zentralstelle zu beantragen. Um die mit Befehl vom 30. November 2006 ausgeschriebene Planstelle des Sachbereichsleiters und 1. Stellvertreter Inspektionskommandant *** bewarben sich 12 Bedienstete, darunter der Beschwerdeführer und AbtInsp ***. Der Dienstgebervorschlag lautete auf AbtInsp ***.
In der Sitzung vom 26. Jänner 2007 wurden alle Bewerbungen vom FA auf der Grundlage der Zwischenberichte diskutiert. Der Beschwerdeführer kam abermals nicht in die engere Wahl. Der FA stimmte schließlich dem Dienstgebervorschlag einstimmig zu. Dass den genannten Entscheidungen des FA politische Motive bzw Absprachen zugrunde liegen, ist nicht erweisbar. Ebenso ist nicht feststellbar, dass vom Beschwerdeführer behauptete Pflichtverletzungen des AbtInsp *** (siehe dazu ON 3) – so sie erfolgt sein sollten – dem FA bei seinen Entscheidungen bekannt waren.
Zur Beweiswürdigung:
Der Großteil der Feststellungen ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen. Politische oder andere unsachliche Motive des FA bei der Fällung der vom Beschwerdeführer kritisierten Entscheidungen wurden nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer vermochte dazu nur vorzubringen, dass ihm ein Vertreter des Dienstgebers schon vor der Ausschreibung der Planstellen erklärt habe, er werde nicht zum Zug kommen. Selbst wenn dies zutreffen sollte, ließe sich daraus allein keine Beteiligung des FA an unsachlichen Absprachen ableiten. Im Übrigen erweisen sich die dazu vorgebrachten Beschwerdebehauptungen inhaltlich – wie sich aus der wiederholten Verwendung des Wortes „dürfte“ ergibt - weitestgehend als Vermutungen. Demgegenüber legte der Vertreter des FA die Vorgangsweise des FA im Zusammenhang mit den beiden Besetzungsverfahren schlüssig dar, wobei er betonte, dass über jeden Bewerber diskutiert worden sei und keine politischen Beweggründe bestanden haben. Diese Aussage war durch keinerlei Verfahrensergebnisse widerlegbar. Den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe ON 3 behaupteten Pflichtverletzungen des AbtInsp *** war nicht nachzugehen, weil der Beschwerdeführer auch über entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war, zu behaupten, dass der FA von diesen angeblichen Pflichtverletzungen Kenntnis gehabt habe.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs 1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; Schragel, PVG, § 2 Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der FA den ihm offen stehenden Spielraum überschritten habe. Angesichts der weitgehend vergleichbaren Leistungsdaten der in Rede stehenden Bewerber war es nicht unsachlich, für die Planstelle des Inspektionskommandanten KontrInsp *** zu bevorzugen, der bereits 1. Stellvertreter war – der Beschwerdeführer war 2. Stellvertreter – und der auch länger im Gendarmeriedienst ist. Warum der Beschwerdeführer dennoch derart besser für die Planstelle geeignet sei, als sein Mitbewerber, dass von einer unsachlichen Entscheidung gesprochen werden könnte, vermochte er nicht darzulegen.Bei der Mitwirkung bei Planstellenbesetzungen räumt das Gesetz der Personalvertretung insofern einen weiten Spielraum ein, als sie bei Beurteilung der Frage, was den Interessen der von ihr zu vertretenden Bediensteten am besten diene, zu verschiedenen, mangels einer auf jeden Einzelfall präzise anzuwendenden gesetzlichen Determinierung weder in der einen noch in der anderen Richtung gesetzwidrigen Ergebnissen gelangen kann. Eine in diesem Zusammenhang abgegebene Stellungnahme der Personalvertretung kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder wenn sie jede sachliche Auseinandersetzung mit der Problematik des Falls vermissen lässt (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 13-PVAK/98; A 47-PVAK/99; A 20-PVAK/00; A 31-PVAK/00 ua; Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 17). Im hier zu beurteilenden Fall sind keine Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der FA den ihm offen stehenden Spielraum überschritten habe. Angesichts der weitgehend vergleichbaren Leistungsdaten der in Rede stehenden Bewerber war es nicht unsachlich, für die Planstelle des Inspektionskommandanten KontrInsp *** zu bevorzugen, der bereits 1. Stellvertreter war – der Beschwerdeführer war 2. Stellvertreter – und der auch länger im Gendarmeriedienst ist. Warum der Beschwerdeführer dennoch derart besser für die Planstelle geeignet sei, als sein Mitbewerber, dass von einer unsachlichen Entscheidung gesprochen werden könnte, vermochte er nicht darzulegen.
Nichts anderes gilt für das zweite zu beurteilende Besetzungsverfahren: Es trifft zu, dass die Laufbahndaten des Beschwerdeführers geringfügig besser sind, als jene seines ihm vorgezogenen Mitbewerbers. Ebenso trifft es zu, dass der Beschwerdeführer bereits viele Jahre an der PI *** tätig ist und zuletzt 2. Stellvertreter des Kommandanten war. Demgegenüber steht aber der Umstand, dass auch AbtInsp *** jahrelang in Voitsberg tätig war und zuletzt als Kommandant der PI *** Erfahrungen in der Führung einer PI sammeln konnte. Dass sich – wie der Beschwerdeführer meint – AbtInsp *** um die Planstelle in *** nur beworben habe, um seine Voraussetzungen für die nunmehr angestrebte Position zu verbessern, schlägt – falls diese Behauptung zutreffen sollte – nicht zum Nachteil des AbtInsp *** aus. Schließlich ist es niemandem verwehrt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten (und damit die Voraussetzungen für Führungspositionen) durch das Anstreben von bestimmten dafür geeigneten Planstellen zu verbessern. Zusammenfassend war es daher ebenso wenig unsachlich, AbtInsp *** den Vorzug zu geben, wie es unsachlich gewesen wäre, sich für den Beschwerdeführer auszusprechen. Damit erweist sich aber auch im Zusammenhang mit dem zweiten Besetzungsverfahren die Geschäftsführung des DA im Ergebnis nicht als gesetzwidrig. Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008