Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
Maßnahmen des Dienststellenleiters, Herstellung des Einvernehmens mit der PV, täglicher Dienstbetrieb, StundenplanRechtssatz
Vom Dienststellenleiter darf eine ganze Fülle von Maßnahmen getroffen werden, ohne vorher die PV befassen zu müssen, würde doch sonst jeder sinnvolle Dienstbetrieb lahm gelegt werden; insbesondere die die Durchführung des täglichen Dienstbetriebs betreffenden Maßnahmen, die in Erfüllung der Dienstpflichten als Vorgesetzter, wie sie im § 45 Abs. 1 und 2 BDG aufgezählt sind, angeordnet werden, bedürfen keiner Befassung der PV, die nur im Einzelfall, wenn sie Unzukömmlichkeiten wahrgenommen zu haben glaubt, von sich aus an den Dienststellenleiter herantreten kann (Schragel, PVG, § 9 Rz 9 mwN). Die §§ 48 bis 50 BDG nehmen nun auf die Besonderheiten der Lehrer nicht Bezug, der Begriff „Dienstplan" wird auch auf die die Lehrer betreffenden Sonderregelungen des BDG nicht übertragen. § 10 Abs. 2 SchUG kennt den Begriff des Stundenplans, mit dem der Schulleiter für jede Klasse die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden aufteilt; der Stundenplan stellt die zeitmäßige Einteilung der von den Lehrern im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zu erbringenden Leistungen dar. Es handelt sich, auch wenn er unvermeidlicherweise viel mehr ins einzelne gehen muss als sonst ein Dienstplan, um die grundsätzliche und generelle Dienstzeitregelung für die betroffenen Lehrer, wie sie den gegebenen Bedürfnissen im Schulbereich entspricht; bei der Erstellung des Stundenplanes steht der PV damit das Recht auf Herstellung des Einvernehmens nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG zu (Schragel aaO Rz 9 unter Hinweis auf PVAK A 30/83). Die bloße Festlegung von Mindestunterrichtsstunden an zwei Tagen ist noch kein Dienstplan im Sinn der dargestellten Ausführungen.Vom Dienststellenleiter darf eine ganze Fülle von Maßnahmen getroffen werden, ohne vorher die PV befassen zu müssen, würde doch sonst jeder sinnvolle Dienstbetrieb lahm gelegt werden; insbesondere die die Durchführung des täglichen Dienstbetriebs betreffenden Maßnahmen, die in Erfüllung der Dienstpflichten als Vorgesetzter, wie sie im Paragraph 45, Absatz eins und 2 BDG aufgezählt sind, angeordnet werden, bedürfen keiner Befassung der PV, die nur im Einzelfall, wenn sie Unzukömmlichkeiten wahrgenommen zu haben glaubt, von sich aus an den Dienststellenleiter herantreten kann (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 9 mwN). Die Paragraphen 48 bis 50 BDG nehmen nun auf die Besonderheiten der Lehrer nicht Bezug, der Begriff „Dienstplan" wird auch auf die die Lehrer betreffenden Sonderregelungen des BDG nicht übertragen. Paragraph 10, Absatz 2, SchUG kennt den Begriff des Stundenplans, mit dem der Schulleiter für jede Klasse die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden aufteilt; der Stundenplan stellt die zeitmäßige Einteilung der von den Lehrern im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zu erbringenden Leistungen dar. Es handelt sich, auch wenn er unvermeidlicherweise viel mehr ins einzelne gehen muss als sonst ein Dienstplan, um die grundsätzliche und generelle Dienstzeitregelung für die betroffenen Lehrer, wie sie den gegebenen Bedürfnissen im Schulbereich entspricht; bei der Erstellung des Stundenplanes steht der PV damit das Recht auf Herstellung des Einvernehmens nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu (Schragel aaO Rz 9 unter Hinweis auf PVAK A 30/83). Die bloße Festlegung von Mindestunterrichtsstunden an zwei Tagen ist noch kein Dienstplan im Sinn der dargestellten Ausführungen.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009