Norm
PVG §9 Abs2Schlagworte
Maßnahmen des Dienststellenleiters, keine Einigung mit der PV, Vorlageantrag an Dienststellenausschuss bewirkt Aufschub des VollzugesRechtssatz
Kommt in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 PVG auf der Dienststellenebene eine Einigung nicht zustande, bewirkt der Vorlageantrag des DA zufolge § 10 Abs. 5 PVG, dass der Dienststellenleiter die von ihm geplante (in casu: vom SGA beschlossene und von ihm zu vollziehende Maßnahme) bis zu einer Entscheidung durch die übergeordnete Dienststelle nicht setzen darf.Kommt in Angelegenheiten des Paragraph 9, Absatz 2, PVG auf der Dienststellenebene eine Einigung nicht zustande, bewirkt der Vorlageantrag des DA zufolge Paragraph 10, Absatz 5, PVG, dass der Dienststellenleiter die von ihm geplante (in casu: vom SGA beschlossene und von ihm zu vollziehende Maßnahme) bis zu einer Entscheidung durch die übergeordnete Dienststelle nicht setzen darf.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009