Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Festlegung der Mindestunterrichtszeit an den beiden ersten Schultagen einer AHS kein Fall des § 9 Abs2 lit b, Dienstplan, Stundenplan, grundsätzliche DienstplanregelungRechtssatz
Die Festlegung der Mindestunterrichtszeit an den beiden ersten Schultagen einer AHS ist noch kein im Sinn des § 9 Abs. 2 lit. b PVG einvernehmenspflichtiger Dienstplan. Was unter dem „Dienstplan" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 48 Abs. 1 BDG: Der Beamte (und der Vertragsbedienstete: § 20 VBG) hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. Im Dienstplan werden also die einzuhaltenden Dienststunden vorgeschrieben. Nach den DB-BDG 1979 ist der Dienstplan eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat; er ist von der Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten „Geschäftseinteilung" (vgl. § 7 BMG) und der individuell verfügten „Diensteinteilung" zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Bedienstete zu erledigen hat (die aufgabenmäßige Einteilung im Gegensatz zur zeitmäßigen Einteilung durch den Dienstplan). Dies entspricht im Wesentlichen der RV zum PVG (208, BlgNR 11. GP, 17), die unter dem Dienstplan die grundsätzliche Diensteinteilung wie etwa die generelle Einteilung des Turnusdienstes bei der Exekutive und nicht die Einteilung im Einzelnen (z.B. Bestimmung, welcher Bedienstete eine Angelegenheit zu bearbeiten und an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen hat), welch letztere zu den Dienstaufträgen zähle, verstand. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist allerdings nicht deutlich zu entnehmen, dass es sich bei einem Dienstplan um eine grundsätzliche und generelle Dienstzeitregelung handeln muss. Dennoch kann kein Zweifel bestehen, dass § 48 BDG nur den generellen Dienstplan meint; dies ergibt sich noch deutlicher aus den §§ 49 und 50 BDG, wo Dienstleistungen „über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus" (§ 49 Abs. 1 BDG) bzw. „außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden" (§ 50 Abs. 1 und 2 BDG) vorgesehen sind. Nur die grundsätzliche Dienstzeitregelung erfordert also die Herstellung des Einvernehmens mit der PV.Die Festlegung der Mindestunterrichtszeit an den beiden ersten Schultagen einer AHS ist noch kein im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG einvernehmenspflichtiger Dienstplan. Was unter dem „Dienstplan" zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 48, Absatz eins, BDG: Der Beamte (und der Vertragsbedienstete: Paragraph 20, VBG) hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten. Im Dienstplan werden also die einzuhaltenden Dienststunden vorgeschrieben. Nach den DB-BDG 1979 ist der Dienstplan eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat; er ist von der Gegenstand und Sachzusammenhang bestimmten „Geschäftseinteilung" vergleiche Paragraph 7, BMG) und der individuell verfügten „Diensteinteilung" zu unterscheiden, aus der sich ergibt, welche Angelegenheiten der einzelne Bedienstete zu erledigen hat (die aufgabenmäßige Einteilung im Gegensatz zur zeitmäßigen Einteilung durch den Dienstplan). Dies entspricht im Wesentlichen der Regierungsvorlage zum PVG (208, BlgNR 11. GP, 17), die unter dem Dienstplan die grundsätzliche Diensteinteilung wie etwa die generelle Einteilung des Turnusdienstes bei der Exekutive und nicht die Einteilung im Einzelnen (z.B. Bestimmung, welcher Bedienstete eine Angelegenheit zu bearbeiten und an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Stunden Dienst zu versehen hat), welch letztere zu den Dienstaufträgen zähle, verstand. Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist allerdings nicht deutlich zu entnehmen, dass es sich bei einem Dienstplan um eine grundsätzliche und generelle Dienstzeitregelung handeln muss. Dennoch kann kein Zweifel bestehen, dass Paragraph 48, BDG nur den generellen Dienstplan meint; dies ergibt sich noch deutlicher aus den Paragraphen 49 und 50 BDG, wo Dienstleistungen „über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus" (Paragraph 49, Absatz eins, BDG) bzw. „außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden" (Paragraph 50, Absatz eins und 2 BDG) vorgesehen sind. Nur die grundsätzliche Dienstzeitregelung erfordert also die Herstellung des Einvernehmens mit der PV.
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009