Norm
PVG §2Schlagworte
Wahrung der Interessen der Bediensteten nur gegenüber dem DienstgeberRechtssatz
Die Wahrung der Interessen der Bediensteten durch die Personalvertretung hat nur gegenüber dem Dienstgeber zu erfolgen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorsieht (vgl § 9 Abs 1 lit a PVG). Sonst ist es der Personalvertretung untersagt, nach außen hin tätig zu werden (Schragel, PVG § 2 Rz 8).Die Wahrung der Interessen der Bediensteten durch die Personalvertretung hat nur gegenüber dem Dienstgeber zu erfolgen, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorsieht vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG). Sonst ist es der Personalvertretung untersagt, nach außen hin tätig zu werden (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 8).
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008