Norm
PVG §2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule I (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch eins (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Übermittlung einer gegen den Wunsch des Beschwerdeführers, an die Schule zurückzukehren, gerichteten Stellungnahme des Dienststellenausschusses an den Landesschulratspräsidenten und andere nicht der Schule angehörenden Personen nicht dem Gesetz entsprach.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Übermittlung einer gegen den Wunsch des Beschwerdeführers, an die Schule zurückzukehren, gerichteten Stellungnahme des Dienststellenausschusses an den Landesschulratspräsidenten und andere nicht der Schule angehörenden Personen nicht dem Gesetz entsprach.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Geschäftsführung des Dienststellenausschusses – dieser habe in den Jahren der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Schule für diesen in den Lehrfächerverteilungen keine Stunden freigehalten – nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Geschäftsführung des Dienststellenausschusses – dieser habe in den Jahren der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Schule für diesen in den Lehrfächerverteilungen keine Stunden freigehalten – nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer war 23 Jahre Lehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule I (in der Folge: HAK). Seit 1991 ist er Personalvertreter, seit 1999 Mitglied des Fachausschusses, seit 1999 dessen Vorsitzender.Der Beschwerdeführer war 23 Jahre Lehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch eins (in der Folge: HAK). Seit 1991 ist er Personalvertreter, seit 1999 Mitglied des Fachausschusses, seit 1999 dessen Vorsitzender.
Bei der Eröffnungskonferenz im Herbst 2003 verkündete der damalige Direktor der Schule, dass ihn der Beschwerdeführer beim Rechnungshof angezeigt habe. Dem waren jahrelange Auseinandersetzungen zwischen dem Direktor und dem Beschwerdeführer vorangegangen, weil der Beschwerdeführer dem Direktor grobe „Ungereimtheiten“ im Zusammenhang mit der Gebarung und ungerechte Bevorzugung von Kollegen vorgeworfen hatte. Angesichts des von ihm als belastend empfundenen Konfliktes, der auch zu erheblichen Auseinandersetzungen innerhalb des Lehrkörpers führte, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Dienstzuteilung zu einer anderen Schule. Seither war der Beschwerdeführer drei aufeinanderfolgende Jahre einer anderen Schule dienstzugeteilt.
Nach der Pensionierung des ehemaligen Direktors äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, an seine Stammschule, die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule I, zurückzukehren. Dieser Wunsch löste beim überwiegenden Teil der Lehrerschaft der Schule Unruhe aus. Zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer traten deshalb an den Dienststellenausschuss (DA) mit dem Wunsch, tätig zu werden, heran. Schließlich äußerte auch die provisorische Schulleiterin gegenüber dem DA den Wunsch nach einer Stellungnahme.Nach der Pensionierung des ehemaligen Direktors äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, an seine Stammschule, die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch eins, zurückzukehren. Dieser Wunsch löste beim überwiegenden Teil der Lehrerschaft der Schule Unruhe aus. Zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer traten deshalb an den Dienststellenausschuss (DA) mit dem Wunsch, tätig zu werden, heran. Schließlich äußerte auch die provisorische Schulleiterin gegenüber dem DA den Wunsch nach einer Stellungnahme.
Nach gemeinsamen Überlegungen und Rücksprachen im Lehrkörper verfassten die Mitglieder des DA daraufhin nachstehende Stellungnahme:
„Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule I bezüglich des Ansuchens von Prof. *** um Mathematikstunden„Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch eins bezüglich des Ansuchens von Prof. *** um Mathematikstunden
Prof. *** hat sich Mitte März 2007 mit dem Wunsch um ca. 5 Stunden, vorzugsweise Mathematik, für das Schuljahr 2007/2008 an die Schule gewandt. Es war ihm ein explizites Anliegen, niemandem die Stunden wegzunehmen.Prof. *** hat sich Mitte März 2007 mit dem Wunsch um ca. 5 Stunden, vorzugsweise Mathematik, für das Schuljahr 2007 aus 2008, an die Schule gewandt. Es war ihm ein explizites Anliegen, niemandem die Stunden wegzunehmen.
Nach genauer Überprüfung des vorhandenen Stundenkontingents in Mathematik musste festgestellt werden, dass dies leider nicht möglich ist.
Weiters möchten wir zu bedenken geben, dass aufgrund der jahrelangen Konflikte rund um Prof. ***, die das gesamte Kollegium betroffen und gespalten haben und zu seiner Dienstzuteilung an das Akademische Gymnasium und dem Annahof geführt haben, die Gefahr eines neuerlichen Entflammens dieser Unstimmigkeiten besteht.
Seit 2004 hat sich vor allem die HAK I in Bezug auf die QlBB-Schwerpunkte (Teamarbeit, klassenübergreifende Schularbeiten, nachvollziehbare Leistungsbeurteilungen und Fachkoordination ua) sehr geändert und weiterentwickelt. In der Fachgruppe der Mathematiker herrschen gute Zusammenarbeit und gutes Einvernehmen. Es ist zu befürchten, dass der alte Konflikt auch darauf negative Auswirkungen haben könnte.Seit 2004 hat sich vor allem die HAK römisch eins in Bezug auf die QlBB-Schwerpunkte (Teamarbeit, klassenübergreifende Schularbeiten, nachvollziehbare Leistungsbeurteilungen und Fachkoordination ua) sehr geändert und weiterentwickelt. In der Fachgruppe der Mathematiker herrschen gute Zusammenarbeit und gutes Einvernehmen. Es ist zu befürchten, dass der alte Konflikt auch darauf negative Auswirkungen haben könnte.
Wir haben für die Wünsche von Prof. *** Verständnis, glauben aber, dass unter den gegebenen Umständen eine Beschäftigung an einer anderen Schule für alle Betroffenen konfliktfreier ablaufen würde.“
Diese von allen Mitgliedern unterfertigte Stellungnahme des DA, die den Wünschen des überwiegenden Teils des Lehrkörpers entsprach, wurde mit einem Begleitbrief vom 29. März 2007 an den Landesschulratspräsidenten, an die Landesschulinspektorin und an Dr. *** (Pädagogische Akademie) übermittelt. Der Begleitbrief trug den Briefkopf der HAK I und wurde von der Vorsitzenden des DA unter Hinweis auf diese Funktion unterzeichnet. Die Initiative hiefür ging von der provisorischen Schulleiterin aus; die Mitglieder des DA übergaben ihr den Brief samt der Stellungnahme im Wissen, dass beides an die genannten Adressaten weitergeleitet wird. Der Beschwerdeführer wirft dem DA in seiner Beschwerde zunächst vor, seinen Versetzungsschutz als Personalvertreter missachtet zu haben, weil es der DA in den Jahren der Zuteilung des Beschwerdeführers zu einer anderen Schule verabsäumt habe, für ihn Stunden in der Lehrfächerverteilung der HAK I vorzusehen. Zudem wendet er sich gegen das Schreiben des DA vom 29. März 2007 und gegen die mit diesem Schreiben versendete Stellungnahme. Ein Dienststellenausschuss dürfe sich nicht nach außen wenden. Der Inhalt der Stellungnahme sei im Übrigen teilweise falsch bzw grob verfälscht. Jahrelange Konflikte um den Beschwerdeführer habe es nur deshalb gegeben, weil er Kollegen gegen die Ungerechtigkeiten des früheren Direktors verteidigt habe, was natürlich jene Kollegen verärgert habe, die von diesen Ungerechtigkeiten profitiert hätten. Ein neuerliches Aufflammen des Konflikts sei ausgeschlossen, da der damalige Direktor nicht mehr an der Schule sei.Diese von allen Mitgliedern unterfertigte Stellungnahme des DA, die den Wünschen des überwiegenden Teils des Lehrkörpers entsprach, wurde mit einem Begleitbrief vom 29. März 2007 an den Landesschulratspräsidenten, an die Landesschulinspektorin und an Dr. *** (Pädagogische Akademie) übermittelt. Der Begleitbrief trug den Briefkopf der HAK römisch eins und wurde von der Vorsitzenden des DA unter Hinweis auf diese Funktion unterzeichnet. Die Initiative hiefür ging von der provisorischen Schulleiterin aus; die Mitglieder des DA übergaben ihr den Brief samt der Stellungnahme im Wissen, dass beides an die genannten Adressaten weitergeleitet wird. Der Beschwerdeführer wirft dem DA in seiner Beschwerde zunächst vor, seinen Versetzungsschutz als Personalvertreter missachtet zu haben, weil es der DA in den Jahren der Zuteilung des Beschwerdeführers zu einer anderen Schule verabsäumt habe, für ihn Stunden in der Lehrfächerverteilung der HAK römisch eins vorzusehen. Zudem wendet er sich gegen das Schreiben des DA vom 29. März 2007 und gegen die mit diesem Schreiben versendete Stellungnahme. Ein Dienststellenausschuss dürfe sich nicht nach außen wenden. Der Inhalt der Stellungnahme sei im Übrigen teilweise falsch bzw grob verfälscht. Jahrelange Konflikte um den Beschwerdeführer habe es nur deshalb gegeben, weil er Kollegen gegen die Ungerechtigkeiten des früheren Direktors verteidigt habe, was natürlich jene Kollegen verärgert habe, die von diesen Ungerechtigkeiten profitiert hätten. Ein neuerliches Aufflammen des Konflikts sei ausgeschlossen, da der damalige Direktor nicht mehr an der Schule sei.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er hätte trotz der über seinen eigenen Wunsch erfolgten mehrjährigen Zuteilung an eine andere Schule während des gesamten Zuteilungszeitraums in den für jedes Jahr erstellten Lehrfächerverteilungen seiner Stammschule berücksichtigt werden müssen, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007 vermochte der dazu aufgeforderte Beschwerdeführer keinen rechtlichen Grund für diese seine Auffassung zu nennen. Ein gesetzwidriges Verhalten des DA ist daher in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Zu Recht wirft der Beschwerdeführer dem DA aber dessen Stellungnahme vom 28. März 2007 vor. Die Übermittlung dieser Stellungnahme an den Landesschulratspräsidenten, die Landesschulinspektorin und an Dr. *** (Pädagogische Akademie) ist schon deshalb gesetzwidrig, weil die Wahrung der Interessen der Bediensteten durch die Personalvertretung nur gegenüber dem Dienstgeber zu erfolgen hat, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorsieht (vgl § 9 Abs 1 lit a PVG). Sonst ist es der Personalvertretung untersagt, nach außen hin tätig zu werden (Schragel, PVG § 2 Rz 8). Der DA war daher zu dieser Stellungnahme nicht befugt, woran das Ersuchen der provisorischen Schulleiterin und der entsprechende Wunsch vieler Kollegen nichts ändern kann. Das Verhalten des DA erweist sich daher insoweit schon deshalb als gesetzwidrig, sodass auf die gegen den Inhalt der Stellungnahme vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden muss.Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er hätte trotz der über seinen eigenen Wunsch erfolgten mehrjährigen Zuteilung an eine andere Schule während des gesamten Zuteilungszeitraums in den für jedes Jahr erstellten Lehrfächerverteilungen seiner Stammschule berücksichtigt werden müssen, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007 vermochte der dazu aufgeforderte Beschwerdeführer keinen rechtlichen Grund für diese seine Auffassung zu nennen. Ein gesetzwidriges Verhalten des DA ist daher in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Zu Recht wirft der Beschwerdeführer dem DA aber dessen Stellungnahme vom 28. März 2007 vor. Die Übermittlung dieser Stellungnahme an den Landesschulratspräsidenten, die Landesschulinspektorin und an Dr. *** (Pädagogische Akademie) ist schon deshalb gesetzwidrig, weil die Wahrung der Interessen der Bediensteten durch die Personalvertretung nur gegenüber dem Dienstgeber zu erfolgen hat, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorsieht vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG). Sonst ist es der Personalvertretung untersagt, nach außen hin tätig zu werden (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 8). Der DA war daher zu dieser Stellungnahme nicht befugt, woran das Ersuchen der provisorischen Schulleiterin und der entsprechende Wunsch vieler Kollegen nichts ändern kann. Das Verhalten des DA erweist sich daher insoweit schon deshalb als gesetzwidrig, sodass auf die gegen den Inhalt der Stellungnahme vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden muss.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008