TE Pvak 2007/12/12 A11-PVAK/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2007
beobachten
merken

Norm

PVG §2
PVG §9 Abs1 lita
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule I (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch eins (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Übermittlung einer gegen den Wunsch des Beschwerdeführers, an die Schule zurückzukehren, gerichteten Stellungnahme des Dienststellenausschusses an den Landesschulratspräsidenten und andere nicht der Schule angehörenden Personen nicht dem Gesetz entsprach.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Übermittlung einer gegen den Wunsch des Beschwerdeführers, an die Schule zurückzukehren, gerichteten Stellungnahme des Dienststellenausschusses an den Landesschulratspräsidenten und andere nicht der Schule angehörenden Personen nicht dem Gesetz entsprach.

Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Geschäftsführung des Dienststellenausschusses – dieser habe in den Jahren der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Schule für diesen in den Lehrfächerverteilungen keine Stunden freigehalten – nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Geschäftsführung des Dienststellenausschusses – dieser habe in den Jahren der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Schule für diesen in den Lehrfächerverteilungen keine Stunden freigehalten – nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Der Beschwerdeführer war 23 Jahre Lehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule I (in der Folge: HAK). Seit 1991 ist er Personalvertreter, seit 1999 Mitglied des Fachausschusses, seit 1999 dessen Vorsitzender.Der Beschwerdeführer war 23 Jahre Lehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch eins (in der Folge: HAK). Seit 1991 ist er Personalvertreter, seit 1999 Mitglied des Fachausschusses, seit 1999 dessen Vorsitzender.

Bei der Eröffnungskonferenz im Herbst 2003 verkündete der damalige Direktor der Schule, dass ihn der Beschwerdeführer beim Rechnungshof angezeigt habe. Dem waren jahrelange Auseinandersetzungen zwischen dem Direktor und dem Beschwerdeführer vorangegangen, weil der Beschwerdeführer dem Direktor grobe „Ungereimtheiten“ im Zusammenhang mit der Gebarung und ungerechte Bevorzugung von Kollegen vorgeworfen hatte. Angesichts des von ihm als belastend empfundenen Konfliktes, der auch zu erheblichen Auseinandersetzungen innerhalb des Lehrkörpers führte, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Dienstzuteilung zu einer anderen Schule. Seither war der Beschwerdeführer drei aufeinanderfolgende Jahre einer anderen Schule dienstzugeteilt.

Nach der Pensionierung des ehemaligen Direktors äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, an seine Stammschule, die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule I, zurückzukehren. Dieser Wunsch löste beim überwiegenden Teil der Lehrerschaft der Schule Unruhe aus. Zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer traten deshalb an den Dienststellenausschuss (DA) mit dem Wunsch, tätig zu werden, heran. Schließlich äußerte auch die provisorische Schulleiterin gegenüber dem DA den Wunsch nach einer Stellungnahme.Nach der Pensionierung des ehemaligen Direktors äußerte der Beschwerdeführer den Wunsch, an seine Stammschule, die Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch eins, zurückzukehren. Dieser Wunsch löste beim überwiegenden Teil der Lehrerschaft der Schule Unruhe aus. Zahlreiche Lehrerinnen und Lehrer traten deshalb an den Dienststellenausschuss (DA) mit dem Wunsch, tätig zu werden, heran. Schließlich äußerte auch die provisorische Schulleiterin gegenüber dem DA den Wunsch nach einer Stellungnahme.

Nach gemeinsamen Überlegungen und Rücksprachen im Lehrkörper verfassten die Mitglieder des DA daraufhin nachstehende Stellungnahme:

„Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule I bezüglich des Ansuchens von Prof. *** um Mathematikstunden„Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule römisch eins bezüglich des Ansuchens von Prof. *** um Mathematikstunden

Prof. *** hat sich Mitte März 2007 mit dem Wunsch um ca. 5 Stunden, vorzugsweise Mathematik, für das Schuljahr 2007/2008 an die Schule gewandt. Es war ihm ein explizites Anliegen, niemandem die Stunden wegzunehmen.Prof. *** hat sich Mitte März 2007 mit dem Wunsch um ca. 5 Stunden, vorzugsweise Mathematik, für das Schuljahr 2007 aus 2008, an die Schule gewandt. Es war ihm ein explizites Anliegen, niemandem die Stunden wegzunehmen.

Nach genauer Überprüfung des vorhandenen Stundenkontingents in Mathematik musste festgestellt werden, dass dies leider nicht möglich ist.

Weiters möchten wir zu bedenken geben, dass aufgrund der jahrelangen Konflikte rund um Prof. ***, die das gesamte Kollegium betroffen und gespalten haben und zu seiner Dienstzuteilung an das Akademische Gymnasium und dem Annahof geführt haben, die Gefahr eines neuerlichen Entflammens dieser Unstimmigkeiten besteht.

Seit 2004 hat sich vor allem die HAK I in Bezug auf die QlBB-Schwerpunkte (Teamarbeit, klassenübergreifende Schularbeiten, nachvollziehbare Leistungsbeurteilungen und Fachkoordination ua) sehr geändert und weiterentwickelt. In der Fachgruppe der Mathematiker herrschen gute Zusammenarbeit und gutes Einvernehmen. Es ist zu befürchten, dass der alte Konflikt auch darauf negative Auswirkungen haben könnte.Seit 2004 hat sich vor allem die HAK römisch eins in Bezug auf die QlBB-Schwerpunkte (Teamarbeit, klassenübergreifende Schularbeiten, nachvollziehbare Leistungsbeurteilungen und Fachkoordination ua) sehr geändert und weiterentwickelt. In der Fachgruppe der Mathematiker herrschen gute Zusammenarbeit und gutes Einvernehmen. Es ist zu befürchten, dass der alte Konflikt auch darauf negative Auswirkungen haben könnte.

Wir haben für die Wünsche von Prof. *** Verständnis, glauben aber, dass unter den gegebenen Umständen eine Beschäftigung an einer anderen Schule für alle Betroffenen konfliktfreier ablaufen würde.“

Diese von allen Mitgliedern unterfertigte Stellungnahme des DA, die den Wünschen des überwiegenden Teils des Lehrkörpers entsprach, wurde mit einem Begleitbrief vom 29. März 2007 an den Landesschulratspräsidenten, an die Landesschulinspektorin und an Dr. *** (Pädagogische Akademie) übermittelt. Der Begleitbrief trug den Briefkopf der HAK I und wurde von der Vorsitzenden des DA unter Hinweis auf diese Funktion unterzeichnet. Die Initiative hiefür ging von der provisorischen Schulleiterin aus; die Mitglieder des DA übergaben ihr den Brief samt der Stellungnahme im Wissen, dass beides an die genannten Adressaten weitergeleitet wird. Der Beschwerdeführer wirft dem DA in seiner Beschwerde zunächst vor, seinen Versetzungsschutz als Personalvertreter missachtet zu haben, weil es der DA in den Jahren der Zuteilung des Beschwerdeführers zu einer anderen Schule verabsäumt habe, für ihn Stunden in der Lehrfächerverteilung der HAK I vorzusehen. Zudem wendet er sich gegen das Schreiben des DA vom 29. März 2007 und gegen die mit diesem Schreiben versendete Stellungnahme. Ein Dienststellenausschuss dürfe sich nicht nach außen wenden. Der Inhalt der Stellungnahme sei im Übrigen teilweise falsch bzw grob verfälscht. Jahrelange Konflikte um den Beschwerdeführer habe es nur deshalb gegeben, weil er Kollegen gegen die Ungerechtigkeiten des früheren Direktors verteidigt habe, was natürlich jene Kollegen verärgert habe, die von diesen Ungerechtigkeiten profitiert hätten. Ein neuerliches Aufflammen des Konflikts sei ausgeschlossen, da der damalige Direktor nicht mehr an der Schule sei.Diese von allen Mitgliedern unterfertigte Stellungnahme des DA, die den Wünschen des überwiegenden Teils des Lehrkörpers entsprach, wurde mit einem Begleitbrief vom 29. März 2007 an den Landesschulratspräsidenten, an die Landesschulinspektorin und an Dr. *** (Pädagogische Akademie) übermittelt. Der Begleitbrief trug den Briefkopf der HAK römisch eins und wurde von der Vorsitzenden des DA unter Hinweis auf diese Funktion unterzeichnet. Die Initiative hiefür ging von der provisorischen Schulleiterin aus; die Mitglieder des DA übergaben ihr den Brief samt der Stellungnahme im Wissen, dass beides an die genannten Adressaten weitergeleitet wird. Der Beschwerdeführer wirft dem DA in seiner Beschwerde zunächst vor, seinen Versetzungsschutz als Personalvertreter missachtet zu haben, weil es der DA in den Jahren der Zuteilung des Beschwerdeführers zu einer anderen Schule verabsäumt habe, für ihn Stunden in der Lehrfächerverteilung der HAK römisch eins vorzusehen. Zudem wendet er sich gegen das Schreiben des DA vom 29. März 2007 und gegen die mit diesem Schreiben versendete Stellungnahme. Ein Dienststellenausschuss dürfe sich nicht nach außen wenden. Der Inhalt der Stellungnahme sei im Übrigen teilweise falsch bzw grob verfälscht. Jahrelange Konflikte um den Beschwerdeführer habe es nur deshalb gegeben, weil er Kollegen gegen die Ungerechtigkeiten des früheren Direktors verteidigt habe, was natürlich jene Kollegen verärgert habe, die von diesen Ungerechtigkeiten profitiert hätten. Ein neuerliches Aufflammen des Konflikts sei ausgeschlossen, da der damalige Direktor nicht mehr an der Schule sei.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er hätte trotz der über seinen eigenen Wunsch erfolgten mehrjährigen Zuteilung an eine andere Schule während des gesamten Zuteilungszeitraums in den für jedes Jahr erstellten Lehrfächerverteilungen seiner Stammschule berücksichtigt werden müssen, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007 vermochte der dazu aufgeforderte Beschwerdeführer keinen rechtlichen Grund für diese seine Auffassung zu nennen. Ein gesetzwidriges Verhalten des DA ist daher in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Zu Recht wirft der Beschwerdeführer dem DA aber dessen Stellungnahme vom 28. März 2007 vor. Die Übermittlung dieser Stellungnahme an den Landesschulratspräsidenten, die Landesschulinspektorin und an Dr. *** (Pädagogische Akademie) ist schon deshalb gesetzwidrig, weil die Wahrung der Interessen der Bediensteten durch die Personalvertretung nur gegenüber dem Dienstgeber zu erfolgen hat, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorsieht (vgl § 9 Abs 1 lit a PVG). Sonst ist es der Personalvertretung untersagt, nach außen hin tätig zu werden (Schragel, PVG § 2 Rz 8). Der DA war daher zu dieser Stellungnahme nicht befugt, woran das Ersuchen der provisorischen Schulleiterin und der entsprechende Wunsch vieler Kollegen nichts ändern kann. Das Verhalten des DA erweist sich daher insoweit schon deshalb als gesetzwidrig, sodass auf die gegen den Inhalt der Stellungnahme vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden muss.Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, er hätte trotz der über seinen eigenen Wunsch erfolgten mehrjährigen Zuteilung an eine andere Schule während des gesamten Zuteilungszeitraums in den für jedes Jahr erstellten Lehrfächerverteilungen seiner Stammschule berücksichtigt werden müssen, entbehrt einer rechtfertigenden Grundlage. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 15. Oktober 2007 vermochte der dazu aufgeforderte Beschwerdeführer keinen rechtlichen Grund für diese seine Auffassung zu nennen. Ein gesetzwidriges Verhalten des DA ist daher in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Zu Recht wirft der Beschwerdeführer dem DA aber dessen Stellungnahme vom 28. März 2007 vor. Die Übermittlung dieser Stellungnahme an den Landesschulratspräsidenten, die Landesschulinspektorin und an Dr. *** (Pädagogische Akademie) ist schon deshalb gesetzwidrig, weil die Wahrung der Interessen der Bediensteten durch die Personalvertretung nur gegenüber dem Dienstgeber zu erfolgen hat, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich anderes vorsieht vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, PVG). Sonst ist es der Personalvertretung untersagt, nach außen hin tätig zu werden (Schragel, PVG Paragraph 2, Rz 8). Der DA war daher zu dieser Stellungnahme nicht befugt, woran das Ersuchen der provisorischen Schulleiterin und der entsprechende Wunsch vieler Kollegen nichts ändern kann. Das Verhalten des DA erweist sich daher insoweit schon deshalb als gesetzwidrig, sodass auf die gegen den Inhalt der Stellungnahme vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers nicht eingegangen werden muss.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten