Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Lehrfächerverteilung, Diensteinteilung, Einvernehmen der PersonalvertretungRechtssatz
Der Personalvertretung steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG, § 9 Rz 16). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist.Der Personalvertretung steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 16). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist.
Die vom DA gegenüber dem BF vertretene Rechtsauffassung, die hier getroffene Entscheidung sei ausschließlich Sache des Schulleiters, dem DA stehe kein Mitspracherecht zu, entspricht daher nicht dem Gesetz.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008