Norm
PVG §9 Abs2 litbText
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss der *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Neubestellung des Leiters der Bibliothek der *** nicht gesetzmäßig war. Der in dieser Angelegenheit in der Sitzung vom 23. Februar 2007 gefasste Beschluss des Dienststellenausschusses wird aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit der Neubestellung des Leiters der Bibliothek der *** nicht gesetzmäßig war. Der in dieser Angelegenheit in der Sitzung vom 23. Februar 2007 gefasste Beschluss des Dienststellenausschusses wird aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer ist Lehrer an der ***. Er wirft dem Dienststellenausschuss (DA) vor, ihn bei seinen Bestrebungen, nach der Pensionierung der bisherigen Leiterin die Leitung der Bibliothek zu übernehmen, nicht unterstützt und ihn auch nicht hinreichend informiert zu haben. Dem DA komme insofern Verantwortung zu, weil die Betrauung eines Lehrers mit der Führung der Bibliothek eine Änderung der Lehrfächerverteilung notwendig mache, der der DA zustimmen müsse. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer verfüge die an seiner Stelle neu bestellte Leiterin der Bibliothek, die im Übrigen Mitglied des DA sei, noch nicht über die erforderliche Ausbildung.
Der DA hielt dem entgegen, erst nach der Bekanntgabe der Entscheidung des Schulleiters über die Neubesetzung der Leitung der Bibliothek vom Wunsch des Beschwerdeführers, Bibliotheksleiter zu werden, erfahren zu haben. Der Beschwerdeführer habe, obwohl die Pensionierung der bisherigen Leiterin zu erwarten gewesen sei, nie sein Interesse bekundet. Den DA habe daher auch keine Informationspflicht getroffen. Der DA sei offiziell nicht über die Bestellung der neuen Leiterin informiert worden, habe davon jedoch auf Grund verschiedener Gespräche gewusst. Er habe keine Notwendigkeit gesehen, gegen die darin gelegene Änderung der Lehrfächerverteilung Einspruch zu erheben.
Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens stellt die Kommission dazu folgenden Sachverhalt fest:
Dass die bisherige Bibliothekarin ihre Pension in absehbarer Zeit antreten werde, war an der Schule bekannt; der genaue Zeitpunkt stand aber nicht fest. Im Hinblick auf das bevorstehende Ausscheiden der Bibliothekarin hatte der provisorische Leiter der Schule die nunmehr bestellte Leiterin – ***, eine Germanistin – veranlasst, mit der erforderlichen Ausbildung zu beginnen. Schon vor der Beendigung dieser Ausbildung trat die bisherige Bibliothekarin ihren Ruhestand an, worauf der provisorische Leiter der Schule bei einer Konferenz seine Entscheidung bekannt gab, *** zur Bibliothekarin zu bestellen.
Der Beschwerdeführer, der die für die Leitung der Bibliothek erforderliche Ausbildung schon 2001 abgeschlossen hat, gab unmittelbar im Anschluss an eine am 7. Februar 2007 stattfindende Konferenz sein Interesse an der Bibliotheksleitung schriftlich dem DA und dem Schulleiter bekannt. Zwei Stunden später erhielt der Beschwerdeführer ein abschlägiges Schreiben des Schulleiters, in dem dieser ua darauf hinwies, nichts von dessen Ausbildung gewusst zu haben; diese sei auch im Personalakt nicht ersichtlich gewesen. Da er vom Wunsche des Beschwerdeführers nichts gewusst habe, habe er rechtzeitig für die Neubesetzung der Bibliotheksleitung Vorsorge getroffen. Er sei überzeugt, eine richtige Personalentscheidung getroffen zu haben. In seiner Sitzung vom 23. Februar 2007 befasste sich auch der DA, der vor der Bekanntgabe der Entscheidung in der Konferenz nicht offiziell von der Vorgangsweise des Schulleiters informiert worden war, mit der Angelegenheit. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Schulleiter bei seiner Entscheidung bleibe und es der DA nicht als seine Aufgabe ansehe, derartige Entscheidungen zu treffen. Ferner wurde beschlossen, ein Schreiben an den Beschwerdeführer zu richten und ihn darauf zu verweisen, dass er weder beim DA noch beim Schulleiter rechtzeitig sein Interesse bekundet habe. An dieser Sitzung und der dabei getroffenen Entscheidung nahm auch *** als Mitglied des DA teil. In der Folge übermittelte der DA dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 26. Februar 2007, in dem der Sachverhalt iSd wiedergegebenen Standpunkts des DA zusammengefasst und die Meinung vertreten wurde, dass es allein dem Schulleiter vorbehalten sei, die in Rede stehende Funktion zu besetzen. Der DA habe insofern kein Mitspracherecht. Er halte im Übrigen *** für fachlich befähigt, die Bibliothek zu leiten; sie stehe kurz vor dem Abschluss ihrer Ausbildung, die umfangreicher und aktueller sei, als jene des Beschwerdeführers. Sie habe sich in den letzten Monaten bereits intensiv mit der bisherigen Leiterin auf die Übergabe vorbereitet. Der Beschwerdeführer hat seine Befähigung zur Leitung der Schulbibliothek und sein Interesse an der Funktion des Bibliothekars vor dem 7. Februar 2007 nicht offiziell der Schulleitung oder dem DA bekannt gegeben. Ob der Schulleiter oder der DA (bzw eines oder mehrere seiner Mitglieder) auf Grund von Gesprächen davon wusste, ist nicht feststellbar.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass auch die Einteilung der Kustodiate, deren Verwaltung in die Lehrfächerverteilung eingerechnet wird, zur Lehrfächerverteilung gehört (so auch Schragel aaO § 9 Rz 16). Gemäß § 9 Abs 2a bis 2e Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz wird die Betreuung einer Schulbibliothek in einem bestimmten Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Der Personalvertretung steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach § 9 Abs 2 lit b PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG, § 9 Rz 16). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist. Die vom DA gegenüber dem Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, die hier getroffene Entscheidung sei ausschließlich Sache des Schulleiters, dem DA stehe kein Mitspracherecht zu, entspricht daher nicht dem Gesetz. Der DA kann daher die Verantwortung für die Entscheidung nicht von sich weisen und hätte auch – als er durch die Erklärungen des Schulleiters bei der Konferenz bemerkte, dass er nicht in die Entscheidung einbezogen wurde - offensiv auf die Beachtung seines Mitwirkungsrechts dringen müssen, und zwar unabhängig davon, welchen Standpunkt er in der Sache einnehmen wollte.Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass auch die Einteilung der Kustodiate, deren Verwaltung in die Lehrfächerverteilung eingerechnet wird, zur Lehrfächerverteilung gehört (so auch Schragel aaO Paragraph 9, Rz 16). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a bis 2 e Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz wird die Betreuung einer Schulbibliothek in einem bestimmten Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet. Der Personalvertretung steht bei der Erstellung der Lehrfächerverteilung das Mitwirkungsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG zu, zumal die Lehrfächerverteilung die aufgabenmäßige Einteilung der Lehrer darstellt und damit der „Diensteinteilung“ iSd PVG entspricht (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 16). Das bedeutet, dass über die Lehrfächerverteilung mit dem DA das Einvernehmen herzustellen ist. Die vom DA gegenüber dem Beschwerdeführer vertretene Rechtsauffassung, die hier getroffene Entscheidung sei ausschließlich Sache des Schulleiters, dem DA stehe kein Mitspracherecht zu, entspricht daher nicht dem Gesetz. Der DA kann daher die Verantwortung für die Entscheidung nicht von sich weisen und hätte auch – als er durch die Erklärungen des Schulleiters bei der Konferenz bemerkte, dass er nicht in die Entscheidung einbezogen wurde - offensiv auf die Beachtung seines Mitwirkungsrechts dringen müssen, und zwar unabhängig davon, welchen Standpunkt er in der Sache einnehmen wollte.
In seiner Sitzung vom 23. Februar 2007 hielt der DA einerseits daran fest, dass er es nicht als seine Aufgabe ansehe, derartige Entscheidungen zu treffen; andererseits beschloss er, dem Beschwerdeführer einen Brief zu schicken, der inhaltlich als Billigung der Entscheidung des Schulleiters zu werten ist. Auch diese zuletzt genannte Entscheidung verstößt gegen das Gesetz, zumal an der Sitzung die Konkurrentin des Beschwerdeführers, ***, teilnahm, die somit in eigener Sache an der Beschlussfassung des DA mitwirkte. Der unter Mitwirkung eines offenkundig befangenen Mitglieds gefasste Beschluss ist daher gesetzwidrig. In Stattgebung der Beschwerde ist daher die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA wie im Spruch ersichtlich festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008