Norm
PVG §9 Abs3 litcSchlagworte
Beabsichtigte Disziplinaranzeige, Mitteilung an PersonalvertretungRechtssatz
Da gemäß § 9 Abs 3 lit c PVG bereits die Absicht der Erstattung einer Disziplinaranzeige mitzuteilen ist, geht das Gesetz davon aus, dass die Personalvertretung nicht nur ein Informationsrecht hat, sondern auch die Möglichkeit haben soll, noch zeitgerecht Anträge zu stellen, also etwa es bei einer Belehrung oder Ermahnung bewenden zu lassen oder überhaupt jede Maßnahme zu unterlassen, allenfalls aber auch noch weitere Erhebungen zur besseren vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts vorzunehmen. Die zweiwöchige Frist des § 9 Abs 3 letzter Satz PVG gilt seit der PVG-Novelle 1979 für die Mitteilung nach § 9 Abs 3 lit c PVG nicht mehr. Dennoch muss daher – soll die Regelung ihren Sinn erfüllen – die Mitteilung einer beabsichtigten Disziplinaranzeige (von Dringlichkeitsfällen abgesehen) in aller Regel so erfolgen, dass der DA noch Gelegenheit hat, in einer Sitzung über allfällige Anträge Beschluss zu fassen und noch vor Erstattung der Anzeige Anträge zu stellen (Schragel, PVG, § 9 Rz 56).Da gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG bereits die Absicht der Erstattung einer Disziplinaranzeige mitzuteilen ist, geht das Gesetz davon aus, dass die Personalvertretung nicht nur ein Informationsrecht hat, sondern auch die Möglichkeit haben soll, noch zeitgerecht Anträge zu stellen, also etwa es bei einer Belehrung oder Ermahnung bewenden zu lassen oder überhaupt jede Maßnahme zu unterlassen, allenfalls aber auch noch weitere Erhebungen zur besseren vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts vorzunehmen. Die zweiwöchige Frist des Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz PVG gilt seit der PVG-Novelle 1979 für die Mitteilung nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG nicht mehr. Dennoch muss daher – soll die Regelung ihren Sinn erfüllen – die Mitteilung einer beabsichtigten Disziplinaranzeige (von Dringlichkeitsfällen abgesehen) in aller Regel so erfolgen, dass der DA noch Gelegenheit hat, in einer Sitzung über allfällige Anträge Beschluss zu fassen und noch vor Erstattung der Anzeige Anträge zu stellen (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 56).
Bei ihrer Beschlussfassung, ob sie zur beabsichtigten Disziplinaranzeige Anträge stellt, hat die Personalvertretung einen weiten Spielraum. Sie hat auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen, aber auch die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren. Diese Wahrung kann so weit gehen, dass sie sogar von sich aus die Erstattung einer Disziplinaranzeige anregen kann (Schragel, PVG, § 9 Rz 56). Die offenbar vom Beschwerdeführer unterstellte Verpflichtung, den von der Anzeige bedrohten Bediensteten in jedem Fall zu vertreten bzw ihn jedenfalls zu schützen, besteht daher nicht. Im Einzelfall kann es aber durchaus im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten, aber auch eines zweckmäßigen Dienstbetriebes liegen, dass geringfügige Verstöße nicht strenger als erforderlich geahndet werden, zumal jede Ungleichbehandlung von Bediensteten vermieden und die gerechte und faire Handhabung des Rechts zur Erstattung einer Disziplinaranzeige angestrebt werden soll. Kommt die Personalvertretung zum Ergebnis, dass nach dem mitgeteilten Sachverhalt kein Anlass für die Erstattung einer Disziplinaranzeige besteht, verletzt sie das Gesetz, wenn sie untätig bleibt (Schragel, aaO § 9 Rz 56).Bei ihrer Beschlussfassung, ob sie zur beabsichtigten Disziplinaranzeige Anträge stellt, hat die Personalvertretung einen weiten Spielraum. Sie hat auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen, aber auch die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren. Diese Wahrung kann so weit gehen, dass sie sogar von sich aus die Erstattung einer Disziplinaranzeige anregen kann (Schragel, PVG, Paragraph 9, Rz 56). Die offenbar vom Beschwerdeführer unterstellte Verpflichtung, den von der Anzeige bedrohten Bediensteten in jedem Fall zu vertreten bzw ihn jedenfalls zu schützen, besteht daher nicht. Im Einzelfall kann es aber durchaus im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten, aber auch eines zweckmäßigen Dienstbetriebes liegen, dass geringfügige Verstöße nicht strenger als erforderlich geahndet werden, zumal jede Ungleichbehandlung von Bediensteten vermieden und die gerechte und faire Handhabung des Rechts zur Erstattung einer Disziplinaranzeige angestrebt werden soll. Kommt die Personalvertretung zum Ergebnis, dass nach dem mitgeteilten Sachverhalt kein Anlass für die Erstattung einer Disziplinaranzeige besteht, verletzt sie das Gesetz, wenn sie untätig bleibt (Schragel, aaO Paragraph 9, Rz 56).
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008