Norm
PVG §9 Abs3 litcSchlagworte
Beabsichtigte Disziplinaranzeige, Mitteilung an PersonalvertretungRechtssatz
Da der Beschwerdeführer Mitglied des FA ist, war der FA zur Entscheidung über die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers iSd § 28 PVG zuständig. Auf Grund einer entsprechenden Mitteilung war dem DA bekannt, dass der FA diese Frage bereits geprüft und sie iSd Zustimmung zur Verfolgung des Beschwerdeführers entschieden hatte. Der DA konnte daher in jedenfalls vertretbarer Weise davon ausgehen, dass die persönliche Immunität des Beschwerdeführers der Disziplinaranzeige nicht entgegenstand, weil er nicht als Personalvertreter gehandelt hat. Auf diese Frage hatte der DA daher bei seiner Entscheidung nicht Bedacht zu nehmen. Seine Aufgabe war die Bewertung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens. Insofern war der Sachverhalt dem DA bekannt, sodass sich die Frage weiterer Erhebungen, Anhörungen oder Aufklärungen nicht stellte. Auch der Beschwerdeführer vermag keine Umstände aufzuzeigen, die dem DA zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen wären. Letztlich ging es daher bei der dem DA obliegenden Entscheidung nur mehr um die Frage, ob angesichts der Interessen der Bediensteten an einer gleichmäßigen Handhabung des Disziplinarrechts und der Erfordernisse des Dienstbetriebes das Verhalten des Beschwerdeführers als so geringfügig anzusehen war, dass es geboten erschienen wäre, beim Dienstgeber zu beantragen, von einer Anzeigeerstattung abzusehen bzw mit gelindern Mitteln das Auslangen zu finden. Davon kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein: Unterstellt man – wie dies der DA angesichts der ihm mitgeteilten Beschlussfassung des FA tun konnte – dass der Beschwerdeführer nicht als Personalvertreter, sondern ausschließlich als Gewerkschaftsfunktionär gehandelt hat – erweist sich die Entscheidung des DA, der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige nicht entgegen zu treten, nicht als gesetzwidrig: Der Beschwerdeführer hat gegen eine Weisung verstoßen, die im Interesse des Dienstbetriebes und nicht zuletzt auf Grund seines Verhaltens sowie wegen Beschwerden einzelner Dienstnehmer ergangen ist und die er – vergeblich – in einem Verfahren vor der PVAK bekämpft hat. Ihm war daher sowohl die Weisung als auch ihr Hintergrund bestens bekannt, sodass der DA mit der Annahme, dem Beschwerdeführer werde eine nicht bloß geringfügige Verfehlung vorgeworfen, den ihm offen stehenden Ermessensspielraum nicht verletzt hat.Da der Beschwerdeführer Mitglied des FA ist, war der FA zur Entscheidung über die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 28, PVG zuständig. Auf Grund einer entsprechenden Mitteilung war dem DA bekannt, dass der FA diese Frage bereits geprüft und sie iSd Zustimmung zur Verfolgung des Beschwerdeführers entschieden hatte. Der DA konnte daher in jedenfalls vertretbarer Weise davon ausgehen, dass die persönliche Immunität des Beschwerdeführers der Disziplinaranzeige nicht entgegenstand, weil er nicht als Personalvertreter gehandelt hat. Auf diese Frage hatte der DA daher bei seiner Entscheidung nicht Bedacht zu nehmen. Seine Aufgabe war die Bewertung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens. Insofern war der Sachverhalt dem DA bekannt, sodass sich die Frage weiterer Erhebungen, Anhörungen oder Aufklärungen nicht stellte. Auch der Beschwerdeführer vermag keine Umstände aufzuzeigen, die dem DA zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen wären. Letztlich ging es daher bei der dem DA obliegenden Entscheidung nur mehr um die Frage, ob angesichts der Interessen der Bediensteten an einer gleichmäßigen Handhabung des Disziplinarrechts und der Erfordernisse des Dienstbetriebes das Verhalten des Beschwerdeführers als so geringfügig anzusehen war, dass es geboten erschienen wäre, beim Dienstgeber zu beantragen, von einer Anzeigeerstattung abzusehen bzw mit gelindern Mitteln das Auslangen zu finden. Davon kann unter den gegebenen Umständen nicht die Rede sein: Unterstellt man – wie dies der DA angesichts der ihm mitgeteilten Beschlussfassung des FA tun konnte – dass der Beschwerdeführer nicht als Personalvertreter, sondern ausschließlich als Gewerkschaftsfunktionär gehandelt hat – erweist sich die Entscheidung des DA, der beabsichtigten Erstattung der Disziplinaranzeige nicht entgegen zu treten, nicht als gesetzwidrig: Der Beschwerdeführer hat gegen eine Weisung verstoßen, die im Interesse des Dienstbetriebes und nicht zuletzt auf Grund seines Verhaltens sowie wegen Beschwerden einzelner Dienstnehmer ergangen ist und die er – vergeblich – in einem Verfahren vor der PVAK bekämpft hat. Ihm war daher sowohl die Weisung als auch ihr Hintergrund bestens bekannt, sodass der DA mit der Annahme, dem Beschwerdeführer werde eine nicht bloß geringfügige Verfehlung vorgeworfen, den ihm offen stehenden Ermessensspielraum nicht verletzt hat.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2008