Norm
PVG §21 Abs2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie CI HASELMAYER als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die vom Dienststellenausschuss in seiner Sitzung vom 12. Juli 2007 über die weitere Ausübung der Personalvertretungsfunktionen des Beschwerdeführers und des *** gefassten Beschlüsse gesetzwidrig sind. Diese Beschlüsse wurden bereits im Verfahren A 18-PVAK/07 aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die vom Dienststellenausschuss in seiner Sitzung vom 12. Juli 2007 über die weitere Ausübung der Personalvertretungsfunktionen des Beschwerdeführers und des *** gefassten Beschlüsse gesetzwidrig sind. Diese Beschlüsse wurden bereits im Verfahren A 18-PVAK/07 aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
B e g r ü n d u n g :
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Dienststellenausschusses (DA); er bekleidet die Funktion des Schriftführers. Gegen ihn und seinen Fraktionskollegen *** wurde Disziplinaranzeige wegen des Verdachts von Dienstpflichtverletzungen erhoben. Der DA hatte der disziplinären Verfolgung des Beschwerdeführers und des *** wegen einzelner der erhobenen Vorwürfe zugestimmt.
Die Mehrheit der DA-Mitglieder stand auf dem Standpunkt, dass daher die Personalvertretungsfunktionen des Beschwerdeführers und des *** iSd § 21 Abs 2 PVG ruhen, sofern der DA nicht von seinem Recht Gebrauch mache, der weiteren Ausübung ihrer Funktionen einstimmig zuzustimmen. Der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden des DA *** berief deshalb für den 12. Juli 2007 eine Sitzung des DA ein, in der über die weitere Ausübung der Funktion des Beschwerdeführers und des *** entschieden werden sollte. Er erachtete sich zur Einberufung der Sitzung als berechtigt, weil der Vorsitzende des DA im Urlaub war und weil er der Rechtsauffassung war, dass die Funktion des *** – des stellvertretenden Vorsitzenden – iSd § 21 Abs 2 PVG ruht. In der Sitzung vom 12. Juli 2007 beschloss der DA mit Mehrheit, dass die Funktion des Beschwerdeführers und des *** ruhen solle. Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt dieses Beschlusses noch kein Beschluss der Disziplinarkommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gefasst worden war.Die Mehrheit der DA-Mitglieder stand auf dem Standpunkt, dass daher die Personalvertretungsfunktionen des Beschwerdeführers und des *** iSd Paragraph 21, Absatz 2, PVG ruhen, sofern der DA nicht von seinem Recht Gebrauch mache, der weiteren Ausübung ihrer Funktionen einstimmig zuzustimmen. Der zweite Stellvertreter des Vorsitzenden des DA *** berief deshalb für den 12. Juli 2007 eine Sitzung des DA ein, in der über die weitere Ausübung der Funktion des Beschwerdeführers und des *** entschieden werden sollte. Er erachtete sich zur Einberufung der Sitzung als berechtigt, weil der Vorsitzende des DA im Urlaub war und weil er der Rechtsauffassung war, dass die Funktion des *** – des stellvertretenden Vorsitzenden – iSd Paragraph 21, Absatz 2, PVG ruht. In der Sitzung vom 12. Juli 2007 beschloss der DA mit Mehrheit, dass die Funktion des Beschwerdeführers und des *** ruhen solle. Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt dieses Beschlusses noch kein Beschluss der Disziplinarkommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gefasst worden war.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die iSd § 21 Abs 2 PVG getroffenen Entscheidungen des DA. Eine solche Entscheidung sei erst zu treffen, wenn ein Disziplinarverfahren durch einen Einleitungsbeschluss eingeleitet worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, sodass die Funktion des Beschwerdeführers noch nicht geruht habe. Nur *** wäre daher in Abwesenheit des Vorsitzenden zur Einberufung einer Sitzung berechtigt gewesen, nicht aber ***. Zudem hätten der Beschwerdeführer und *** – weil ihre Funktionen nicht geruht haben – zur Sitzung geladen werden müssen. Schon deshalb seien die von ihm bekämpften Beschlüsse gesetzwidrig und daher aufzuheben. Zudem sei in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen der PV-GO verstoßen worden. So habe *** in unzulässiger Weise sowohl die Rolle des Vorsitzenden als auch die des Schriftführers ausgeübt. Auch die Vorbereitungszeit sei nicht eingehalten worden. Schließlich hätten an der Sitzung Mitglieder des DA teilgenommen, die befangen gewesen seien. Der DA hielt dem entgegen, dass das Mandat des Beschwerdeführers und des *** seit der Sitzung vom 27.6.2007 (bei dieser Sitzung stimmte der DA der disziplinären Verfolgung zu) ruhe. Sie seien daher zur Sitzung nicht zu laden gewesen. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, eine Sitzung einzuladen. Es treffe nicht zu, dass *** auch die Rolle des Schriftführers ausgeübt habe; vielmehr sei mangels Anwesenheit eines gewählten Schriftführers für die Sitzung ein Schriftführer bestimmt worden.Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die iSd Paragraph 21, Absatz 2, PVG getroffenen Entscheidungen des DA. Eine solche Entscheidung sei erst zu treffen, wenn ein Disziplinarverfahren durch einen Einleitungsbeschluss eingeleitet worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, sodass die Funktion des Beschwerdeführers noch nicht geruht habe. Nur *** wäre daher in Abwesenheit des Vorsitzenden zur Einberufung einer Sitzung berechtigt gewesen, nicht aber ***. Zudem hätten der Beschwerdeführer und *** – weil ihre Funktionen nicht geruht haben – zur Sitzung geladen werden müssen. Schon deshalb seien die von ihm bekämpften Beschlüsse gesetzwidrig und daher aufzuheben. Zudem sei in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen der PV-GO verstoßen worden. So habe *** in unzulässiger Weise sowohl die Rolle des Vorsitzenden als auch die des Schriftführers ausgeübt. Auch die Vorbereitungszeit sei nicht eingehalten worden. Schließlich hätten an der Sitzung Mitglieder des DA teilgenommen, die befangen gewesen seien. Der DA hielt dem entgegen, dass das Mandat des Beschwerdeführers und des *** seit der Sitzung vom 27.6.2007 (bei dieser Sitzung stimmte der DA der disziplinären Verfolgung zu) ruhe. Sie seien daher zur Sitzung nicht zu laden gewesen. Ebenso wenig sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, eine Sitzung einzuladen. Es treffe nicht zu, dass *** auch die Rolle des Schriftführers ausgeübt habe; vielmehr sei mangels Anwesenheit eines gewählten Schriftführers für die Sitzung ein Schriftführer bestimmt worden.
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:
§ 21 Abs 2 PVG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 21, Absatz 2, PVG hat folgenden Wortlaut:
„Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedeliktes) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion“.
Obzwar aus den Worten „sonst ruht seine Funktion“ der Schluss gezogen werden könnte, dass das Ruhen der Funktion erst nach einer Beschlussfassung eintritt, die zu keiner Einstimmigkeit über die weitere Ausübungsbefugnis führt, tritt nach der am gesamten Wortlaut der genannten Bestimmung orientierten Rechtsprechung der Kommission bei Vorliegen eines der in § 21 Abs 2 PVG genannten Fälle sofort Ruhen der Funktion ein; das Ruhen endet jedoch, wenn das Personalvertretungsorgan die Fortsetzung der Funktionsausübung einstimmig gestattet (Schragel, PVG, § 21 Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).Obzwar aus den Worten „sonst ruht seine Funktion“ der Schluss gezogen werden könnte, dass das Ruhen der Funktion erst nach einer Beschlussfassung eintritt, die zu keiner Einstimmigkeit über die weitere Ausübungsbefugnis führt, tritt nach der am gesamten Wortlaut der genannten Bestimmung orientierten Rechtsprechung der Kommission bei Vorliegen eines der in Paragraph 21, Absatz 2, PVG genannten Fälle sofort Ruhen der Funktion ein; das Ruhen endet jedoch, wenn das Personalvertretungsorgan die Fortsetzung der Funktionsausübung einstimmig gestattet (Schragel, PVG, Paragraph 21, Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung der Kommission).
Unterschiedlich beantwortet wird die Frage, wann der hier interessierende Tatbestand des Disziplinarverfahrens eintritt:
Schragel (PVG, § 21 Rz 6) verweist dazu auf § 123 Abs 3 BDG, nach dem dann, wenn in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft sind, diese mit dem Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eintreten. Die Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan ruhe daher, wenn der Beschluss der Disziplinarkommission dem betroffenen Beamten zugestellt ist. Dies gelte aber nur dann, wenn das zuständige Personalvertretungsorgan der disziplinären Verfolgung des betroffenen Personalvertreters vorher iSd § 28 PVG zugestimmt habe. Dieser Auffassung ist allerdings die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in ihrer Entscheidung vom 25. November 1998, A 35-PVAK/98 nicht gefolgt. Stattdessen vertrat die Kommission die Rechtsauffassung, dass ein Disziplinarverfahren nicht erst mit einem formellen Einleitungsbeschluss, sondern bereits mit disziplinären Verfolgungsmaßnahmen beginne, die zu einem Einleitungsbeschluss führen können. Dieser Auffassung folgte offenkundig auch der DA. Nach neuerlicher Überprüfung der für bzw. gegen beide Rechtsauffassungen sprechenden Argumente sieht sich die Kommission nicht in der Lage, ihre in der Entscheidung vom 25. November 1998 vertretene Auffassung aufrecht zu erhalten:Schragel (PVG, Paragraph 21, Rz 6) verweist dazu auf Paragraph 123, Absatz 3, BDG, nach dem dann, wenn in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft sind, diese mit dem Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eintreten. Die Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan ruhe daher, wenn der Beschluss der Disziplinarkommission dem betroffenen Beamten zugestellt ist. Dies gelte aber nur dann, wenn das zuständige Personalvertretungsorgan der disziplinären Verfolgung des betroffenen Personalvertreters vorher iSd Paragraph 28, PVG zugestimmt habe. Dieser Auffassung ist allerdings die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in ihrer Entscheidung vom 25. November 1998, A 35-PVAK/98 nicht gefolgt. Stattdessen vertrat die Kommission die Rechtsauffassung, dass ein Disziplinarverfahren nicht erst mit einem formellen Einleitungsbeschluss, sondern bereits mit disziplinären Verfolgungsmaßnahmen beginne, die zu einem Einleitungsbeschluss führen können. Dieser Auffassung folgte offenkundig auch der DA. Nach neuerlicher Überprüfung der für bzw. gegen beide Rechtsauffassungen sprechenden Argumente sieht sich die Kommission nicht in der Lage, ihre in der Entscheidung vom 25. November 1998 vertretene Auffassung aufrecht zu erhalten:
In der damaligen Entscheidung verwies die Kommission darauf, dass schon vor einem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission gravierende Maßnahmen gegen einen Bediensteten ergriffen werden könnten, so etwa eine „vorläufige“ Suspendierung, aber auch – bei Absehen von einer Disziplinaranzeige – eine Belehrung oder eine Ermahnung, was zumindest ein geringes Verschulden des Bediensteten voraussetze. Die Zustimmung des Personalvertretungsorgans iSd § 28 PVG müsse daher schon vor der formellen Einleitung des Disziplinarverfahrens eingeholt werden. Auch § 9 Abs 3 lit c PVG, wonach der Personalvertretung bereits die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige mitzuteilen sei, weise in diese Richtung. Es wäre daher nicht folgerichtig, für das Ruhen des Mandats nach § 21 Abs 2 PVG andere zeitliche Kriterien anzusetzen, sodass der Meinung Schragels, nach der das Ruhen des Mandats erst mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses eintrete, nicht zu folgen sei.In der damaligen Entscheidung verwies die Kommission darauf, dass schon vor einem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission gravierende Maßnahmen gegen einen Bediensteten ergriffen werden könnten, so etwa eine „vorläufige“ Suspendierung, aber auch – bei Absehen von einer Disziplinaranzeige – eine Belehrung oder eine Ermahnung, was zumindest ein geringes Verschulden des Bediensteten voraussetze. Die Zustimmung des Personalvertretungsorgans iSd Paragraph 28, PVG müsse daher schon vor der formellen Einleitung des Disziplinarverfahrens eingeholt werden. Auch Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG, wonach der Personalvertretung bereits die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige mitzuteilen sei, weise in diese Richtung. Es wäre daher nicht folgerichtig, für das Ruhen des Mandats nach Paragraph 21, Absatz 2, PVG andere zeitliche Kriterien anzusetzen, sodass der Meinung Schragels, nach der das Ruhen des Mandats erst mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses eintrete, nicht zu folgen sei.
Dem sind folgende Überlegungen entgegen zu halten:
§ 21 Abs 2 PVG knüpft die Rechtsfolge des Ruhens in unmissverständlicher Weise an ein „Disziplinarverfahren“. Von einem solchen kann begrifflich erst die Rede sein, wenn es eingeleitet ist. In diesem Zusammenhang verweist Schragel zu Recht auf § 123 Abs 3 BDG, der normiert, dass immer dann, wenn in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft sind, diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Fall der (vorläufigen) Suspendierung eintreten. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (500 BlgNR XIV. GP) handelt es sich dabei um eine gezielte gesetzliche Fiktion, die angesichts des Umstandes, dass das Disziplinarverfahren grundsätzlich mit einer Anzeige eingeleitet werde, für den Eintritt allfälliger Rechtsfolgen den Zeitpunkt der Einleitung festlegen solle. Diese klare Anordnung des Gesetzgebers hier nicht anzuwenden, besteht keine Veranlassung. Aus der in der Vorentscheidung angesprochenen Bestimmung des § 9 Abs 3 lit c PVG ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen. Es trifft zwar zu, dass die Personalvertretung nach dieser Bestimmung schon vor der Erstattung der Disziplinaranzeige zu verständigen ist, sodass sie Gelegenheit hat, beim Dienstgeber ihr allenfalls erforderliche Anträge zu stellen (etwa den Antrag, von einer Disziplinaranzeige abzusehen) und Verhandlungen aufzunehmen. Damit ist aber klar, dass es hier um Maßnahmen im Vorfeld der Disziplinaranzeige bzw. um ein Stadium des Geschehens geht, in dem noch nicht zwingend feststeht, dass überhaupt eine Disziplinaranzeige erstattet wird. Für den Zeitpunkt, wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, lässt sich daraus also nichts gewinnen. Nichts anderes gilt für § 28 PVG. Nach dieser Bestimmung dürfen Personalvertreter wegen Äußerungen und Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Diese Zustimmung ist ebenfalls vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens einzuholen. Wird sie nicht erteilt, weil die gegen den Personalvertreter erhobenen Vorwürfe mit der Ausübung seiner Funktion in Zusammenhang stehen, kann kein Disziplinarverfahren stattfinden. Auch diese Bestimmung spricht daher in Wahrheit nicht dafür, im Zusammenhang mit der Anwendung des § 21 Abs 2 PVG den Beginn des Disziplinarverfahrens auf einen Zeitpunkt vor seiner eigentlichen formellen Einleitung vorzuverlegen.Paragraph 21, Absatz 2, PVG knüpft die Rechtsfolge des Ruhens in unmissverständlicher Weise an ein „Disziplinarverfahren“. Von einem solchen kann begrifflich erst die Rede sein, wenn es eingeleitet ist. In diesem Zusammenhang verweist Schragel zu Recht auf Paragraph 123, Absatz 3, BDG, der normiert, dass immer dann, wenn in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft sind, diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Fall der (vorläufigen) Suspendierung eintreten. Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (500 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode handelt es sich dabei um eine gezielte gesetzliche Fiktion, die angesichts des Umstandes, dass das Disziplinarverfahren grundsätzlich mit einer Anzeige eingeleitet werde, für den Eintritt allfälliger Rechtsfolgen den Zeitpunkt der Einleitung festlegen solle. Diese klare Anordnung des Gesetzgebers hier nicht anzuwenden, besteht keine Veranlassung. Aus der in der Vorentscheidung angesprochenen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen. Es trifft zwar zu, dass die Personalvertretung nach dieser Bestimmung schon vor der Erstattung der Disziplinaranzeige zu verständigen ist, sodass sie Gelegenheit hat, beim Dienstgeber ihr allenfalls erforderliche Anträge zu stellen (etwa den Antrag, von einer Disziplinaranzeige abzusehen) und Verhandlungen aufzunehmen. Damit ist aber klar, dass es hier um Maßnahmen im Vorfeld der Disziplinaranzeige bzw. um ein Stadium des Geschehens geht, in dem noch nicht zwingend feststeht, dass überhaupt eine Disziplinaranzeige erstattet wird. Für den Zeitpunkt, wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, lässt sich daraus also nichts gewinnen. Nichts anderes gilt für Paragraph 28, PVG. Nach dieser Bestimmung dürfen Personalvertreter wegen Äußerungen und Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Diese Zustimmung ist ebenfalls vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens einzuholen. Wird sie nicht erteilt, weil die gegen den Personalvertreter erhobenen Vorwürfe mit der Ausübung seiner Funktion in Zusammenhang stehen, kann kein Disziplinarverfahren stattfinden. Auch diese Bestimmung spricht daher in Wahrheit nicht dafür, im Zusammenhang mit der Anwendung des Paragraph 21, Absatz 2, PVG den Beginn des Disziplinarverfahrens auf einen Zeitpunkt vor seiner eigentlichen formellen Einleitung vorzuverlegen.
Auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Ermahnung oder einer Belehrung stützt den in der Vorentscheidung vertretenen Standpunkt nicht: Wie in der Vorentscheidung ohnedies betont, kommt es dazu im Allgemeinen dann, wenn von der Erstattung einer Disziplinaranzeige abgesehen wird. Auch daraus kann daher in keiner Weise geschlossen werden, dass § 21 Abs 2 PVG, der ja von einem Disziplinarverfahren spricht, bereits vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens, ja sogar vor der Erstattung einer Disziplinaranzeige, greifen soll. Nach neuerlicher Beurteilung schließt sich die Kommission daher der Auffassung Schragels an, dass der Tatbestand des Disziplinarverfahrens iSd § 21 Abs 2 PVG erst mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission verwirklicht ist. Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht, weil es sonst für Organe des Dienstgebers leicht möglich wäre, durch die Erstattung einer (allenfalls von vornherein wenig zielführenden) Disziplinaranzeige das Mandat eines unliebsamen Personalvertreters für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum zum Ruhen zu bringen. Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Fassung des von ihm bekämpften Beschlusses des DA gegen den Beschwerdeführer noch kein Einleitungsbeschluss ergangen und daher kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, hat daher sein Mandat nicht im Sinne des § 21 Abs 2 PVG geruht. Daher war die Einberufung der Sitzung und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zu dieser geladen wurde, nicht gesetzeskonform. Dass die den gegenteiligen Standpunkt vertretenden Mitglieder des DA im Vertrauen auf die zitierte Vorentscheidung der Kommission handelten, vermag daran nichts zu ändern. Schon dieser Umstand führt zur Gesetzwidrigkeit der vom Beschwerdeführer bekämpften Beschlüsse. Seiner Beschwerde ist daher stattzugeben.Auch der Hinweis auf die Möglichkeit einer Ermahnung oder einer Belehrung stützt den in der Vorentscheidung vertretenen Standpunkt nicht: Wie in der Vorentscheidung ohnedies betont, kommt es dazu im Allgemeinen dann, wenn von der Erstattung einer Disziplinaranzeige abgesehen wird. Auch daraus kann daher in keiner Weise geschlossen werden, dass Paragraph 21, Absatz 2, PVG, der ja von einem Disziplinarverfahren spricht, bereits vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens, ja sogar vor der Erstattung einer Disziplinaranzeige, greifen soll. Nach neuerlicher Beurteilung schließt sich die Kommission daher der Auffassung Schragels an, dass der Tatbestand des Disziplinarverfahrens iSd Paragraph 21, Absatz 2, PVG erst mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission verwirklicht ist. Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht, weil es sonst für Organe des Dienstgebers leicht möglich wäre, durch die Erstattung einer (allenfalls von vornherein wenig zielführenden) Disziplinaranzeige das Mandat eines unliebsamen Personalvertreters für einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum zum Ruhen zu bringen. Da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Fassung des von ihm bekämpften Beschlusses des DA gegen den Beschwerdeführer noch kein Einleitungsbeschluss ergangen und daher kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden war, hat daher sein Mandat nicht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, PVG geruht. Daher war die Einberufung der Sitzung und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zu dieser geladen wurde, nicht gesetzeskonform. Dass die den gegenteiligen Standpunkt vertretenden Mitglieder des DA im Vertrauen auf die zitierte Vorentscheidung der Kommission handelten, vermag daran nichts zu ändern. Schon dieser Umstand führt zur Gesetzwidrigkeit der vom Beschwerdeführer bekämpften Beschlüsse. Seiner Beschwerde ist daher stattzugeben.
Die Aufhebung der betroffenen Beschlüsse erfolgte bereits im von *** als Beschwerdeführer eingeleiteten Verfahren A 18-PVAK/07.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010