Norm
PVG §2Schlagworte
Verpflichtung zum Widerspruch zur gesetzwidrigen Lehrfächerverteilung, persönliche Reaktion des Vorsitzenden des Dienststellenausschusse in der Dienststellenversammlung mit aufgeheizter StimmungRechtssatz
Der Dienststellenausschuss darf einer gesetzwidrigen Lehrfächerverteilung (LFV) nicht zustimmen, wenn sie durch Unterbleiben der Einrichtung einer weiteren Klasse gesetzwidrig ist, auch wenn in den Vorjahren Einsprüche gegen gesetzwidrige LFV erfolglos waren.
Wenn der Dienststellenausschuss-Vorsitzende als solcher in der Lehrerkonferenz die Vorgangsweise des Dienststellenausschusses erläutert und sich dabei mit den Einwänden eines Lehrers auseinandersetzt, ist dies dem Dienststellenausschuss zuzurechnen. Die Tatsache, dass der Dienststellenausschuss durch die Person des Vorsitzenden zu einer Sachfrage Stellung nimmt, ist nicht gesetzwidrig. Die durch die aufgeheizte Stimmung in der Konferenz bewirkte persönliche Reaktion des Vorsitzenden hat nichts mit der Geschäftsführung des Dienststellenausschusses zu tun und ist damit nicht dem Dienststellenausschuss zuzurechnen. Über ein persönliches Verhalten eines Personalvertreters hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission nicht zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008