TE Pvak 2008/4/28 A28-PVAK/06

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Veröffentlicht am 28.04.2008
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Norm

PVG §2
PVG §9
PVG §10
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers sowie CI HASELMAYER als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des *** gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Zustimmung des Dienststellenausschusses zur Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2006/2007 nicht dem Gesetz entsprach.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Zustimmung des Dienststellenausschusses zur Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 2006 aus 2007, nicht dem Gesetz entsprach.

Der Beschluss des Dienststellenausschusses, mit dem diese Zustimmung erteilt wurde, wird aufgehoben. Im Übrigen – nämlich in Ansehung der Lehrerkonferenz vom 14. November 2006 – wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dieser Lehrerkonferenz nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.Der Beschluss des Dienststellenausschusses, mit dem diese Zustimmung erteilt wurde, wird aufgehoben. Im Übrigen – nämlich in Ansehung der Lehrerkonferenz vom 14. November 2006 – wird der Beschwerde nicht Folge gegeben. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses im Zusammenhang mit dieser Lehrerkonferenz nicht gesetzwidrig war. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Nach § 43 Abs 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG) darf die Klassenschülerzahl an der allgemeinbildenden höheren Schule 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. Überschreitungen der Klassenschülerhöchstzahlen sind daher nur dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines derartigen Vorgehens erfolglos versucht worden sind und ohne Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl die Aufnahme des Schülers in die betreffende Klasse nicht möglich wäre. Die Einsparung von Werteinheiten kann die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl nicht rechtfertigen (PVAK, G 1-PVAK/97).Nach Paragraph 43, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) darf die Klassenschülerzahl an der allgemeinbildenden höheren Schule 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. Überschreitungen der Klassenschülerhöchstzahlen sind daher nur dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines derartigen Vorgehens erfolglos versucht worden sind und ohne Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl die Aufnahme des Schülers in die betreffende Klasse nicht möglich wäre. Die Einsparung von Werteinheiten kann die Überschreitung der Klassenschülerhöchstzahl nicht rechtfertigen (PVAK, G 1-PVAK/97).

Der Beschwerdeführer ist Lehrer am ***. Im Schuljahr 2006/2007 wurden an dieser Schule 26 Schulklassen (darunter vier erste Klassen) eingerichtet. Der Dienststellenausschuss (DA) stimmte der auf dieser Klassenzahl erstellten Lehrfächerverteilung (LFV) zu. Der Beschwerdeführer hatte die Vorgangsweise des DA mit der Begründung kritisiert, dass es bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahlen bzw bei Durchführung der vorgeschriebenen Teilungen eine zusätzliche erste Klasse hätte geben müssen. Er wendete sich in dieser Frage ua schriftlich an den Landesschulinspektor (LSI), was beim Vorsitzenden des DA Verärgerung auslöste. Er wertete die Vorgangsweise des Beschwerdeführers als Zeichen des Misstrauens gegen den DA. Er brachte deshalb die Kritik des Beschwerdeführers bei einer Lehrerkonferenz vom 14. November 2006 zu Sprache, drückte seine Verärgerung über den Beschwerdeführer aus und schlug eine Vertrauensabstimmung unter den Lehrern vor. An dieser Vertrauensabstimmung nahmen 50 der 63 Lehrer der Schule teil. 82 % der teilnehmenden Lehrer sprachen dem Dienststellenausschuss das Vertrauen aus. In seiner Beschwerde warf der Beschwerdeführer dem DA vor, nicht richtig gehandelt zu haben, weil er eine Lehrfächerverteilung unterschrieben habe, in der die gesetzlich vorgeschriebenen Klassenteilungen in den ersten und zweiten Klassen nicht durchgeführt worden seien. Zudem habe der DA den Beschwerdeführer, der das zuständige Aufsichtsorgan auf gesetzwidrige Zustände hingewiesen habe, in einer als Mobbing zu qualifizierenden Weise im Rahmen einer Konferenz bloßgestellt. Insbesondere habe er dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er wolle die Schule schlecht machen, sein Verhalten sei unerträglich, er handle wider besseres Wissen und er greife den der Schule wohlgesonnenen LSI an.Der Beschwerdeführer ist Lehrer am ***. Im Schuljahr 2006 aus 2007, wurden an dieser Schule 26 Schulklassen (darunter vier erste Klassen) eingerichtet. Der Dienststellenausschuss (DA) stimmte der auf dieser Klassenzahl erstellten Lehrfächerverteilung (LFV) zu. Der Beschwerdeführer hatte die Vorgangsweise des DA mit der Begründung kritisiert, dass es bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahlen bzw bei Durchführung der vorgeschriebenen Teilungen eine zusätzliche erste Klasse hätte geben müssen. Er wendete sich in dieser Frage ua schriftlich an den Landesschulinspektor (LSI), was beim Vorsitzenden des DA Verärgerung auslöste. Er wertete die Vorgangsweise des Beschwerdeführers als Zeichen des Misstrauens gegen den DA. Er brachte deshalb die Kritik des Beschwerdeführers bei einer Lehrerkonferenz vom 14. November 2006 zu Sprache, drückte seine Verärgerung über den Beschwerdeführer aus und schlug eine Vertrauensabstimmung unter den Lehrern vor. An dieser Vertrauensabstimmung nahmen 50 der 63 Lehrer der Schule teil. 82 % der teilnehmenden Lehrer sprachen dem Dienststellenausschuss das Vertrauen aus. In seiner Beschwerde warf der Beschwerdeführer dem DA vor, nicht richtig gehandelt zu haben, weil er eine Lehrfächerverteilung unterschrieben habe, in der die gesetzlich vorgeschriebenen Klassenteilungen in den ersten und zweiten Klassen nicht durchgeführt worden seien. Zudem habe der DA den Beschwerdeführer, der das zuständige Aufsichtsorgan auf gesetzwidrige Zustände hingewiesen habe, in einer als Mobbing zu qualifizierenden Weise im Rahmen einer Konferenz bloßgestellt. Insbesondere habe er dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er wolle die Schule schlecht machen, sein Verhalten sei unerträglich, er handle wider besseres Wissen und er greife den der Schule wohlgesonnenen LSI an.

Der DA bestritt, gesetzwidrig gehandelt zu haben. Es sei zwar richtig, dass in den ersten Klassen die vorgeschriebenen Schülerhöchstzahlen überschritten worden seien. Dies sei aber notwendig gewesen, weil sonst Schüler hätten abgewiesen werden müssen. Es fehle auch an den erforderlichen Räumen. Der LSI habe bereits vorher signalisiert, der Einrichtung einer weiteren Klasse nicht zustimmen zu werden. Der DA habe daher der Lehrfächerverteilung (LFV) zugestimmt, zumal fast allen Wünschen der Kollegen Rechnung getragen worden sei. Die Äußerungen des Vorsitzenden des DA im Rahmen der Konferenz hätten dazu gedient, die Diskussion über das Schreiben des Beschwerdeführers an den LSI einzuleiten, mit dem dieser die Personalvertretung kritisiert habe. Der DA habe daraufhin eine Vertrauensabstimmung unter den Kolleginnen und Kollegen initiiert, bei der 82 % der teilnehmenden 52 Lehrer (von 63 an der Schule tätigen) der Personalvertretung des Vertrauen ausgesprochen hätten. Der Beschwerdeführer trat dem entgegen. Die zur Einrichtung der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Klassen nötigen Räume seien vorhanden. Der DA habe aber die Einrichtung einer zusätzlichen Klasse gar nicht beantragt, weil vom LSR der Schule avisiert worden sei, dass „die Eröffnung einer fünften ersten Klasse nicht in Frage käme“. Dies sei vorauseilender Gehorsam gegenüber einem mündlich geäußerten Wunsch. Stattdessen wäre der DA verpflichtet gewesen, die bestehende Rechtslage einzuhalten.

Die Kommission führte ein umfangreiches Verfahren durch, in dem der Beschwerdeführer, der Vorsitzende des DA, der LSI und der Schulleiter einvernommen wurden und sowie in zahlreiche Urkunden Einsicht genommen wurde.

Zuletzt war zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass die nötigen Räume für die Einrichtung weiterer Klassen in der Schule hätten bereitgestellt werden können (siehe dazu insbesondere die Ausführungen des Schulleiters in der Verhandlung vom 14. Jänner 2008) und dass letztlich die nach dem Gesetz gebotene Einrichtung einer weiteren ersten Klasse nur wegen der Ankündigung des LSR unterblieb, einer weiteren Klasse nicht zuzustimmen. Schon im Schuljahr 2004/2005 wurden an der Schule die im Gesetz vorgeschriebenen Klassenschülerhöchstzahlen überschritten. Der Schulleiter war damit nicht einverstanden und ermutigte den DA, der LFV nicht zuzustimmen, um auf diese Weise mehr Klassen erreichen zu können. Der Versuch endete allerdings negativ. In Bezug auf das Schuljahr 2006/2007 erklärte der amtsführende Präsident des LSR dem damaligen Vorsitzenden des DA und einem weiteren Lehrer der Schule, dass *** keine weitere erste Klasse bekommen werde. Bei der pädagogischen Konferenz am 14. November 2006 brachte der Vorsitzende des DA das von ihm als Zeichen des Misstrauens gegen die Personalvertretung gewertete Verhalten zur Sprache und verlangte die Durchführung einer Vertrauensabstimmung. Er machte dabei seine Verärgerung über den Beschwerdeführer deutlich und warf ihm vor, durch sein Handeln die Schule schlecht zu machen und der Schule wohlgesinnte Personen zu verärgern.Zuletzt war zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass die nötigen Räume für die Einrichtung weiterer Klassen in der Schule hätten bereitgestellt werden können (siehe dazu insbesondere die Ausführungen des Schulleiters in der Verhandlung vom 14. Jänner 2008) und dass letztlich die nach dem Gesetz gebotene Einrichtung einer weiteren ersten Klasse nur wegen der Ankündigung des LSR unterblieb, einer weiteren Klasse nicht zuzustimmen. Schon im Schuljahr 2004 aus 2005, wurden an der Schule die im Gesetz vorgeschriebenen Klassenschülerhöchstzahlen überschritten. Der Schulleiter war damit nicht einverstanden und ermutigte den DA, der LFV nicht zuzustimmen, um auf diese Weise mehr Klassen erreichen zu können. Der Versuch endete allerdings negativ. In Bezug auf das Schuljahr 2006 aus 2007, erklärte der amtsführende Präsident des LSR dem damaligen Vorsitzenden des DA und einem weiteren Lehrer der Schule, dass *** keine weitere erste Klasse bekommen werde. Bei der pädagogischen Konferenz am 14. November 2006 brachte der Vorsitzende des DA das von ihm als Zeichen des Misstrauens gegen die Personalvertretung gewertete Verhalten zur Sprache und verlangte die Durchführung einer Vertrauensabstimmung. Er machte dabei seine Verärgerung über den Beschwerdeführer deutlich und warf ihm vor, durch sein Handeln die Schule schlecht zu machen und der Schule wohlgesinnte Personen zu verärgern.

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat dazu erwogen:

Zur Zustimmung des DA zur LFV:

Es ist mittlerweile nicht mehr strittig, dass nach der bestehenden Rechtslage im Schuljahr 2006/2007 eine weitere Klasse hätte eingerichtet werden müssen. Es ist aber im Verfahren deutlich hervorgekommen, dass es dazu in keinem Fall gekommen wäre, weil der LSR von vornherein seine Ablehnung gegen eine solche Maßnahme ankündigte und – wie das Beweisverfahren ergab – seine in diesem Zusammenhang geübte Praxis nach wie vor als schulpolitisch geboten erachtet. Gegen den Widerstand des LSR gestellte Anträge auf Einrichtung weiterer Klassen werden vom LSR als „Formalakt“ bezeichnet. Dessen ungeachtet ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er das Unterbleiben der Einrichtung einer weiteren ersten Klasse – und damit die darauf beruhende LFV – als gesetzwidrig bezeichnet. Ihm ist daher auch beizupflichten, dass der DA der LFV nicht hätte zustimmen dürfen und mit der Zustimmung zu einer nicht dem Gesetz entsprechenden LFV nicht gesetzeskonform gehandelt hat.Es ist mittlerweile nicht mehr strittig, dass nach der bestehenden Rechtslage im Schuljahr 2006 aus 2007, eine weitere Klasse hätte eingerichtet werden müssen. Es ist aber im Verfahren deutlich hervorgekommen, dass es dazu in keinem Fall gekommen wäre, weil der LSR von vornherein seine Ablehnung gegen eine solche Maßnahme ankündigte und – wie das Beweisverfahren ergab – seine in diesem Zusammenhang geübte Praxis nach wie vor als schulpolitisch geboten erachtet. Gegen den Widerstand des LSR gestellte Anträge auf Einrichtung weiterer Klassen werden vom LSR als „Formalakt“ bezeichnet. Dessen ungeachtet ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er das Unterbleiben der Einrichtung einer weiteren ersten Klasse – und damit die darauf beruhende LFV – als gesetzwidrig bezeichnet. Ihm ist daher auch beizupflichten, dass der DA der LFV nicht hätte zustimmen dürfen und mit der Zustimmung zu einer nicht dem Gesetz entsprechenden LFV nicht gesetzeskonform gehandelt hat.

Die Rechtfertigung des DA, er habe der LFV zugestimmt, weil Einwände gegen die LFV – wie ja auch der im vorangegangenen Schuljahr geleistete Widerstand – erfolglos geblieben wären und nur die der Schule prinzipiell positiv gesonnene Schulbehörde verärgert hätten, ist glaubwürdig und macht wohl deutlich, dass der DA in der Überzeugung gehandelt hat, im Interesse der Schule und der an ihr tätigen Lehrer gehandelt zu haben. Derartige Überlegungen sind aber – wie der Beschwerdeführer richtig geltend macht – nicht geeignet, an der Gesetzwidrigkeit der aufgezeigten Geschäftsführung etwas zu ändern. Wenngleich die Ursache der aufgezeigten Gesetzwidrigkeit in erster Linie im dargestellten schulpolitischen System und nicht beim DA zu finden ist, erweist sich daher die Beschwerde in diesem Umfang als berechtigt.

2) Zum Vorwurf, der DA habe den Beschwerdeführer in der Konferenz vom 14. November 2006 bloßgestellt:

Gemäß § 41 Abs 1 und Abs 2 PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa im Fall des Vorsitzenden oder des Schriftführers) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß § 22 Abs 8 PVG ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgan bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Kommission, nicht aber das (nicht dem Organ zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel, PVG, § 41 Rz 11 f). Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Verhalten des Vorsitzenden des DA in der Konferenz vom 14. November 2006 muss daher unterschieden werden:Gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 2, PVG hat die Personalvertretungs-Aufsichtskommission als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Organe der Personalvertretung sind – abgesehen von der Vertrauensperson, die in Dienststellen mit fünf bis neun Bediensteten gewählt ist – Kollegialorgane. Nur diese oder Personalvertreter, denen kraft Gesetzes (wie etwa im Fall des Vorsitzenden oder des Schriftführers) oder durch Übertragung einzelner Aufgaben gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG ein bestimmtes, dem Personalvertretungsorgan zuzurechnendes Organverhalten zugewiesen ist, unterliegen als Kollegialorgan bzw. in ihrem Organverhalten der Aufsicht der Kommission, nicht aber das (nicht dem Organ zuzurechnende) Verhalten einzelner Mitglieder (ständige Rechtsprechung der Kommission; A 42-PVAK/98; A 22-PVAK/99 uva; Schragel, PVG, Paragraph 41, Rz 11 f). Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde geltend gemachten Verhalten des Vorsitzenden des DA in der Konferenz vom 14. November 2006 muss daher unterschieden werden:

Dass der Vorsitzende in dieser Konferenz die Vorgangsweise des DA erläutert und sich dabei mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandersetzt, ist wohl dem DA zuzurechnen, weil der Vorsitzende dabei ausdrücklich als Vertreter des DA aufgetreten ist. Die Tatsache, dass der DA durch die Person des Vorsitzenden zu einer Sachfrage Stellung nimmt, ist für sich allerdings nicht zu beanstanden und in keiner Weise gesetzwidrig. Insofern war daher der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Mit dem Schwergewicht seiner dazu erstatteten Ausführungen wendet sich der Beschwerdeführer im Übrigen dagegen, dass der Vorsitzende des DA den Beschwerdeführer in der Konferenz durch unqualifizierte Formulierungen herabgesetzt habe.

Es braucht hier nicht geklärt zu werden, was genau der Vorsitzende an persönlichen Vorwürfen über den Beschwerdeführer geäußert hat und ob diese Äußerungen tatsächlich als herabsetzend bzw als Mobbing zu qualifizieren sind. Nach dem dazu erstatteten Vorbringen und den Beweisergebnissen waren diese als herabsetzend kritisierten Äußerungen ganz offenkundig keine namens des DA erklärte Stellungnahme, sondern eine durch die aufgeheizte Stimmung (vgl das Protokoll über die Konferenz) bewirkte persönliche Reaktion des Vorsitzenden, die mit der Geschäftsführung des DA nichts zu tun hat und diesem als Organ der Personalvertretung daher nicht zuzurechnen ist. Über ein allfälliges persönliches Fehlverhalten eines einzelnen Personalvertreters kann die Kommission aber nicht entscheiden.Es braucht hier nicht geklärt zu werden, was genau der Vorsitzende an persönlichen Vorwürfen über den Beschwerdeführer geäußert hat und ob diese Äußerungen tatsächlich als herabsetzend bzw als Mobbing zu qualifizieren sind. Nach dem dazu erstatteten Vorbringen und den Beweisergebnissen waren diese als herabsetzend kritisierten Äußerungen ganz offenkundig keine namens des DA erklärte Stellungnahme, sondern eine durch die aufgeheizte Stimmung vergleiche das Protokoll über die Konferenz) bewirkte persönliche Reaktion des Vorsitzenden, die mit der Geschäftsführung des DA nichts zu tun hat und diesem als Organ der Personalvertretung daher nicht zuzurechnen ist. Über ein allfälliges persönliches Fehlverhalten eines einzelnen Personalvertreters kann die Kommission aber nicht entscheiden.

Im Zusammenhang mit dem Verhalten des Vorsitzenden des DA in der Lehrerkonferenz musste die Beschwerde daher erfolglos bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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