Norm
PVG §22 Abs2Schlagworte
Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse bei Unterschreitung der 48-stündigen Vorbereitungsfrist, Unzulässigkeit eines Informationsvorsprunges für einzelne MitgliederRechtssatz
Wird die 48-stündige Vorbereitungsfrist des § 1 Personalvertretungs-Geschäftsordnung nicht eingehalten, sind die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig.Wird die 48-stündige Vorbereitungsfrist des Paragraph eins, Personalvertretungs-Geschäftsordnung nicht eingehalten, sind die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig.
Gesetzliche Regelungen, wie die Personalvertreter den notwendigen Informationsstand vor der Sitzung erhalten sollen, fehlen. Es steht aber keinem Dienststellenausschuss-Mitglied ein Informationsvorsprung zu. Die Mehrheit im Dienststellenausschuss darf die für eine verantwortungsbewusste Beschlussfassung erforderlichen und von Dienststellenausschuss-Mitgliedern geforderten Erhebungen nicht unmöglich machen oder „abwürgen“. Bei einem solchen Vorgehen werden die Grundregeln einer ordnungsgemäßen und fairen Geschäftsführung in einem Dienststellenausschuss verletzt.
Wünsche der Minderheit im Dienststellenausschuss auf weitere Erhebungen müssen umso mehr Beachtung finden, je später und damit überraschender ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Bei einem erst in der Sitzung aufgenommenen Tagesordnungspunkt, der schwere Vorwürfe gegen einen Kollegen zum Gegenstand hat, ist der Wunsch, sich zunächst zu informieren und zu besprechen, besonders zu respektieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008