RS Pvak 2008/5/5 A14-PVAK/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2008
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Norm

PVG §22 Abs2
PV-GO §1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Gesetzwidrigkeit der Beschlüsse bei Unterschreitung der 48-stündigen Vorbereitungsfrist, Unzulässigkeit eines Informationsvorsprunges für einzelne Mitglieder

Rechtssatz

Wird die 48-stündige Vorbereitungsfrist des § 1 Personalvertretungs-Geschäftsordnung nicht eingehalten, sind die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig.Wird die 48-stündige Vorbereitungsfrist des Paragraph eins, Personalvertretungs-Geschäftsordnung nicht eingehalten, sind die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gesetzwidrig.

Gesetzliche Regelungen, wie die Personalvertreter den notwendigen Informationsstand vor der Sitzung erhalten sollen, fehlen. Es steht aber keinem Dienststellenausschuss-Mitglied ein Informationsvorsprung zu. Die Mehrheit im Dienststellenausschuss darf die für eine verantwortungsbewusste Beschlussfassung erforderlichen und von Dienststellenausschuss-Mitgliedern geforderten Erhebungen nicht unmöglich machen oder „abwürgen“. Bei einem solchen Vorgehen werden die Grundregeln einer ordnungsgemäßen und fairen Geschäftsführung in einem Dienststellenausschuss verletzt.

Wünsche der Minderheit im Dienststellenausschuss auf weitere Erhebungen müssen umso mehr Beachtung finden, je später und damit überraschender ein Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Bei einem erst in der Sitzung aufgenommenen Tagesordnungspunkt, der schwere Vorwürfe gegen einen Kollegen zum Gegenstand hat, ist der Wunsch, sich zunächst zu informieren und zu besprechen, besonders zu respektieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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