Norm
PVG §22 Abs2Text
Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A., des B. und der C. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des DienststellenausschussesGemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
B e g r ü n d u n g :
Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorfälle Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenausschusses (DA).
In ihrer Beschwerde erheben sie gegen den DA folgende Vorwürfe:
Auf dieser Grundlage hat die Kommission erwogen:
Es ist nicht strittig, dass vor der Sitzung vom 27. April 2006 die 48stündige Vorbereitungsfrist des § 1 PV-GO nicht eingehalten wurde. Dass die Frist nur um elf Minuten verkürzt wurde, trifft zwar zu, kann aber daran nichts ändern. Dass die Beschwerdeführer auf die Einhaltung der Vorbereitungsfrist auch unter solchen Umständen bestehen, mag auf den ersten Blick kleinlich wirken, erscheint aber angesichts der in der Beschwerde geschilderten Vorgeschichte nur zu verständlich. Damit erweist sich aber der in der Sitzung gefasste Beschluss über die unter Punkt 2. relevierte Aussendung (andere Beschlüsse werden in der Beschwerde nicht erwähnt) als gesetzwidrig. Damit fehlt auch der auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgten Aussendung eine rechtliche Grundlage. Auch in Ansehung der Sitzung vom 29. Mai 2006 erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Nach dem vom DA nicht bestrittenen Sachverhalt wurde zwar die Tagesordnung durch einen Mehrheitsbeschluss des DA ergänzt. Allerdings wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes zu verlegen, weil sie die ihm zugrunde liegenden schweren Vorwürfe gegen einen Kollegen überprüfen müssten, nicht Folge geben. Gesetzliche Regelungen darüber, wie die Personalvertreter den notwendigen Informationsstand vor der Sitzung erhalten sollen, fehlen. Nur § 22 Abs 2 PVG trägt es dem Vorsitzenden auf, die Sitzungen vorzubereiten. Auch in der PV-GO ist eine umfassende Informationspflicht der Ausschussmitglieder nicht ausdrücklich normiert. Dennoch hat die Kommission wiederholt - zuletzt im ebenfalls den seinerzeitigen DA betreffenden Verfahren A 43-PVAK/05 - unter Berufung auf Schragel, (PVG § 22 Rz 8) ausgesprochen, dass keinem Mitglied eines Personalvertretungsorgans ein Informationsvorsprung zusteht. Die Mehrheit in einem Ausschuss darf nicht in einer Weise eingesetzt werden, durch die die für eine verantwortungsbewusste Beschlussfassung erforderlichen und von Ausschussmitgliedern geforderten Erhebungen unmöglich gemacht oder „abgewürgt“ werden; mit einem solchen Vorgehen würden die Grundregeln einer ordnungsgemäßen und fairen Geschäftsführung in einem Personalvertretungsorgan verletzt (Schragel aaO § 22 Rz 8). Im vorliegenden Fall hat zwar die Vertreterin des DA in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass dem damaligen Vorsitzenden die Sachlage zum inkriminierten Tagesordnungspunkt klar erschienen sei. Darüber bestand aber zwischen den Wählergruppen offenkundig kein Einvernehmen. Zudem ist zu beachten, dass Wünsche der Minderheit, weitere Erhebungen zu einem Tagesordnungspunkt durchführen zu können, umso mehr Beachtung finden müssen, je später und damit überraschender der Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Bei einem erst in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzten Punkt, der überdies schwere Vorwürfe gegen einen Kollegen zum Gegenstand hat, ist daher der Wunsch von Mitglieder des Ausschusses, sich zunächst zu informieren und zu besprechen, besonders zu respektieren.Es ist nicht strittig, dass vor der Sitzung vom 27. April 2006 die 48stündige Vorbereitungsfrist des Paragraph eins, PV-GO nicht eingehalten wurde. Dass die Frist nur um elf Minuten verkürzt wurde, trifft zwar zu, kann aber daran nichts ändern. Dass die Beschwerdeführer auf die Einhaltung der Vorbereitungsfrist auch unter solchen Umständen bestehen, mag auf den ersten Blick kleinlich wirken, erscheint aber angesichts der in der Beschwerde geschilderten Vorgeschichte nur zu verständlich. Damit erweist sich aber der in der Sitzung gefasste Beschluss über die unter Punkt 2. relevierte Aussendung (andere Beschlüsse werden in der Beschwerde nicht erwähnt) als gesetzwidrig. Damit fehlt auch der auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgten Aussendung eine rechtliche Grundlage. Auch in Ansehung der Sitzung vom 29. Mai 2006 erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Nach dem vom DA nicht bestrittenen Sachverhalt wurde zwar die Tagesordnung durch einen Mehrheitsbeschluss des DA ergänzt. Allerdings wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes zu verlegen, weil sie die ihm zugrunde liegenden schweren Vorwürfe gegen einen Kollegen überprüfen müssten, nicht Folge geben. Gesetzliche Regelungen darüber, wie die Personalvertreter den notwendigen Informationsstand vor der Sitzung erhalten sollen, fehlen. Nur Paragraph 22, Absatz 2, PVG trägt es dem Vorsitzenden auf, die Sitzungen vorzubereiten. Auch in der PV-GO ist eine umfassende Informationspflicht der Ausschussmitglieder nicht ausdrücklich normiert. Dennoch hat die Kommission wiederholt - zuletzt im ebenfalls den seinerzeitigen DA betreffenden Verfahren A 43-PVAK/05 - unter Berufung auf Schragel, (PVG Paragraph 22, Rz 8) ausgesprochen, dass keinem Mitglied eines Personalvertretungsorgans ein Informationsvorsprung zusteht. Die Mehrheit in einem Ausschuss darf nicht in einer Weise eingesetzt werden, durch die die für eine verantwortungsbewusste Beschlussfassung erforderlichen und von Ausschussmitgliedern geforderten Erhebungen unmöglich gemacht oder „abgewürgt“ werden; mit einem solchen Vorgehen würden die Grundregeln einer ordnungsgemäßen und fairen Geschäftsführung in einem Personalvertretungsorgan verletzt (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 8). Im vorliegenden Fall hat zwar die Vertreterin des DA in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass dem damaligen Vorsitzenden die Sachlage zum inkriminierten Tagesordnungspunkt klar erschienen sei. Darüber bestand aber zwischen den Wählergruppen offenkundig kein Einvernehmen. Zudem ist zu beachten, dass Wünsche der Minderheit, weitere Erhebungen zu einem Tagesordnungspunkt durchführen zu können, umso mehr Beachtung finden müssen, je später und damit überraschender der Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Bei einem erst in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzten Punkt, der überdies schwere Vorwürfe gegen einen Kollegen zum Gegenstand hat, ist daher der Wunsch von Mitglieder des Ausschusses, sich zunächst zu informieren und zu besprechen, besonders zu respektieren.
Vor diesem Hintergrund erweist sich daher die Beschwerde auch in diesem Punkt als berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2009