TE Pvak 2008/5/5 A14-PVAK/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.05.2008
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Norm

PVG §22 Abs2
PV-GO §1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Text

Die Personalvertretungs-Aufsichtskommission hat durch ihre richterlichen Mitglieder Dr. SCHIEMER (Vorsitzender), Dr. SPENLING und Mag. MASICEK, Dr. SANDRISSER als Vertreter des Dienstgebers sowie Mag. HEROLD als Vertreter der Dienstnehmer über die Beschwerde des A., des B. und der C. gegen den Dienststellenausschuss *** (in der Folge: Dienststellenausschuss) entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Gemäß § 41 Abs 1 und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des DienststellenausschussesGemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG wird festgestellt, dass die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses

  1. 1)Ziffer eins
    in der Sitzung vom 27. April 2006 (Einberufung unter Verletzung der Vorbereitungsfrist des § 1 PV-GO; Beschlussfassung über eine Aussendung des Dienststellenausschusses trotz des Hinweises von Mitgliedern des Ausschusses, dass die Sitzung nicht gesetzeskonform einberufen wurde) undin der Sitzung vom 27. April 2006 (Einberufung unter Verletzung der Vorbereitungsfrist des Paragraph eins, PV-GO; Beschlussfassung über eine Aussendung des Dienststellenausschusses trotz des Hinweises von Mitgliedern des Ausschusses, dass die Sitzung nicht gesetzeskonform einberufen wurde) und
  2. 2)Ziffer 2
    in der Sitzung vom 29. Mai 2006 (Ablehnung der Verlegung der Behandlung eines erst in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzten Punktes, der schwere Vorwürfe gegen einen Kollegen zum Gegenstand hatte) gesetzwidrig war.
Die genannten Beschlüsse vom 27. April 2006 (Aussendung des Dienststellenausschusses) und vom 29. Mai 2006 (Beschlussfassung über die Vorgangsweise des D.) werden aufgehoben. Dieser Bescheid unterliegt weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.

B e g r ü n d u n g :

Die Beschwerdeführer waren zum Zeitpunkt der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vorfälle Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Dienststellenausschusses (DA).

In ihrer Beschwerde erheben sie gegen den DA folgende Vorwürfe:

  1. 1)Ziffer eins
    Der damalige Vorsitzende des DA, E., habe für 27. April 2006 um 07.55 Uhr eine Sitzung des DA einberufen. Die Terminwahl sei vermutlich – wie in anderen Fällen auch – deshalb erfolgt, weil A. an diesem Tag Urlaub habe nehmen wollen. Als A. seine Pläne geändert habe und klar gewesen sei, dass er am 27. April anwesend sein werde, wurde die Sitzung vom Vorsitzenden am 27. April 2006 um 07.44 Uhr auf den 2. Mai 2006, 10.00 Uhr, verlegt. An diesem Tag, um 09.11 Uhr, verlegte E. die Sitzung auf den 4. Mai 2006, 09.00 Uhr (für diesen Tag habe A. Urlaub angemeldet gehabt). Zudem habe der Vorsitzende erklärt, die Tagesordnung um einige Punkte zu ergänzen. A. habe dem die in § 1 Abs 1 PV-GO normierte Vorbereitungsfrist von 48 Stunden entgegengehalten und darauf hingewiesen, dass ihm nichts anderes übrig bleibe, das Verhalten des Vorsitzenden so zu beantworten, wie er selbst sich verhalte. Daraufhin habe der Vorsitzende entgegnet, es auf eine PVAK-Beschwerde ankommen zu lassen.Der damalige Vorsitzende des DA, E., habe für 27. April 2006 um 07.55 Uhr eine Sitzung des DA einberufen. Die Terminwahl sei vermutlich – wie in anderen Fällen auch – deshalb erfolgt, weil A. an diesem Tag Urlaub habe nehmen wollen. Als A. seine Pläne geändert habe und klar gewesen sei, dass er am 27. April anwesend sein werde, wurde die Sitzung vom Vorsitzenden am 27. April 2006 um 07.44 Uhr auf den 2. Mai 2006, 10.00 Uhr, verlegt. An diesem Tag, um 09.11 Uhr, verlegte E. die Sitzung auf den 4. Mai 2006, 09.00 Uhr (für diesen Tag habe A. Urlaub angemeldet gehabt). Zudem habe der Vorsitzende erklärt, die Tagesordnung um einige Punkte zu ergänzen. A. habe dem die in Paragraph eins, Absatz eins, PV-GO normierte Vorbereitungsfrist von 48 Stunden entgegengehalten und darauf hingewiesen, dass ihm nichts anderes übrig bleibe, das Verhalten des Vorsitzenden so zu beantworten, wie er selbst sich verhalte. Daraufhin habe der Vorsitzende entgegnet, es auf eine PVAK-Beschwerde ankommen zu lassen.
  2. 2)Ziffer 2
    Am 4. Mai 2006 habe der damalige Vorsitzende des DA eine Aussendung an alle Bediensteten der BPD *** versendet. Darin habe er das Missfallen des DA über die angeblich unzulängliche Verwahrung von Personalakten und über die angeblich rechtswidrige Vorgangsweise des Hauptzeitadministrators zum Ausdruck gebracht. Dieses manipulative Schreiben habe sich gegen den nunmehrigen Vorsitzenden des DA D. gerichtet. Da der DA den dieser Aussendung zugrunde liegenden Beschluss nicht hätte fassen dürfen, sei auch die Aussendung unzulässig.
  3. 3)Ziffer 3
    Eine vom damaligen Vorsitzenden für 22. Mai 2006 anberaumte Sitzung sei zunächst auf den 24. Mai 2006 und dann auf den 29. Mai 2006 verschoben worden. Bei beiden Verlegungen sei die Tagesordnung unverändert belassen worden. In der Sitzung vom 29. Mai 2006 habe E. vorgeschlagen, die Tagesordnung um drei weitere Punkte zu ergänzen. Zwei dieser Punkte seien einvernehmlich behandelt worden, nicht aber der dritte. Dieser habe sich abermals mit der Vorgangsweise des jetzigen Vorsitzenden des DA D. als Zeitadministrator befasst. Der damalige Vorsitzende habe behauptet, D. habe seine Funktion als Hauptzeitadministrator missbraucht. Die Behandlung dieses Punktes sei von den bei der Sitzung anwesenden Beschwerdeführern (A. und C.) unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Überprüfung der Vorwürfe abgelehnt worden. Sie seien jedoch überstimmt worden. Da der Tagesordnungspunkt, der schwere Vorwürfe gegen einen Kollegen zum Gegenstand gehabt habe, nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sei, sei der Beschluss rechtswidrig und daher aufzuheben. Eine umfassende Stellungnahme des DA zu diesen Vorwürfen liegt der Kommission trotz mehrmaliger Urgenz nicht vor. Der DA, der nach der mittlerweile erfolgten Neuwahl anders zusammengesetzt ist, hat sich am Verfahren nicht ernsthaft beteiligt. Dies wurde primär damit begründet, dass sich der seinerzeitige Vorsitzende weigere, dem nunmehrigen Vorsitzenden die notwendigen Unterlagen herauszugeben. Der DA nominierte schließlich ein der Fraktion des seinerzeitigen Vorsitzenden angehöriges Mitglied zur Vertretung des DA im Verfahren vor der Kommission. Dieses Mitglied hat sich jedoch für sämtliche von der Kommission angesetzten Termine unter Hinweis auf nicht näher konkretisierte private und gesundheitliche Gründe entschuldigt. Der nunmehrige Vorsitzende hat schriftlich mitgeteilt, dass seit seiner Vorsitzübernahme zwischen den Wählergruppen ein angenehmes Arbeitsklima bestehe, sodass es wichtig sei, die alte Angelegenheit endlich zu finalisieren. Er schlug daher vor, die Verhandlung ohne Beteiligung des DA abzuführen, da er mangels Unterlagen keine verwertbaren Auskünfte geben könne.
Schließlich langte am 7. April 2008 eine Stellungnahme des vom DA mit seiner Vertretung beauftragten Ausschussmitglieds ein. Darin wird zugestanden, dass Einberufung der Sitzung vom 27. April 2006 nicht rechtzeitig erfolgt sei, dass aber die Vorbereitungsfrist nur um wenige (elf) Minuten verkürzt worden sei. Daher sei die Verkürzung nicht relevant. Teile die Kommission diese Meinung nicht, seien natürlich die Beschlüsse und die darauf beruhende Aussendung des DA nicht rechtmäßig. Zur Beschlussfassung in der Sitzung vom 29. Mai 2006 wurde vorgebracht, dass nach der Auffassung des damaligen Vorsitzenden die Einholung einer Stellungnahme angesichts der klaren Sachlage entbehrlich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2008, zu der nur der Beschwerdeführer A. erschien, hat dieser seine Darstellung in der Beschwerde bestätigt. Da diese Darstellung in der Stellungnahme des DA gar nicht bestritten wird, erachtete die Kommission das Beschwerdevorbringen als erwiesen und legt es seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.

Auf dieser Grundlage hat die Kommission erwogen:

Es ist nicht strittig, dass vor der Sitzung vom 27. April 2006 die 48stündige Vorbereitungsfrist des § 1 PV-GO nicht eingehalten wurde. Dass die Frist nur um elf Minuten verkürzt wurde, trifft zwar zu, kann aber daran nichts ändern. Dass die Beschwerdeführer auf die Einhaltung der Vorbereitungsfrist auch unter solchen Umständen bestehen, mag auf den ersten Blick kleinlich wirken, erscheint aber angesichts der in der Beschwerde geschilderten Vorgeschichte nur zu verständlich. Damit erweist sich aber der in der Sitzung gefasste Beschluss über die unter Punkt 2. relevierte Aussendung (andere Beschlüsse werden in der Beschwerde nicht erwähnt) als gesetzwidrig. Damit fehlt auch der auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgten Aussendung eine rechtliche Grundlage. Auch in Ansehung der Sitzung vom 29. Mai 2006 erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Nach dem vom DA nicht bestrittenen Sachverhalt wurde zwar die Tagesordnung durch einen Mehrheitsbeschluss des DA ergänzt. Allerdings wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes zu verlegen, weil sie die ihm zugrunde liegenden schweren Vorwürfe gegen einen Kollegen überprüfen müssten, nicht Folge geben. Gesetzliche Regelungen darüber, wie die Personalvertreter den notwendigen Informationsstand vor der Sitzung erhalten sollen, fehlen. Nur § 22 Abs 2 PVG trägt es dem Vorsitzenden auf, die Sitzungen vorzubereiten. Auch in der PV-GO ist eine umfassende Informationspflicht der Ausschussmitglieder nicht ausdrücklich normiert. Dennoch hat die Kommission wiederholt - zuletzt im ebenfalls den seinerzeitigen DA betreffenden Verfahren A 43-PVAK/05 - unter Berufung auf Schragel, (PVG § 22 Rz 8) ausgesprochen, dass keinem Mitglied eines Personalvertretungsorgans ein Informationsvorsprung zusteht. Die Mehrheit in einem Ausschuss darf nicht in einer Weise eingesetzt werden, durch die die für eine verantwortungsbewusste Beschlussfassung erforderlichen und von Ausschussmitgliedern geforderten Erhebungen unmöglich gemacht oder „abgewürgt“ werden; mit einem solchen Vorgehen würden die Grundregeln einer ordnungsgemäßen und fairen Geschäftsführung in einem Personalvertretungsorgan verletzt (Schragel aaO § 22 Rz 8). Im vorliegenden Fall hat zwar die Vertreterin des DA in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass dem damaligen Vorsitzenden die Sachlage zum inkriminierten Tagesordnungspunkt klar erschienen sei. Darüber bestand aber zwischen den Wählergruppen offenkundig kein Einvernehmen. Zudem ist zu beachten, dass Wünsche der Minderheit, weitere Erhebungen zu einem Tagesordnungspunkt durchführen zu können, umso mehr Beachtung finden müssen, je später und damit überraschender der Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Bei einem erst in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzten Punkt, der überdies schwere Vorwürfe gegen einen Kollegen zum Gegenstand hat, ist daher der Wunsch von Mitglieder des Ausschusses, sich zunächst zu informieren und zu besprechen, besonders zu respektieren.Es ist nicht strittig, dass vor der Sitzung vom 27. April 2006 die 48stündige Vorbereitungsfrist des Paragraph eins, PV-GO nicht eingehalten wurde. Dass die Frist nur um elf Minuten verkürzt wurde, trifft zwar zu, kann aber daran nichts ändern. Dass die Beschwerdeführer auf die Einhaltung der Vorbereitungsfrist auch unter solchen Umständen bestehen, mag auf den ersten Blick kleinlich wirken, erscheint aber angesichts der in der Beschwerde geschilderten Vorgeschichte nur zu verständlich. Damit erweist sich aber der in der Sitzung gefasste Beschluss über die unter Punkt 2. relevierte Aussendung (andere Beschlüsse werden in der Beschwerde nicht erwähnt) als gesetzwidrig. Damit fehlt auch der auf der Grundlage dieses Beschlusses erfolgten Aussendung eine rechtliche Grundlage. Auch in Ansehung der Sitzung vom 29. Mai 2006 erweist sich die Beschwerde als berechtigt. Nach dem vom DA nicht bestrittenen Sachverhalt wurde zwar die Tagesordnung durch einen Mehrheitsbeschluss des DA ergänzt. Allerdings wurde dem Antrag der Beschwerdeführer, die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes zu verlegen, weil sie die ihm zugrunde liegenden schweren Vorwürfe gegen einen Kollegen überprüfen müssten, nicht Folge geben. Gesetzliche Regelungen darüber, wie die Personalvertreter den notwendigen Informationsstand vor der Sitzung erhalten sollen, fehlen. Nur Paragraph 22, Absatz 2, PVG trägt es dem Vorsitzenden auf, die Sitzungen vorzubereiten. Auch in der PV-GO ist eine umfassende Informationspflicht der Ausschussmitglieder nicht ausdrücklich normiert. Dennoch hat die Kommission wiederholt - zuletzt im ebenfalls den seinerzeitigen DA betreffenden Verfahren A 43-PVAK/05 - unter Berufung auf Schragel, (PVG Paragraph 22, Rz 8) ausgesprochen, dass keinem Mitglied eines Personalvertretungsorgans ein Informationsvorsprung zusteht. Die Mehrheit in einem Ausschuss darf nicht in einer Weise eingesetzt werden, durch die die für eine verantwortungsbewusste Beschlussfassung erforderlichen und von Ausschussmitgliedern geforderten Erhebungen unmöglich gemacht oder „abgewürgt“ werden; mit einem solchen Vorgehen würden die Grundregeln einer ordnungsgemäßen und fairen Geschäftsführung in einem Personalvertretungsorgan verletzt (Schragel aaO Paragraph 22, Rz 8). Im vorliegenden Fall hat zwar die Vertreterin des DA in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt, dass dem damaligen Vorsitzenden die Sachlage zum inkriminierten Tagesordnungspunkt klar erschienen sei. Darüber bestand aber zwischen den Wählergruppen offenkundig kein Einvernehmen. Zudem ist zu beachten, dass Wünsche der Minderheit, weitere Erhebungen zu einem Tagesordnungspunkt durchführen zu können, umso mehr Beachtung finden müssen, je später und damit überraschender der Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung gesetzt wird. Bei einem erst in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzten Punkt, der überdies schwere Vorwürfe gegen einen Kollegen zum Gegenstand hat, ist daher der Wunsch von Mitglieder des Ausschusses, sich zunächst zu informieren und zu besprechen, besonders zu respektieren.

Vor diesem Hintergrund erweist sich daher die Beschwerde auch in diesem Punkt als berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2009
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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