Norm
PVG §9 Abs1 litfSchlagworte
Personalvertretung Mitwirkung bei Erstellung der Grundsätze für BelohnungenRechtssatz
Der Personalvertretung steht gemäß § 9 Abs 1 lit f PVG ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zu. Die Mitwirkung der Personalvertretung hat auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen ausgezahlt werden. Diese Grundsätze werden vielfach von der Zentralstelle bestimmt; dann steht dem ZA die Mitwirkung zu. Wird nachgeordneten Dienstbehörden die Erstellung der Grundsätze überlassen, steht dem FA die Mitwirkung zu. Auf der Ebene der Dienststellenausschüsse wird eine Mitwirkung regelmäßig nicht in Betracht kommen, weil Grundsätze für die Art der Gewährung von Belohnungen kaum nur für eine einzige Dienststelle ausgearbeitet werden.Der Personalvertretung steht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG ein Mitwirkungsrecht bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zu. Die Mitwirkung der Personalvertretung hat auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen ausgezahlt werden. Diese Grundsätze werden vielfach von der Zentralstelle bestimmt; dann steht dem ZA die Mitwirkung zu. Wird nachgeordneten Dienstbehörden die Erstellung der Grundsätze überlassen, steht dem FA die Mitwirkung zu. Auf der Ebene der Dienststellenausschüsse wird eine Mitwirkung regelmäßig nicht in Betracht kommen, weil Grundsätze für die Art der Gewährung von Belohnungen kaum nur für eine einzige Dienststelle ausgearbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2008